Urteil des BGH vom 27.06.2002
BGH (stgb, taxifahrer, absicht, fahrzeug, forderung, antrag, androhung, gewaltanwendung, gesamtstrafe, bemessung)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 189/02
vom
27. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 2002 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Aurich vom 5. März 2002 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt
der Senat:
Die Ausführung der Strafkammer im Rahmen der rechtlichen
Würdigung, "der Angeklagte habe den Taxifahrer gewürgt, um ihn
zum Anhalten, zum Verlassen und zur Preisgabe des Fahrzeugs
zu zwingen" steht in Widerspruch zu den zuvor getroffenen Fest-
stellungen auf UA S. 6 f., wonach der Angeklagte zunächst nur
die Weiterfahrt gefordert hatte. Im übrigen ist durch nichts belegt,
daß er bereits beim Würgevorgang die Absicht gehabt hatte, sich
in den Besitz des Fahrzeugs zu bringen.
Hierdurch wird jedoch der Schuldspruch nicht in Frage gestellt,
weil das gewaltsame Erzwingen der Weiterfahrt in der Absicht,
den geschuldeten Fahrpreis nicht vollständig zu bezahlen, den
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Tatbestand des § 316 a Abs. 1 StGB ebenso erfüllt (vgl. BGHSt
25, 224 ff.) wie auch die nach Änderung des Tatplans erhobene
Forderung des Angeklagten, auszusteigen und ihm das Fahrzeug
zu überlassen, da diese in Anbetracht des unmittelbar zuvor er-
folgten Angriffs die konkludente Androhung weiterer Gewaltan-
wendung enthielt.
Das Landgericht hat "die aus dem Angriff auf den Taxifahrer spre-
chende negative Gesinnung und den bei der Tat vom Angeklag-
ten aufgewendeten Willen" strafschärfend berücksichtigt (UA S.
13). Dies ist rechtlich bedenklich, da nicht erkennbar ist, welche
über die bloße Tatbestandserfüllung hinausgehenden Gesichts-
punkte gemeint waren (§ 46 Abs. 3 StGB). Der Senat kann jedoch
im Hinblick auf die sonstigen Strafzumessungserwägungen aus-
schließen, daß die Bemessung der Einzelstrafe oder der Ge-
samtstrafe auf diesen unklaren Erwägungen beruht.
Winkler Miebach Pfister
von Lienen Becker