Urteil des BGH vom 05.07.2005

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 14/05
vom
5. Juli 2005
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO § 720a, 750 Abs. 3
Für die Sicherungsvollstreckung nach § 720a, 750 Abs. 3 ZPO bedarf es der Zustel-
lung der Vollstreckungsklausel nur in den Fällen des § 750 Abs. 2 ZPO.
BGH, Beschluß vom 5. Juli 2005 - VII ZB 14/05 - LG Frankfurt am Main
AG Frankfurt am Main
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Juli 2005 durch den Vor-
sitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterinnen
Dr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluß des
Landgerichts Frankfurt am Main, 9. Zivilkammer, vom 9. Juli 2004
aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluß
des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Mai 2004 wird zu-
rückgewiesen.
Der Schuldner trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Wert: 333.333 €
Gründe:
I. Der Schuldner wurde durch ein vorläufig vollstreckbares, seinem an-
waltlichen Vertreter am 27. Oktober 2003 von Amts wegen in einfacher Ausfer-
tigung zugestelltes Urteil des Landgerichts F. zur Zahlung von
3.942.753,97 € nebst Zinsen an die Gläubigerin verurteilt. Diese betreibt aus
dem Titel wegen einer Teilforderung von 1 Mio. € die Sicherungsvollstreckung.
Der zuständige Gerichtsvollzieher stellte dem Schuldner am 24. Januar 2004
eine ungeheftete, einfache Kopie des Urteils und der am 29. Oktober 2003 er-
teilten Klausel zu. Die Gläubigerin erwirkte einen Pfändungsbeschluß vom
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18. Februar 2004, der verschiedene Forderungen des Schuldners gegen die
Drittschuldnerinnen zum Gegenstand hat. Die dagegen gerichtete Erinnerung
des Schuldners hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Seine sofortige Be-
schwerde hatte mit der Maßgabe Erfolg, daß die Aufhebung des Pfändungsbe-
schlusses erst mit der Rechtskraft der landgerichtlichen Entscheidung Wirk-
samkeit erlangen sollte. Mit ihrer Rechtsbeschwerde erstrebt die Gläubigerin
die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses.
II. Das Rechtsmittel ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2
ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. Es ist in der Sache begründet.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Nach dem klaren Wortlaut des
§ 750 Abs. 3 ZPO und der mit dieser Vorschrift zugunsten des Schuldners ver-
bundenen Schutzfunktion dürfe die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn
außer dem Titel auch die einfache Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wo-
chen vorher zugestellt worden sei. Die Zustellung einer einfachen Kopie der
ungehefteten Entscheidung genüge dafür nicht, weil bereits der Bezug zwi-
schen dem abgelichteten Titel und der Klausel, die auch von einem anderen
Titel stammen könne, nicht zweifelsfrei erkennbar werde. Im übrigen fehle es
der einfachen Kopie an der amtlichen Bestätigung, daß es sich um eine der Ur-
schrift gleichkommende Ausfertigung handele. Eine Heilung nach § 189 ZPO
scheide aus. Diese Bestimmung betreffe nur die Art und Weise der Zustellung,
nicht aber das zuzustellende Schriftstück selbst, das als Gegenstand der Zu-
stellung hier nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprochen habe.
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Dem hält die Rechtsbeschwerde entgegen, der Schutz- und Warnfunkti-
on des § 750 Abs. 3 ZPO könne durch die Übersendung einer einfachen Ab-
schrift der vollstreckbaren Urteilsausfertigung genügt werden. Zudem seien Titel
und Klausel dem Schuldner am 24. Januar 2004 nicht zeitlich und inhaltlich ge-
trennt, sondern mit einer Sendung und in einem Umschlag zugestellt worden.
Für ihn sei dadurch ohne weiteres erkennbar geworden, daß sich die Klausel
auf den Titel beziehe. Auf eine formale Verbindung mittels Heft- oder Büro-
klammer könne es nicht ankommen. Jedenfalls sei der Zustellungsmangel ge-
heilt worden. Die Wirkungen des § 189 ZPO erstreckten sich auch auf solche
Mängel, die dem zuzustellenden Schriftstück selbst anhafteten; Sinn und Zweck
des Zustellungserfordernisses würden dadurch hinreichend gewahrt. Zudem sei
dem Schuldner am 28. Juli 2004 - nach Erlaß der Beschwerdeentscheidung
und vor Einlegung der Rechtsbeschwerde - eine mit Beglaubigungsvermerk
versehene vollstreckbare Ausfertigung des landgerichtlichen Urteils zugestellt
worden; spätestens zu diesem Zeitpunkt sei es zur Heilung gekommen.
