Urteil des BGH vom 15.02.2005

SPA II Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 53/05 Verkündet
am:
13. März 2008
Führinger
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Marke Nr. 2 106 346
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
SPA II
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2, § 50 Abs. 1 und 2
a) Das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kann bei einem Mar-
kenwort, das eine beschreibende Sachangabe darstellt, auch vorliegen,
wenn die Bezeichnung feste begriffliche Konturen bisher nicht erlangt und
eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt sich (noch) nicht herausgebildet
hat.
b) Das Wort "SPA" ist unter anderem für Parfümerien, Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege sowie für den Betrieb von Bädern eine beschreibende
Sachangabe und deshalb freihaltebedürftig i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 Mar-
kenG.
BGH, Beschl. v. 13. März 2008 - I ZB 53/05 - Bundespatentgericht
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 13. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 24. Senats (Mar-
ken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 15. Februar
2005 wird auf Kosten der Markeninhaberin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
100.000 € festgesetzt.
Gründe:
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I. Für die Markeninhaberin ist seit dem 8. August 2000 unter der
Nr. 2 106 346 die Wortmarke
SPA
für die Waren und Dienstleistungen "Parfümerien, Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege; Betrieb von Bädern, Schwimmbädern und Saunen" eingetra-
gen.
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Die Antragsteller haben beim Deutschen Patent- und Markenamt die Lö-
schung der Marke beantragt, weil diese nicht unterscheidungskräftig und frei-
haltebedürftig sei.
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Das Deutsche Patent- und Markenamt hat auf die Anträge der Antragstel-
ler zu 1 bis 3 mit Beschluss vom 11. August 2003 und auf den Antrag der An-
tragstellerin zu 4 mit Beschluss vom 16. Juli 2004 die Löschung der Eintragung
der Marke angeordnet.
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Die Beschwerden der Markeninhaberin sind ohne Erfolg geblieben
(BPatG GRUR 2005, 865).
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Hiergegen wendet sich die Markeninhaberin mit der (zugelassenen)
Rechtsbeschwerde.
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II. Das Bundespatentgericht hat angenommen, dass die Marke eingetra-
gen worden sei, obwohl sie für die in Anspruch genommenen Waren und
Dienstleistungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freihaltebedürftig gewesen sei
und dieses Schutzhindernis noch im Zeitpunkt der Entscheidung bestehe, so
dass die Marke nach § 50 Abs. 1 und 2 Satz 1 MarkenG zu löschen sei. Es hat
dazu ausgeführt:
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Das Wort "SPA" sei eine beschreibende Angabe i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG. Es habe zwei ursprüngliche Bedeutungen. Es sei der Name eines
belgischen Kurortes in der Provinz Lüttich mit Mineralquellen und einer nahege-
legenen Automobilrennstrecke und bezeichne im anglo-amerikanischen
Sprachraum eine Heilquelle, einen (Bade-)Kurort, ein Bad oder ein Heilbad.
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Das Wort habe sich zudem zur Bezeichnung eines Teilbereichs des Wellness-
und Beauty-Sektors entwickelt, bei dem das Medium "Wasser" miteinbezogen
werde. In dieser Bedeutung beschreibe "SPA" die Dienstleistungen "Betrieb von
Bädern, Schwimmbädern und Saunen" ihrer Art nach. Hinsichtlich der registrier-
ten Waren "Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege" bezeichne
das Markenwort Parfümerie- und Kosmetikprodukte, die bei "SPA"-Behand-
lungen eingesetzt werden, und gebe so deren bestimmungsgemäße Verwen-
dung an. Eine gewisse Unschärfe des Begriffs und sein allgemein gehaltener
Aussagegehalt stünden der Annahme einer beschreibenden Sachangabe nicht
entgegen. Nicht erforderlich sei auch, dass der die Waren und Dienstleistungen
beschreibende Sinngehalt die ausschließliche Bedeutung ausmache.
Die Voraussetzungen des Schutzhindernisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG hätten auch zum Eintragungszeitpunkt vorgelegen. Es reiche aus,
dass die Benutzung als Sachangabe vernünftigerweise für die Zukunft zu er-
warten gewesen sei.
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Dass in mehreren gerichtlichen Entscheidungen die Umwandlung der
geographischen Herkunftsangabe "SPA" in eine Gattungsbezeichnung verneint
worden sei, stehe nicht in Widerspruch zur Bejahung des Schutzhindernisses
nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Von einer Umwandlung in eine Gattungsbe-
zeichnung sei erst auszugehen, wenn nur noch ein ganz unerheblicher Teil des
Verkehrs in der Angabe einen Hinweis auf die geographische Herkunft der Wa-
ren oder Dienstleistungen sehe. Die Annahme einer beschreibenden Angabe
i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setze dagegen keine nahezu einhellige Ver-
kehrsauffassung voraus. Die Versagung einer Markeneintragung diene vielmehr
der Vermeidung von Fehlmonopolisierungen beschreibender Angaben zuguns-
ten eines Unternehmens.
