Urteil des BGH vom 14.04.2010

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 64/10
vom
14. April 2010
BGHSt: ja
BGHR: ja
Nachschlagewerk: ja
Veröffentlichung: ja
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StPO § 302 Abs. 1 Satz 2
Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c StPO) vorausgegangen, so kann eine
Zurücknahme des Rechtsmittels grundsätzlich auch noch vor Ablauf der Frist zu
seiner Einlegung wirksam erfolgen.
BGH, Beschl. vom 14. April 2010 - 1 StR 64/10 - LG Hechingen
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2010 beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass die am 18. November 2009 eingelegte
Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hechingen vom 18. November 2009 wirksam zurückgenommen
ist.
2. Die Revision der Angeklagten vom 25. November 2009 gegen
das vorbezeichnete Urteil wird auf ihre Kosten als unzulässig
(§ 349 Abs. 1 StPO) verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte - neben zwei weiteren Angeklagten -
unter anderem wegen mehrfachen schweren Bandendiebstahls und wegen
banden- und gewerbsmäßig begangenen Computerbetrugs zu der Gesamtfrei-
heitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
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I. Die Angeklagte macht zu Unrecht geltend, die Zurücknahme der vom
Instanzverteidiger eingelegten Revision habe nicht wirksam erfolgen können.
Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
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1. Dem am 18. November 2009 um 11.30 Uhr verkündeten Urteil war ei-
ne förmliche Verständigung (§ 257c StPO) vorausgegangen. Am selben Tag
legte der bestellte Instanzverteidiger um 17.17 Uhr per Fax Revision ein und
rügte zugleich allgemein die Verletzung materiellen Rechts. Etwa eine Stunde
später, um 18.11 Uhr, nahm der Instanzverteidiger „namens und im Auftrag
meiner Mandantin“ - gleichfalls per Fax - die Revision zurück.
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2. Am 20. November 2009 legitimierte sich ein anderer Verteidiger als
Wahlverteidiger. Mit an das Landgericht gerichteten Schriftsatz vom
25. November 2009 legte er „auf ausdrücklichen Wunsch der Angeklagten“ Re-
vision ein.
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Nachdem das Urteil dem Instanzverteidiger am 3. Dezember 2009 zuge-
stellt worden war, begründete der neue Verteidiger mit Fax vom 2. Januar 2010
die Revision und trug zu deren Zulässigkeit vor:
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„Die Angeklagte D. versicherte dem Unterzeichner, dass sie zu keinem
Zeitpunkt mit dem Urteil ohne Bewährungsausspruch einverstanden gewesen
ist. Sie hätte ihrem Pflichtverteidiger ausdrücklich aufgetragen, Revision einzu-
legen. Der Pflichtverteidiger habe schon anlässlich der Hauptverhandlung ge-
sagt, es sei ein ‚Deal‘ mit dem Gericht gemacht worden. … Frau D. lässt durch
den Unterzeichner ausdrücklich vortragen, dass sie zu keinem Zeitpunkt mit
einer Rücknahme der Revision einverstanden gewesen sei. Die Handlung ihres
Pflichtverteidigers zur Rücknahme erfolgte so ohne ihr Wissen und vor allem
ohne ihre Zustimmung!“
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3. Der Vorsitzende der Strafkammer übersandte daraufhin diesen
Schriftsatz dem Instanzverteidiger und bat ihn um eine Stellungnahme zu den
Behauptungen der Angeklagten. Der Instanzverteidiger teilte dem Vorsitzenden
am 12. Januar 2010 mit,
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„dass ich selbstverständlich Frau D. über das Ergebnis der am
18.11.2009 geführten Gespräche zwischen der Kammer, des Herrn Staatsan-
walt und den Verteidigern informiert habe. Unabhängig davon, dass Sie auch in
der Hauptverhandlung die Angeklagten über das Ergebnis dieser Gespräche
informierten, war es Frau D. natürlich bewusst, dass die in Aussicht gestellte
Strafe von zwei Jahren nicht zur Bewährung ausgesetzt wird. Darüber hinaus
hatte ich mit ihr die Möglichkeit einer vorzeitig bedingten Entlassung gem.