2. Dem Beschwerdegericht ist bereits darin nicht zuzustimmen, daß Vor-
aussetzung für die Sicherungsvollstreckung eine Zustellung auch der Klausel
gewesen ist. Auf die Frage, ob und mit welchen Rechtswirkungen durch die Zu-
stellung vom 28. Juli 2004, deren Vollständigkeit und Ordnungsgemäßheit sich
aus den von der Gläubigerin beigebrachten Unterlagen nicht nachvollziehen
läßt, oder durch die frühere Zustellung eine Heilung nach § 189 ZPO eingetre-
ten ist, kommt es mithin nicht an.
a) Die Vorschrift des § 750 Abs. 1 und 2 ZPO, die für alle Arten der
Zwangsvollstreckung gilt, legt die allgemeinen Voraussetzungen fest, unter de-
nen die Vollstreckung beginnen darf. Dazu gehört nach ihrem Absatz 1 die Zu-
stellung des zu vollstreckenden Titels. Diese ist am 27. Oktober 2003 von Amts
wegen an den damaligen Prozeßbevollmächtigten des Schuldners bewirkt
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(§§ 317 Abs. 1, 172 Abs. 1 ZPO) und auf dem Titel bescheinigt (§ 169 Abs. 1
ZPO) worden. Eine gesonderte Parteizustellung oder eine Zustellung auch der
Klausel war nicht erforderlich. Letztere wird vom Gesetz nur verlangt, wenn eine
titelergänzende oder titelumschreibende Klausel besonderer Prüfung bedarf
und als qualifizierte Klausel nicht vom Urkundsbeamten, sondern vom Rechts-
pfleger gemäß den in § 750 Abs. 2 ZPO im einzelnen angeführten Vorschriften
erteilt wird.
Mit der Vollstreckung aus einem Titel, der nur mit einer einfachen Klausel
zu versehen ist und von dessen Existenz er spätestens durch die Zustellung
erfährt, muß der Schuldner ohne weiteres rechnen. Das zeigt die Vorschrift des
§ 708 ZPO: Ist ein Titel für den Gläubiger ohne Sicherheitsleistung vorläufig
vollstreckbar, kann dieser daraus vollstrecken, ohne zusätzliche Voraussetzun-
gen erfüllen zu müssen. Lediglich in den Fällen der §§ 711, 712 ZPO ist er für
die Dauer der Abwendungsbefugnis des Schuldners auf eine sicherungsweise
Vollstreckung beschränkt, ohne sich aus dem Gegenstand der Zwangsvoll-
streckung befriedigen zu dürfen (§ 720 ZPO). Der Schuldner hat Gelegenheit,
Sicherheit zu erbringen und dadurch den endgültigen Zugriff auf sein Vermögen
zu verhindern. Das betrifft jedoch allein den Ablauf einer bereits begonnenen
Zwangsvollstreckung und berührt nicht deren Voraussetzungen, die sich aus-
schließlich nach § 750 Abs. 1 und 2 ZPO bestimmen. Es genügt danach die
Zustellung des Titels, dessen Vollstreckungsreife für den Schuldner auch ohne
(einfache) Klausel erkennbar ist. Nur wenn er die Vollstreckungsreife nicht dem
Titel selbst entnehmen kann, ist nach § 750 Abs. 2 ZPO die Zustellung auch der
(qualifizierten) Klausel nebst der zugehörigen öffentlichen oder öffentlich be-
glaubigten Urkunden geboten. Der Schuldner erfährt dann auf diese Weise, daß
die nach dem ursprünglichen Titel noch nicht oder jedenfalls nicht für diesen
Gläubiger gegebene Vollstreckungsreife nunmehr eingetreten ist (vgl. Schusch-
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ke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., § 750 ZPO
Rdn. 28).