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Die von der Markeninhaberin vorgelegte Verkehrsbefragung schließe
nicht aus, dass der Verkehr "SPA" als beschreibenden Begriff für die in Rede
stehenden Waren und Dienstleistungen auffasse.
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III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbe-
schwerde haben keinen Erfolg. Mit Recht hat das Bundespatentgericht die Vor-
aussetzungen für eine Löschung der Marke "SPA" für die Waren und Dienstleis-
tungen, für die die Marke Schutz beansprucht, nach § 50 Abs. 1 und 2 MarkenG
bejaht. Der Marke stand sowohl im Eintragungszeitpunkt (§ 50 Abs. 1 MarkenG)
als auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag (§ 50 Abs. 2
Satz 1 MarkenG) das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entge-
gen.
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1. Nach dieser Vorschrift sind u.a. Marken von der Eintragung ausge-
schlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Be-
zeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkma-
le der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Die aus Art. 3 Abs. 1 lit. c
MarkenRL übernommene Regelung gebietet die Versagung der Eintragung
auch dann, wenn die fragliche Benutzung als Sachangabe noch nicht zu be-
obachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann
(EuGH, Urt. v. 4.5.1999 - C-108 u. 109/97, Slg. 1999, I-2799 = GRUR 1999,
723 Tz. 37 = WRP 1999, 629 - Chiemsee; BGH, Beschl. v. 17.7.2003
- I ZB 10/01, GRUR 2003, 882, 883 = WRP 2003, 1226 - Lichtenstein).
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2. Das Bundespatentgericht hat angenommen, neben den zwei ursprüng-
lichen Bedeutungen als Name einer belgischen Stadt und des englischen Wor-
tes für "Heilquelle, (Bade-)Kurort, Bad und Heilbad" habe sich in den neunziger
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Jahren des vorigen Jahrhunderts eine weitere Bedeutung des Wortes "SPA"
herausgebildet, wodurch das Markenwort einen weiteren beschreibenden Sinn-
gehalt erlangt habe. Mit der Bezeichnung "SPA/Spa" würden in Art eines Ober-
begriffs Anwendungen und Behandlungen aus dem Wellness- und Schönheits-
sektor bezeichnet, die nach dem Motto "Gesund durch Wasser" (lateinisch: sa-
nus per aquam) auf verschiedene Weise die wohltuende oder heilende Wirkung
des Wassers nutzten. In dieser Bedeutung beschreibe "SPA" die in Rede ste-
henden Waren und Dienstleistungen ihrer Art und ihrem Verwendungszweck
nach und sei als beschreibende Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von
der Eintragung ausgeschlossen. Die Verwendung von "SPA" als beschreibende
Sachangabe für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei schon im
Eintragungszeitpunkt im Jahre 2000 zu erwarten gewesen. Diese Ausführungen
halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
a) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde hiergegen geltend, von den
vom Bundespatentgericht ermittelten ursprünglichen Begriffen abgesehen, habe
sich das Wort "SPA" nicht zu einem eindeutig beschreibenden Begriff ent-
wickelt. Vielmehr weise "SPA" aufgrund der vom Bundespatentgericht herange-
zogenen Verwendungsbeispiele im Bedeutungsgehalt eine Spannbreite auf, die
der Annahme eines beschreibenden Inhalts ohne Hinzutreten weiterer sinntra-
gender Wörter entgegenstehe. Das Bundespatentgericht habe zudem den für
die Ermittlung der Verkehrsauffassung maßgeblichen Personenkreis verkannt.
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aa) Die vom Bundespatentgericht herangezogenen Beispiele belegen die
beschreibende Verwendung des Begriffs "SPA" im dargestellten Sinn. Entge-
gen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kommt es in diesem Zusammenhang
nicht darauf an, ob für sämtliche mit dem Begriff bezeichneten Behandlungen
und Programme die Verwendung von Wasser zwingend erforderlich ist und ob
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"SPA" nicht teilweise auch in einem umfassenden Sinn als Synonym für Well-
ness benutzt wird. Eine beschreibende Benutzung als Sachangabe für die Wa-
ren und Dienstleistungen setzt nicht voraus, dass die Bezeichnung feste begriff-
liche Konturen erlangt und sich eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt her-
ausgebildet hat. Von einem die Waren oder Dienstleistungen beschreibenden
Begriff kann auch auszugehen sein, wenn das Markenwort verschiedene Be-
deutungen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 19.1.2006 - I ZB 11/04, GRUR 2006, 760
Tz. 14 = WRP 2006, 1130 - LOTTO), sein Inhalt vage ist (BGH, Beschl. v.
