Urteil des BGH vom 13.04.2005

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 165/03
vom
13. April 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO § 621 e Abs. 1 und 2
Die Rechtsbeschwerde ist in Folgesachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier:
einstweilige Anordnung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht) nach § 621 e
Abs. 2 ZPO nur gegen Entscheidungen über Beschwerden gegen Endentschei-
dungen im Sinne des § 621 e Abs. 1 ZPO eröffnet (Fortführung der Senatsbe-
schlüsse vom 19. Februar 2003 - XII ZB 217/02 - FamRZ 2003, 748 und vom
21. August 2002 - XII ZB 113/02 - EzFamR aktuell 2002, 338).
BGH, Beschluß vom 13. April 2005 - XII ZB 165/03 - OLG Hamburg
AG Hamburg-Wandsbek
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2005 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Prozeßko-
stenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird zurückge-
wiesen.
Der Antragstellerin wird als Beschwerdegegnerin ratenlose Pro-
zeßkostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde bewilligt
und Rechtsanwalt Dr. Klingelhöffer beigeordnet.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten im Scheidungsverbundverfahren über das Aufent-
haltsbestimmungsrecht für ihre 1996 bzw. 1998 geborenen Kinder.
Mit einstweiliger Anordnung vom 12. Dezember 2002 hat das Amtsge-
richt der Antragstellerin (Mutter) mit Zustimmung des Antragsgegners (Vater)
das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder übertragen. Nach einer voran-
gegangenen Einigung über das Umgangsrecht des Vaters hat dieser mit
Schriftsatz vom 21. Februar 2003 beantragt, ihm im Wege der einstweiligen
Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder zu übertragen. Das
Amtsgericht hat den Antrag auf Erlaß einer erneuten einstweiligen Anordnung
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zum Aufenthaltsbestimmungsrecht zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete
sofortige Beschwerde des Vaters hat das Oberlandesgericht als unzulässig
verworfen. Dagegen richtet sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene -
Rechtsbeschwerde des Vaters.
II.
Dem Vater ist die begehrte Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der
Rechtsbeschwerde zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Seine Rechtsbeschwerde
ist unzulässig.
1. Die Rechtsbeschwerde ist in Familiensachen der freiwilligen Gerichts-
barkeit nach § 621 e Abs. 2 ZPO nur gegen Entscheidungen über Beschwerden
gegen Endentscheidungen im Sinne des § 621 e Abs. 1 ZPO eröffnet (BGHZ
72, 169 ff.; Senatsbeschlüsse vom 19. Februar 2003 - XII ZB 217/02 - FamRZ
2003, 748 und 21. August 2002 - XII ZB 113/02 - EzFamR aktuell 2002, 338).
Daran fehlt es im vorliegenden Fall, weil das Oberlandesgericht über einen An-
trag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 620 Nr. 1 ZPO entschieden
und somit lediglich eine Zwischenentscheidung getroffen hat.
Schon die sofortige Beschwerde als Erstrechtsmittel ist nach § 620 c
ZPO auf besonders gravierende Eingriffe in die persönlichen Verhältnisse der
Ehegatten oder ihrer Kinder beschränkt (Dose Einstweiliger Rechtsschutz in
Familiensachen 2. Aufl. Rdn. 52, 182 m.w.N.). Der Ausschluß eines Rechtsmit-
tels im übrigen soll eine zügige Erledigung der Ehesache ermöglichen und Ver-
zögerungen durch Rechtsmittel gegen einstweilige Anordnungen vermeiden.
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Diese begrenzte Anfechtbarkeit ist im Hinblick auf die zusätzlichen Rechtsbe-
helfe nach § 620 b ZPO und wegen des nur vorläufigen Charakters der Ent-
scheidung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG FamRZ 1980,
232).
2. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht
ändert an deren Unstatthaftigkeit nichts. Durch die Zulassung wird dem Be-
schwerdeführer die Rechtsbeschwerde zugänglich gemacht, wenn sie nach
dem Gesetz grundsätzlich statthaft ist. Sie wird aber nicht in den Fällen eröffnet,
in denen die Anfechtbarkeit gesetzlich ausgeschlossen ist. Eine nach dem Ge-
setz unanfechtbare Entscheidung des Beschwerdegerichts kann nicht durch
dessen Ausspruch der Anfechtung unterworfen werden (Senatsbeschluß vom
21. April 2004 - XII ZB 279/03 - FamRZ 2004, 1191, 1192 m.w.N.). Das gilt erst
recht, wenn - wie hier - schon das Rechtsmittel zum Beschwerdegericht nicht
zulässig war (vgl. BGH Beschluß vom 23. Oktober 2003 - IX ZB 269/02 - NJW
2004, 1112 m.w.N.).
Hahne Sprick Weber-Monecke
Wagenitz Dose