b) Dieses vollstreckungsrechtliche System gilt grundsätzlich auch für Ti-
tel, die für den Gläubiger nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar
sind. Allerdings tritt neben die allgemeinen Voraussetzungen als besondere
Bedingung für den Vollstreckungsbeginn gemäß § 751 Abs. 2 ZPO der Nach-
weis der Sicherheitsleistung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte
Urkunde nebst der Zustellung einer Abschrift dieser Urkunde. Dem Gläubiger ist
aber auch hier die Möglichkeit einer Sicherungsvollstreckung eröffnet. Aus ei-
nem nur gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbaren Urteil, durch das der
Schuldner zur Leistung von Geld verurteilt worden ist, darf er die Zwangsvoll-
streckung ohne Sicherheitsleistung insoweit betreiben, als bewegliches Vermö-
gen gepfändet oder im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche
Vermögen eine Sicherungshypothek oder Schiffshypothek eingetragen wird;
eine Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand ist ihm hingegen bis zur Lei-
stung der Sicherheit verwehrt (§ 720a Abs. 1 ZPO). Der Schuldner seinerseits
ist befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit wegen des
Hauptanspruchs abzuwenden, wegen dessen der Gläubiger vollstrecken kann,
wenn dieser nicht vorher die ihm obliegende Sicherheit geleistet hat (§ 720a
Abs. 3 ZPO).
c) Vor diesem Hintergrund ist die Vorschrift des § 750 Abs. 3 ZPO zu se-
hen. Sie bestimmt zwar ihrem Wortlaut nach, daß "das Urteil und die Vollstrek-
kungsklausel" mindestens zwei Wochen vor Beginn der Zwangsvollstreckung
zuzustellen sind. Das bedeutet - entgegen der in der Rechtsprechung der
Obergerichte und von einem Teil der Literatur vertretenen Ansicht (SchlHOLG
NJW-RR 1988, 700; KG Rpfleger 1988, 359; OLG Hamm Rpfleger 1989, 378;
OLG Stuttgart NJW-RR 1989, 1535; OLG Karlsruhe DGVZ 1990, 186;
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HansOLG Bremen InVo 1997, 19; OLG Düsseldorf DGVZ 1997, 42; Zöl-
ler/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 720a Rdn. 4; Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 750
Rdn. 18 und § 720a Rdn. 4; Musielak/Lackmann, ZPO, 3. Aufl., § 720a Rdn. 2
und § 750 Rdn. 23; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl.,
§ 750 Rdn. 23; MünchKommZPO-Heßler, 2. Aufl., § 750 Rdn. 89; MünchKomm-
ZPO-Krüger, 2. Aufl., § 720a Rdn. 3; Fahlbusch, Rpfleger 1979, 94; Seip,
Rpfleger 1983, 56) - indes nicht, daß bei der Sicherungsvollstreckung nach
§ 720a ZPO in Abweichung von den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzun-
gen des § 750 Abs. 1 und 2 ZPO die Zustellung (auch) der einfachen Klausel
Voraussetzung für den Beginn der Zwangsvollstreckung ist. Das ergäbe einen
Wertungswiderspruch zur Sicherungsvollstreckung gemäß § 720 ZPO, der für
die genannten Fälle der §§ 711 Satz 1, 712 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Anwendung
kommt, wobei § 712 Abs. 1 Satz 2 ZPO sogar ausdrücklich auf die Regelungen
über die Sicherungsvollstreckung in § 720a Abs. 1 und 2 ZPO verweist. Es wä-
re nicht einzusehen, weshalb für die Sicherungsvollstreckung aus vorläufig voll-
streckbaren Urteilen jeweils unterschiedliche allgemeine Vollstreckungsvoraus-
setzungen gelten sollten.
Durch die Regelung des § 750 Abs. 3 ZPO wird dem Gläubiger daher nur
eine Wartefrist von zwei Wochen auferlegt, die sich mit Blick auf die besondere
Vollstreckungsbedingung des § 751 Abs. 2 ZPO rechtfertigt, von der der Gläu-
biger befreit ist, und die dem Schuldner Gelegenheit geben soll, die nach
§ 720a Abs. 1 und 2 ZPO auch ohne Sicherheitsleistung durch den Gläubiger
statthafte Sicherungsvollstreckung abzuwenden. Ihr Wortlaut erklärt sich dar-
aus, daß sie nicht isoliert zu betrachten ist, sondern im Zusammenhang mit
§ 750 Abs. 1 und 2 ZPO steht. Die Wartefrist berechnet sich ab Zustellung (nur)
des Urteils oder (auch) der Klausel, je nachdem, ob § 750 ZPO in seinem
Abs. 1 oder Abs. 2 zur Anwendung kommt (im Ergebnis ebenso: LG Frankfurt
