Urteil des BGH vom 27.08.2013

BGH: anhörung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 374/13
vom
27. August 2013
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. August 2013 ge-
mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Erfurt vom 16. Mai 2013 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen
„unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung von Ge-
genständen, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und be-
stimmt sind sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
vier Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten
verurteilt. Eine Verständigung hat nach einem Vermerk im Protokoll der Haupt-
verhandlung nicht stattgefunden; den Urteilsgründen ist nichts anderes zu ent-
nehmen (§ 267 Abs. 3 Satz 5 StPO). Nach der Urteilsverkündung am 16. Mai
2013 erklärten der Verteidiger und der Angeklagte, dass sie
„auf Rechtsmittel
gegen das soeben verkündete Urteil“ verzichten. Die Sitzungsvertreterin der
Staatsanwaltschaft „erklärte ebenfalls Rechtsmittelverzicht“. Mit Schreiben vom
17. Mai 2013 hat der Angeklagte gleichwohl Revision eingelegt.
Das Rechtsmittel ist wegen des vorher erklärten Verzichts auf dessen
Einlegung unzulässig (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Gründe für die Annahme ei-
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ner Unwirksamkeit der Verzichtserklärung sind weder vorgetragen worden noch
sonst ersichtlich.
Fischer
Appl
Krehl
Ott
Zeng