Urteil des BGH vom 26.08.2008

BGH (begründung, hauptsache, zpo, wiederholung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 22/08
vom
26. August 2008
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. August 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein und Dr. Schmidt-
Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Se-
nats vom 3. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Der Senat hat die erhobenen Rügen geprüft und anhand des
schriftlichen Votums der Berichterstatterin nachvollzogen, dass al-
le von dem Beklagten als übergangen beanstandeten Gesichts-
punkte bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde
berücksichtigt worden sind. Da diese Entscheidung nicht begrün-
det zu werden brauchte, wenn die Begründung nicht geeignet wä-
re, zur Klarstellung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen
eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2
ZPO), sieht der Senat keine Veranlassung, im Rahmen der - sich
zwangsläufig in der Wiederholung des bisherigen Vorbringens er-
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schöpfenden - Anhörungsrüge eine in der Hauptsache nicht erfor-
derliche Begründung seiner Entscheidung nachzuholen.
Krüger
Klein
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub
Vorinstanzen:
LG Münster, Entscheidung vom 30.11.2006 - 2 O 788/04 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.11.2007 - I-22 U 15/07 -