17.2.2000 - I ZB 33/97, GRUR 2000, 882, 883 = WRP 2000, 1140 - Bücher für
eine bessere Welt) oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder
Dienstleistungen beschreibt (EuGH, Urt. v. 23.10.2003 - C-191/01, Slg. 2003,
I-12447 = GRUR 2004, 146 Tz. 33 - DOUBLEMINT).
Von diesen Maßstäben ist auch das Bundespatentgericht ausgegangen.
Es hat angenommen, dass "SPA" nach der Verkehrsauffassung auch ohne
Hinzutreten sinntragender Wörter die in Rede stehenden Waren und Dienstleis-
tungen nach ihrer Art und ihrem Verwendungszweck - wenn auch nicht exakt -
beschreibt. Dass sich nicht bei sämtlichen Nachweisen, die das Bundespatent-
gericht für die beschreibende Bedeutung des Begriffs herangezogen hat, ein
Bezug zu Schönheits- und Kosmetikbehandlungen und -einrichtungen findet, ist
ohne Belang. Dies ändert nichts daran, dass das Markenwort für die Waren
"Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege" deren Verwendungs-
möglichkeit bei mit "SPA" bezeichneten Behandlungen und Anwendungen an-
gibt und die Dienstleistungen "Betrieb von Bädern, Schwimmbädern und Sau-
nen" ihrer Art nach beschreibt.
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bb) Diesem Ergebnis kann die Rechtsbeschwerde auch nicht mit Erfolg
entgegenhalten, das Bundespatentgericht habe die beteiligten Verkehrskreise,
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auf deren Sicht für eine beschreibende Bedeutung des Markenwortes "SPA"
abzustellen sei, falsch ermittelt. Es habe verkannt, dass zu den maßgeblichen
Verkehrskreisen nicht nur die Konsumenten von Wellnessangeboten, sondern
auch diejenigen Personen zählten, die die in Rede stehenden Waren und
Dienstleistungen erwerben oder in Anspruch nehmen könnten.
Maßgeblich für die Beurteilung der Verkehrsauffassung sind sämtliche
Verbraucherkreise, die als Abnehmer oder Interessenten der Waren oder
Dienstleistungen in Betracht kommen, für die die Marke geschützt ist (vgl.
EuGH GRUR 1999, 723 Tz. 29 - Chiemsee; BGH GRUR 2006, 760 Tz. 22
- LOTTO). Dafür, dass das Bundespatentgericht diese Verbraucherkreise zu-
treffend seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, spricht der Umstand, dass es
die Feststellung der beschreibenden Bedeutung von "SPA" anhand der Vielzahl
unterschiedlicher Verwendungsbeispiele allgemein und nicht nur bezogen auf
einen bestimmten Publikumskreis festgestellt hat. Allerdings hat das Bundespa-
tentgericht im Zusammenhang mit der Beurteilung einer von der Markeninhabe-
rin vorgelegten Verkehrsbefragung in erster Linie auf die aus seiner Sicht kleine
Gruppe der Verbraucher abgestellt, die Wellnessangebote in Anspruch neh-
men. Ob das Bundespatentgericht bei der Annahme einer beschreibenden Be-
deutung von "SPA" in seine Beurteilung nur die Personengruppe einbezogen
hat, die Wellnessangebote in Anspruch nimmt und nicht alle für die in Rede
stehenden Waren und Dienstleistungen in Betracht kommenden Verbraucher,
kann vorliegend offenbleiben. Selbst wenn die Feststellungen des Bundespa-
tentgerichts sich nur auf die mit Wellnessangeboten als Abnehmer und Interes-
senten in Berührung kommenden Verkehrskreise beziehen sollten, steht dies
der Annahme eines Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht
entgegen. Denn es ist jedenfalls für die Zukunft damit zu rechnen, dass die be-
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teiligten Verkehrskreise in ihrer Gesamtheit "SPA" als beschreibende Sachan-
gabe in dem in Rede stehenden Sinn auffassen.