§ 57 II Nr. 1 StGB erörtert.
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Frau D. habe ich auch, insbesondere um ihr einen raschen Übergang
von der Untersuchungshaft in die Strafhaft zu ermöglichen, über die Möglichkeit
einer gegenseitigen Revisionseinlegung und Rücknahme durch Verteidigung
und Staatsanwaltschaft informiert. Auch hiermit war Frau D. einverstanden. Wa-
rum sich Frau D. nun eines anderen besonnen hat, ist mir bis heute unerklär-
lich. Bei meinem letzten Besuch in der JVA Ravensburg lehnte sie es ab, mit
mir zu sprechen, was mir in meiner mittlerweile über 10jährigen Tätigkeit als
Strafverteidiger noch nie widerfahren ist.“
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4. Der Vorsitzende der Strafkammer gab zu dem Revisionsvorbringen
des neuen Verteidigers eine dienstliche Äußerung ab:
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„In der Sitzung vom 18. November 2009 wurde auf meinen - in Abspra-
che mit der Kammer getroffenen - Vorschlag die Hauptverhandlung unterbro-
chen, um die Chancen einer verfahrensbeendenden Verständigung zu erörtern.
Die Erörterung fand statt in Anwesenheit der Kammermitglieder, des Vertreters
der Staatsanwaltschaft und der drei Verteidiger. Das Ergebnis der Erörterung
war eine Absprache, wie sie im Hauptverhandlungsprotokoll festgehalten wur-
de.
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Gegenstand beziehungsweise Inhalt der Absprache war nicht die Frage
eines Rechtsmittelverzichts. Vielmehr erklärte der Verteidiger der Angeklagten
D., Rechtsanwalt W., von sich aus, nachdem die Absprache bereits getroffen
war, dass er ja Revision einlegen und diese wieder zurücknehmen könne. Ich
erklärte ihm hierauf, dass es seine Sache sei, ob er dies mache; jedenfalls Ge-
genstand der Absprache sei es nicht.“
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5. Auf das Schreiben des Instanzverteidigers und die dienstliche Äuße-
rung des Vorsitzenden reagierte der neue Verteidiger nicht.
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II. Die am 18. November 2009 eingelegte Revision hat der Instanzvertei-
diger wirksam zurückgenommen. Die am 25. November 2009 eingelegte Revi-
sion ist damit unzulässig (vgl. BGH NStZ-RR 2010, 55).
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1. Der Senat glaubt der - unwidersprochen gebliebenen - Erklärung des
Instanzverteidigers. Er wurde zur Zurücknahme des Rechtsmittels von der An-
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geklagten ausdrücklich ermächtigt (§ 302 Abs. 2 StPO). Die Rücknahme der
Revision ist auch sonst wirksam.
2. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass dem Urteil eine Verstän-
digung (§ 257c StPO) vorausgegangen ist.
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Zwar ist nach § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO ein Verzicht auf die Einlegung
eines Rechtsmittels ausgeschlossen, wenn dem Urteil eine Verständigung
vorausgegangen ist. Die - in Satz 1 ausdrücklich genannte - Rechtsmittelrück-
nahme hingegen ist schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht ausge-
schlossen. In der hier vorliegenden Fallgestaltung liegt keine Umgehung des
Verbots des Rechtsmittelverzichts nach vorausgegangener Verständigung, so-
dass die Zurücknahme des Rechtsmittels auch noch vor Ablauf der Frist zu sei-
ner Einlegung wirksam erfolgen konnte.
