Urteil des BGH vom 18.04.2007

BGH (zpo, verletzung, streitwert, begründung, sicherung, aussicht, beschwerde, fortbildung, antrag)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 21/06
vom
18. April 2007
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
beschlossen:
1.) Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe wird
mangels Aussicht auf Erfolg abgelehnt.
2.) Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm
vom 21. November 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt,
dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Der Senat hat die Rügen einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten
geprüft; sie sind nicht begründet, wie sich aus den Urteilen der beiden
Vorinstanzen und der Beschwerdeerwiderung ergibt. Von einer
weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO
abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 1.363.066 €
Terno Dr.
Schlichting
Seiffert
Dr. Kessal-Wulf
Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 18.01.2005 - 6 O 587/00 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.11.2005 - 5 U 26/05 -