am Main Rpfleger 1982, 296; LG Wuppertal JurBüro 1984, 939; LG Verden
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MDR 1985, 330; LG Münster JurBüro 1986, 939 mit zustimmender Anmerkung
Mümmler; Schuschke/Walker, aaO, § 750 Rdn. 31 und § 720a Rdn. 3;
Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 22. Aufl. § 750 Rdn. 5 Fn. 9; ders, Rpfleger 1983,
58; Wieczorek/Heß, ZPO, 3. Aufl. § 720a Rdn. 8; Bruns/Peters, Zwangsvoll-
streckungsrecht, 3. Aufl. S. 63; Baur/Stürner, Zwangsvollstreckungsrecht,
S. 172 Fn. 10). Einer zusätzlichen "Signalwirkung" (vgl. SchlHOLG aaO; OLG
Stuttgart aaO; MünchKommZPO-Heßler, aaO) für den Schuldner, der einen
rechtzeitigen Hinweis darauf erhalten soll, daß der Gläubiger die Möglichkeit
der Sicherungsvollstreckung tatsächlich nutzen will, oder einer besonderen An-
kündigung der Vollstreckung (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,
aaO) bedarf es für § 720a ZPO nicht; beides ist vom Gesetz in dieser Form
nicht vorgesehen. Es handelt sich um ein allgemeines Prinzip der Zwangsvoll-
streckung, daß der Gläubiger aufgrund des Titels auch ohne vorherige Siche-
rungsleistung das Schuldnervermögen arrestieren kann; auf diese Möglichkeit
muß sich der Schuldner einstellen (vgl. Wieczorek/Heß, aaO). Seinen Interes-
sen wird dadurch genügt, daß der Gläubiger zwei Wochen abwarten muß, be-
vor er mit der Sicherungsvollstreckung aus dem Titel beginnen kann. Das än-
dert indes nichts daran, daß sich die allgemeine Vollstreckungsreife des Titels
nach § 750 Abs. 1 und 2 ZPO beurteilt.
d) Nur dieses Ergebnis entspricht der Intention des Gesetzgebers bei
Einführung des § 720a ZPO. Ihm ging es darum, dem in erster Instanz obsie-
genden Gläubiger die Durchsetzung des vorläufig vollstreckbaren Urteils zu
erleichtern. Deshalb hat er einerseits den Kreis der ohne Sicherheitsleistung
vorläufig vollstreckbaren Urteile erweitert (§ 708 ZPO) und dem Gläubiger an-
dererseits durch eine zusätzliche Regelung - die des § 720a ZPO - ermöglicht,
schon vor einer erforderlichen eigenen Sicherheitsleistung Maßregeln der
Zwangsvollstreckung insoweit zu betreiben, als sie zur Vollziehung eines Arre-
stes ergriffen werden können. Damit wollte er dem Bedürfnis des Gläubigers
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Rechnung tragen, seine Ansprüche ohne Rücksicht auf einen vom Schuldner
ergriffenen Rechtsbehelf durchzusetzen oder jedenfalls zu sichern und damit
der Gefahr eines Vermögensverfalls des Schuldners, die mit der Dauer des
Verfahrens wächst, zu begegnen (Begründung des Regierungsentwurfes eines
Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren; BT-
Drucks. 7/2729 S. 44 f., 109 f.). Der in § 750 ZPO neu eingefügte Absatz 3
macht die Vollstreckung von dem Ablauf einer zweiwöchigen Wartefrist abhän-
gig. Der Gesetzgeber hielt diese Frist für geboten, um dem Schuldner Gelegen-
heit zu geben, die zur Abwendung erforderliche Sicherheitsleistung zu erbrin-
gen. Daß zusätzlich die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen verschärft
werden sollten, lassen die Gesetzgebungsmaterialien nicht erkennen; dies liefe
auch dem Ziel des Gesetzgebers zuwider, die Vollstreckung zu erleichtern. Daß
der ursprüngliche Regierungsentwurf von der Zustellung der "vollstreckbaren
Ausfertigung" spricht, steht dem nicht entgegen. Denn im Bericht des
Rechtsausschusses ist eine redaktionelle Anpassung vorgeschlagen worden
(BT-Drucks. 7/5250 S. 16, 65). Die Anregung ist mit Blick auf § 750 Abs. 2 ZPO
erfolgt, aus dem hervorgeht, daß nur die Zustellung der qualifizierten Klausel
Voraussetzung für den Vollstreckungsbeginn ist. Der Vorschlag des Rechtsaus-
schusses ist in § 750 Abs. 3 ZPO übernommen worden, so daß sich die Warte-
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frist ab Zustellung des Urteils und - falls erforderlich - der Klausel berechnet.
Weitere, von § 750 Abs. 1 und 2 ZPO abweichende Vollstreckungsvorausset-
zungen sind der Vorschrift nicht zu entnehmen.
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