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Der Instanzverteidiger hatte im Anschluss an das Urteil zunächst Revisi-
on eingelegt und damit die Möglichkeit einer revisionsgerichtlichen Überprüfung
des Urteils durch die Angeklagte offen gehalten. Das ist für einen Angeklagten
eine andere Entscheidungssituation als beim Rechtsmittelverzicht nach
vorausgegangener Verständigung. Dieser erfolgt durch eine einzige, womöglich
nicht hinreichend überlegte Erklärung und mag deshalb vorschnell ausgespro-
chen werden. Demgegenüber bedarf die spätere Rechtsmittelrücknahme einer
weiteren Erklärung, durch welche die zuvor getroffene Entscheidung revidiert
wird, Rechtsmittel einzulegen. Dadurch wird eine vorschnelle Festlegung des
Angeklagten, kein Rechtsmittel einzulegen, vermieden.
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Dies ermöglicht einem Angeklagten, seine Entscheidung (nochmals) zu
überdenken, denn sein Verteidiger wird ihn regelmäßig auch vor dieser (zwei-
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ten) Entscheidung beraten. Wird zudem - wie hier - das Rechtsmittel durch ei-
nen (bestellten) Verteidiger zurückgenommen, so muss dieser dazu zuvor aus-
drücklich ermächtigt sein (§ 302 Abs. 2 StPO).
Stimmt der Angeklagte - wie hier - einer solchen nach Beratung ergan-
genen Empfehlung durch den Verteidiger bereits vor Verkündung des Urteils
zu, ist das jedenfalls dann unschädlich, wenn das Urteil der bekannt gegebenen
Strafe entspricht und die für diesen Fall gegebene Empfehlung des Verteidigers
auftragsgemäß umgesetzt wird. Denn auch dann hat es der Angeklagte noch
immer in der Hand, autonom über die Durchführung des Rechtsmittels zu ent-
scheiden und den Verteidiger zu veranlassen, von der Zurücknahme des
Rechtsmittels (durch bloßes Nichtstun) abzusehen.
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Die hier eingeschlagene Vorgehensweise war ausweislich der glaubhaf-
ten Äußerung des Instanzverteidigers mit der Angeklagten vorab besprochen
worden. Für seine - den Interessen der Angeklagten Rechnung tragende - Emp-
fehlung hat der Verteidiger auch einleuchtende Gründe genannt: So war die
Staatsanwaltschaft ersichtlich bereit, das Urteil ebenfalls zu akzeptieren. Wenn
es dann bei der Strafe von zwei Jahren verblieb, war die Möglichkeit einer
Halbstrafenentlassung eröffnet. Würde man einem Angeklagten unter diesen
Umständen verbieten, sein Rechtsmittel - auch noch innerhalb der Revisions-
einlegungsfrist - zurückzunehmen (mit dem Risiko, dass die Staatsanwaltschaft
ebenfalls Rechtsmittel mit dem Ziel einer höheren Strafe einlegt), so wäre dies
mit der Rolle des Angeklagten als Subjekt des Strafverfahrens nicht vereinbar.
Denn die Subjektstellung des Angeklagten erfordert, dass er Einfluss auf das
Verfahren und auch auf sein Ergebnis nehmen können muss (vgl. nur BVerfG
NJW 2004, 2443; NStZ 2007, 274).
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3. Der Senat geht aufgrund der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden
ferner davon aus, dass das Gericht auf die Revisionseinlegung und die an-
schließende Rechtsmittelrücknahme in keiner Weise hingewirkt hat und dass
dieses Vorgehen auch nicht Inhalt der Verständigung war. Dieses Prozessver-
halten war vielmehr die autonome Entscheidung der von ihrem Verteidiger
sachgerecht beratenen Angeklagten.
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Anders wäre der Fall wohl zu beurteilen, wenn ein Gericht im Zusam-
menhang mit Verständigungsgesprächen auf den Angeklagten einwirkt,
Rechtsmittel allein deshalb einzulegen, um sodann durch Zurücknahme des
Rechtsmittels die Rechtskraft herbeizuführen oder wenn eine solche Vorge-
hensweise gar Inhalt einer Verständigung wäre. Dann läge eine Umgehung des
§ 302 Abs. 1 Satz 2 StPO nahe mit der Folge der Unwirksamkeit einer solchen
Rechtsmittelrücknahme.
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Nack Rothfuß Hebenstreit
Elf Graf