Urteil des BGH vom 26.06.2002

BGH (ddr, stgb, bundesrepublik deutschland, beihilfe, freiheitsstrafe, stpo, verurteilung, freiheitsberaubung, strafmilderung, festsetzung)

5 StR 53/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur Rechtsbeugung u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2002
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 18. Juli 2000 nach § 349 Abs. 4
StPO im Strafausspruch dahin geändert, daß der Ange-
klagte nach § 33 Abs. 1 und 2 StGB-DDR auf Bewährung
verurteilt wird. Die Bewährungszeit wird auf ein Jahr fest-
gesetzt. Es wird eine Freiheitsstrafe von drei Monaten
angedroht.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Rechtsbeu-
gung in Tateinheit mit Beihilfe zur Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe
von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausge-
setzt. Die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des An-
geklagten, mit der ein Freispruch erstrebt wird, ist aus den Gründen der An-
tragsschrift des Generalbundesanwalts vom 21. März 2002 unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den
Schuldspruch richtet. Dagegen bedarf der Rechtsfolgenausspruch einer Än-
derung.
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Zu Recht hat das Landgericht das Verhalten des Angeklagten, der als
stellvertretender Leiter der Hauptabteilung IX des Ministeriums für Staatssi-
cherheit der DDR an dem Aufenthaltsbeschränkungsverfahren gegen Pro-
fessor Dr. Robert Havemann (vgl. BGHSt 44, 275) beteiligt war, als Beihilfe
zur Rechtsbeugung in Tateinheit mit Beihilfe zur Freiheitsberaubung bewer-
tet. Bei der Strafzumessung hat das Landgericht, im Ansatz zutreffend vom
Grundsatz strikter Alternativität ausgehend, angenommen, daß das Recht
der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB milder als
das Recht der DDR sei, weil ersteres die Möglichkeit der Verhängung einer
zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe eröffne. Hierbei hat das Landge-
richt jedoch übersehen, daß das Recht der DDR im vorliegenden Fall wegen
des Vorliegens bloßer Beihilfe (§ 22 Abs. 4 Satz 1 StGB-DDR) eine außer-
gewöhnliche Strafmilderung nach § 62 Abs. 1 StGB-DDR ermöglicht (vgl.
BGHR StGB § 339 Beihilfe 1). Danach kann u.a. eine leichtere als die ge-
setzlich vorgesehene Strafart, namentlich eine Verurteilung auf Bewährung
nach § 33 StGB-DDR, angewandt werden, wenn die Tat weniger schwerwie-
gend ist. Während der Generalbundesanwalt angesichts des Unrechtsge-
halts der Tat eine Verurteilung auf Bewährung für fernliegend erachtet und
deshalb Verwerfung der Revision in vollem Umfang beantragt hat, vermag
der Senat nicht auszuschließen, daß der Tatrichter bei Erkennen der Mög-
lichkeit einer außergewöhnlichen Strafmilderung gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1,
§ 62 Abs. 1 StGB-DDR auf die nächst der Freiheitsstrafe leichtere Strafart,
nämlich die Verurteilung auf Bewährung nach § 33 StGB-DDR, erkannt hätte.
Der Senat verurteilt deshalb in entsprechender Anwendung der Vor-
schrift des § 354 Abs. 1 StPO den Angeklagten auf Bewährung, setzt eine
Bewährungszeit von einem Jahr fest und droht eine Freiheitsstrafe von drei
Monaten an (§ 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3 StGB-DDR). Für diese Festset-
zung des sich nach allem ergebenden Mindestmaßes der Strafe ist auch be-
stimmend, daß die Behandlung der Sache – jenseits des vom Landgericht
berücksichtigten 25jährigen Zurückliegens des Tatgeschehens – eine be-
achtliche Verzögerung dadurch erfahren hat, daß die Staatsanwaltschaft auf
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die Revisionsbegründung des Angeklagten ihre Gegenerklärung erst 14 Mo-
nate später angebracht hat.
Die Liste der angewendeten Vorschriften wird folgendermaßen gefaßt:
§ 131 Abs. 1, § 244, § 22 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1, § 33 Abs. 1 und 2
Satz 1 bis 3, § 62 Abs. 1 StGB-DDR.
Der angesichts des Revisionsziels eines Freispruchs geringfügige
Teilerfolg des Rechtsmittels führt nicht zu einer Billigkeitsentscheidung ge-
mäß § 473 Abs. 4 StPO.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt RiBGH Schaal ist
durch Urlaub an der
Unterschrift gehindert.
Harms