Urteil des BGH vom 03.04.2014

BGH: hong kong, prozesskostensicherheit, form, unternehmen, zustellung, auskunft

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I Z R 1 5 / 1 4
vom
3. April 2014
in dem Rechtsstreit
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2014 durch die
Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin
Dr. Schwonke
beschlossen:
Der Klägerin wird - unter Zurückweisung des weitergehenden An-
trags der Beklagten - aufgegeben, innerhalb von sechs Wochen
nach der Zustellung des vorliegenden Beschlusses eine weitere
Prozesskostensicherheit in Höhe von 18.500
€ zu stellen.
Gründe:
I. Die Klägerin, ein in Hong Kong ansässiges Unternehmen, nimmt die
Beklagte wegen behaupteter Markenverletzung auf Unterlassung, Auskunft,
Schadensersatz, Vernichtung und Erstattung von Kosten für ein Abschluss-
schreiben in Anspruch.
Auf die Einrede der Beklagten hat das Berufungsgericht der Klägerin mit
Beschluss vom 20. Juni 2013 aufgegeben, der Beklagten wegen der Prozess-
kosten Sicherheit in Höhe von 27.500
€ zu leisten. Die Klägerin hat Sicherheit in
dieser Höhe im Wege einer Prozessbürgschaft vom 30. Juli 2013 geleistet.
Im Revisionsverfahren beantragt die Beklagte, der Klägerin aufzugeben,
eine Prozesskostensicherheit in Höhe von 46.000
€ zu erbringen. Zur Begrün-
dung macht sie geltend, die von der Klägerin in Form einer Bürgschaft gestellte
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Sicherheit sei nur bis zum Abschluss des zweitinstanzlichen Verfahrens be-
rechnet worden. Mit Blick auf die in der Revisionsinstanz weiter anfallenden
Kosten sei eine Erhöhung der Sicherheit geboten. Da die Beklagte bereits den
Betrag von 16.743,70
€ für Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten der
Klägerin erstattet habe und ihr an eigenen außergerichtlichen Kosten ein-
schließlich der Revisionsinstanz 28.874,57
€ entstanden seien oder noch ent-
stehen würden, seien Gesamtkosten in Höhe von zumindest 45.618,27
€ abzu-
decken.
Die Klägerin macht geltend, von dem geltend gemachten Betrag sei die
bereits geleistete Prozesskostensicherheit in Höhe von 27.500
€ in Abzug zu
bringen.
II. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ergänzenden Prozess-
kostensicherheit liegen vor (§ 112 Abs. 3 ZPO). Bei der Bestimmung der weite-
ren Sicherheit von 18.500
€ ist von den bislang festgesetzten Kosten und den
nach einem Streitwert von 125.000
€ möglichen Anwalts- und Gerichtskosten
für die dritte Instanz in Höhe von 13.392,40
€ auszugehen.
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Danach errechnet sich ein Gesamtbetrag von 45.618,27
€. Prozesskos-
tensicherheit ist danach in Höhe von insgesamt 46.000
€ zu leisten, von denen
der Betrag von 27.500
€ abzusetzen ist. In dieser Höhe hat die Klägerin bereits
Prozesskostensicherheit durch eine Prozessbürgschaft geleistet.
Büscher
Pokrant
Richter am BGH Dr. Kirchhoff
ist urlaubsbedingt verhindert
zu unterschreiben.
Pokrant
Löffler
Schwonke
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.10.2012 - 2a O 25/10 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.12.2013 - I-20 U 162/12 -
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