Urteil des BGH vom 25.06.2013

BGH: steuerhinterziehung, beihilfe, verschlechterungsverbot, strafzumessung, verfall

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 616/12
vom
25. Juni 2013
in der Strafsache
gegen
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wegen zu 1.: Steuerhinterziehung u.a.
zu 2.: Beihilfe zur Steuerhinterziehung
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2013 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Augsburg vom 2. August 2012 werden als unbegründet
verworfen, dabei die Revision des Angeklagten B. mit der
Maßgabe, dass im Tatkomplex IV.1 der Urteilsgründe für die Hin-
terziehung von Umsatzsteuer für das Jahr 2010 eine Freiheits-
strafe von einem Monat festgesetzt wird.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Steuerhinterziehung
in 18 Fällen und wegen einer Beihilfe zu zwölf Fällen der Steuerhinterziehung
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Daneben hat es gemäß § 111i Abs. 2 StPO festgestellt, dass gegen diesen
Angeklagten lediglich deshalb nicht auf Verfall erkannt wird, weil Ansprüche
eines Verletzten im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB in Höhe von 253.961,94
Euro entgegenstehen. Den Angeklagten L. hat es wegen einer Bei-
hilfe zur Steuerhinterziehung in 21 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem
Jahr und neun Monaten verurteilt.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
hat keine die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2
StPO). Das Landgericht hat es allerdings versäumt, betreffend den Angeklag-
ten B. für die Hinterziehung von Umsatzsteuer für das Jahr 2010 im Tatkom-
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plex IV.1 der Urteilsgründe (UA S. 26) eine Einzelstrafe zu bestimmen (UA
S. 38). Dies holt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1
StPO nach (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. April 2008 - 1 StR 115/08, vom
13. Juli 2011 - 2 StR 192/11 und vom 16. Dezember 2010 - 4 StR 557/10 mwN)
und setzt die Einzelstrafe auf die gesetzlich niedrigste Freiheitsstrafe von einem
Monat fest. Das Landgericht ist im Rahmen der Strafzumessung zu dem Er-
gebnis gelangt, dass in allen Fällen die Verhängung von Freiheitsstrafe nach
§ 47 Abs. 1 StGB unerlässlich ist (UA S. 39). Das Verschlechterungsverbot
steht dem nicht entgegen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 29. August 1986
- 3 StR 279/86, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 1
mwN). Auswirkungen auf die Gesamtfreiheitsstrafe schließt der Senat aus.
Wahl Rothfuß Graf
Jäger Mosbacher