Urteil des BGH vom 01.11.2005

BGH (raum, stpo, hamburg, strafsache)

5 StR 434/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 1. November 2005
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. November 2005
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Hamburg vom 27. Mai 2005 wird nach § 349
Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen,
dass der Angeklagte zu einer Jugendstrafe von vier Jahren
und sechs Monaten verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die durch sein Rechtsmittels dem
Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Im Übrigen wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer
Kosten und Auslagen aufzuerlegen.
Harms Häger Basdorf
Raum Brause