b) Die Rechtsbeschwerde kann für die gegenteilige Auffassung, das Mar-
kenwort "SPA" sei keine beschreibende Angabe im Wellnessbereich, nichts aus
der von der Markeninhaberin vorgelegten Verkehrsbefragung der GfK Marktfor-
schung GmbH von Januar 2005 herleiten. Nach dieser Umfrage, die zum Ver-
ständnis der Bezeichnung "SPA" als geographische Angabe bei Personen in
Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz durchgeführt worden ist, haben auf
die Frage "Woran denken Sie, wenn Sie die Bezeichnung 'Spa' hören oder le-
sen?" 23,7 % "Mineralwasser", 6,5 % "kosmetische Produkte", 41,4 % "Stadt in
Belgien", 9,9 % "Bade- und Wellness-Einrichtungen" und 36,4 % "Autorennen,
Formel 1" geantwortet. Daraus lässt sich nicht der Schluss ziehen, der Verkehr
fasse "SPA" nicht als beschreibende Sachangabe im Zusammenhang mit den
fraglichen Waren und Dienstleistungen auf. Der befragte Personenkreis ist nicht
repräsentativ. Sämtliche Befragten wohnten in den an Belgien angrenzenden
Bundesländern Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen. Aus diesem Grund
lässt sich nicht ausschließen, dass die Anzahl derjenigen, die den Begriff "SPA"
im Zusammenhang mit der gleichnamigen Stadt in Belgien und mit Autorennen
kennen, größer und der Anteil, der das Wort mit kosmetischen Produkten und
Bade- und Wellness-Einrichtungen in Verbindung bringt - auch unter Berück-
sichtigung der Möglichkeit von Mehrfachnennungen -, geringer ausfällt als bei
einer bundesweiten Umfrage. Im Übrigen legt der Umstand, dass nach dem
Ergebnis der GfK-Umfrage 41,4 % der Befragten "SPA" als Namen einer Stadt
in Belgien erkennen, die Annahme eines Freihaltebedürfnisses für die in Rede
stehenden Waren oder Dienstleistungen zur Bezeichnung ihrer geographischen
Herkunft nahe.
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Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, das Bundespatentgericht hätte
im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 73 Abs. 1 MarkenG zu-
mindest ein Verkehrsgutachten einholen müssen, wenn es die von der Marken-
inhaberin vorgelegte Verkehrsbefragung für unzureichend hielt. Die Einholung
eines Verkehrsgutachtens war nicht erforderlich, weil aufgrund der Feststellun-
gen des Bundespatentgerichts die Annahme einer jedenfalls zukünftig erkenn-
bar beschreibende Verwendung des Markenworts "SPA" gegenüber sämtlichen
beteiligten Verkehrskreisen gerechtfertigt ist.
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c) Das Bundespatentgericht hat zutreffend angenommen, dass das Frei-
haltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG auch nicht deshalb ausscheidet,
weil der Markeninhaberin an den Quellen der Stadt Spa exklusive Ausbeu-
tungsrechte zustehen, die den Betrieb von Thermalbädern und die Herstellung
anderer Produkte miteinschließen, die Wasser aus Spa enthalten. Daraus folgt
nicht, dass die Markeninhaberin für das Wort "SPA" trotz des festgestellten be-
schreibenden Inhalts wegen einer nur ihr zustehenden Möglichkeit zur Verwen-
dung des Begriffs im Zusammenhang mit Mineralwasser Markenschutz für die
in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen in Anspruch nehmen kann.
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Zwar hat der Senat in der Entscheidung "SPA I" (Urt. v. 25.1.2001
- I ZR 120/98, GRUR 2001, 420 = WRP 2001, 546) einen Anspruch der Mar-
keninhaberin wegen einer irreführenden Verwendung der gleichlautenden geo-
graphischen Herkunftsangabe auf Rücknahme von Markenanmeldungen mit
dem Bestandteil "SPA" für Kosmetikprodukte bejaht. Der Umstand, dass der
Markeninhaberin unter den Voraussetzungen des § 128 MarkenG i.V. mit § 8
Abs. 3 UWG Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche we-
gen einer in den Schutzbereich der geographischen Herkunftsangabe "Spa"
nach § 127 MarkenG eingreifenden Verwendung von Drittzeichen zustehen,
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lässt ein Freihaltebedürfnis i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG an dem Wort
"SPA" aber nicht entfallen. Zum einen steht nicht fest, dass die Verwendung
des Begriffs "SPA" in jedweder Form für die Waren und Dienstleistungen, für
die die Marke Schutz genießt, in den Schutzbereich der geographischen Her-
kunftsangabe eingreift und Ansprüche der Markeninhaberin nach §§ 127, 128
MarkenG auslöst. Zum anderen begründet der beschreibende Charakter des
Begriffs "SPA" im Zusammenhang mit den fraglichen Waren und Dienstleistun-
gen ein Eintragungshindernis, gleichgültig ob mögliche Wettbewerber der Mar-
keninhaberin derzeit auf diesen Begriff zur Beschreibung ihres Angebots ange-
wiesen sind oder nicht (vgl. EuGH, Urt. v. 12.2.2004 - C-363/99, Slg. 2004,
I-1619 = GRUR 2004, 674 Tz. 57 u. 61 - Postkantoor; BGH GRUR 2006, 760
Tz. 13 - LOTTO).
Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass der Senat in der Ent-
scheidung "SPA I" (GRUR 2001, 420) die Voraussetzungen einer Umwandlung
der geographischen Herkunftsangabe in eine Gattungsbezeichnung i.S. von
§ 126 Abs. 2 MarkenG verneint hat. Die Umwandlung einer geographischen
Herkunftsangabe in eine Gattungsbezeichnung und die Beurteilung eines Frei-
haltebedürfnisses i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wegen eines beschreiben-
den Charakters der Bezeichnung richten sich nach unterschiedlichen Maßstä-
ben. Während der Senat in der Entscheidung "SPA I" bei der Umwandlung
einer geographischen Herkunftsangabe in eine Gattungsbezeichnung darauf
abgestellt hat, ob nur noch ein ganz unbeachtlicher Teil der Verkehrskreise in
der Angabe einen Hinweis auf die geographische Herkunft der Ware oder
Dienstleistung sieht, reicht es für die Annahme des Freihaltebedürfnisses nach
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG aus, dass die Verwendung als beschreibende Anga-
be jederzeit in Zukunft erfolgen kann (BGH GRUR 2003, 882, 883
- Lichtenstein).
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Ob ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für eine geogra-
phische Herkunftsangabe ausnahmsweise ausgeschlossen sein kann, wenn die
geographische Herkunftsangabe für die fraglichen Waren gegenwärtig nur von
der Markeninhaberin verwandt wird und mit einer zukünftigen Verwendung
durch Drittunternehmen nicht zu rechnen ist, etwa weil der Markeninhaberin
exklusive Ausbeutungsrechte in dem durch die geographische Herkunftsangabe
bezeichneten Gebiet zustehen (hierzu BPatG GRUR Int. 1992, 62), bedarf kei-
ner abschließenden Entscheidung. Bedenken hiergegen können sich aus der
Möglichkeit der Übertragung der Marke ergeben (vgl. BGH, Beschl. v.
14.5.1992 - I ZB 12/90, GRUR Int. 1993, 254, 257 = WRP 1993, 9 - Römig-
berg). Jedenfalls kommt ein Ausschluss des Schutzhindernisses nur für den
Waren- oder Dienstleistungsbereich in Betracht, für den die Markeninhaberin
Exklusivrechte in Anspruch nehmen kann. Dies sind vorliegend "Mineralwässer
aus Spa". Das Recht der Markeninhaberin zur exklusiven Ausbeutung der im
Bereich der Stadt Spa gelegenen Mineralwasserquellen lässt dagegen ein Frei-
haltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für die Waren und Dienstleistun-
gen nicht entfallen, für die die Marke geschützt ist. Hierzu ist vielmehr eine Ver-
kehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG zugunsten der Markeninhaberin
erforderlich, für die nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich ist.
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Eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäi-
schen Gemeinschaften nach Art. 234 EG bedarf es nicht. Ein Fall, in dem aus-
nahmsweise erwogen werden könnte, von einer für die Überwindung des
Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erforderlichen Verkehrs-
durchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG abzusehen, liegt offensichtlich nicht
vor.
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d) Das Bundespatentgericht hat angenommen, dass die beschreibende
Verwendung des Wortes "SPA" bereits zum Zeitpunkt der Eintragung der Marke
im Jahre 2000 zu erwarten gewesen sei. Diese Prognoseentscheidung, die
durch die vom Bundespatentgericht angeführten Verwendungsbeispiele belegt
wird, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Ihr steht auch nicht entgegen, dass
Teilen des Verkehrs die beschreibende Bedeutung des Begriffs "Spa" Ende
2002/Anfang 2003 unbekannt geblieben war (vgl. OLG Köln GRUR Int. 2003,
778, 780 f.).
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IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG.
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Bornkamm
RiBGH Pokrant ist in Urlaub
Büscher
und kann daher nicht unter-
schreiben.
Bornkamm
Schaffert
RiBGH Dr. Bergmann ist
in Urlaub und kann daher
nicht
unterschreiben.
Bornkamm
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 15.02.2005 - 24 W(pat) 297/03 -