Urteil des BGH vom 24.06.2003

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 184/03
vom
24. Juni 2003
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers StR 184/03am 24. Juni
2003 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 17. Januar 2003 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-
tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-
ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 13. Mai
2003 bemerkt der Senat:
1. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann noch hinrei-
chend sicher entnommen werden, daß das Landgericht Bielefeld die Berufung
des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Herford vom 31. Oktober
1997 am 15. Oktober 1998 aufgrund einer Hauptverhandlung verworfen hat, in
der die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft wer-
den konnten (§ 55 Abs. 1 Satz 2 StGB). Der Tatrichter hat bezüglich eines an-
deren Berufungsurteils ausdrücklich dargelegt (UA S. 7), daß eine Entschei-
dung nach § 329 StPO nicht als frühere Verurteilung im Sinne des § 55 Abs. 1
Satz 2 StGB in Betracht kommt. Dies rechtfertigt den Schluß, daß das Beru-
fungsurteil vom 15. Oktober 1998 nicht nach § 329 StPO ergangen ist, da sich
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der Tatrichter ansonsten auch hier mit der entsprechenden Problematik befaßt
hätte.
Die im Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 3. November 2000 ver-
hängten Einzelstrafen für die Taten, die der Angeklagte zwischen Ende 1997
und dem 26. August 1998 begangen hatte, konnten damit im vorliegenden
Verfahren nicht mehr zur nachträglichen Gesamtstrafenbildung herangezogen
werden, da das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 15. Oktober 1998 Zäsur-
wirkung entfaltete.
2. Das Landgericht stellt fest, daß aufgrund des Einspruchs des Ange-
klagten gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Oeynhausen das Landge-
richt Bielefeld Termin zur Hauptverhandlung anberaumt habe. Zu diesem Ter-
min sei der Angeklagte nicht erschienen und habe sich auch nicht durch einen
Verteidiger vertreten lassen, so daß das Landgericht den Einspruch gemäß
§ 412 StPO verworfen habe (UA S. 6).
Ein derartiges Verfahren wäre dem deutschen Strafprozeßrecht fremd.
Es hat so auch nicht stattgefunden, wie sich aus den weiteren Ausführungen
des Landgerichts auf UA S. 7 folgern läßt. Diesen kann noch mit der für die
revisionsrechtliche Sachprüfung erforderlichen Sicherheit entnommen werden,
daß das Amtsgericht Bad Oeynhausen in erster Instanz durch Urteil entschie-
den hat und die vom Angeklagten hiergegen eingelegte Berufung vom Landge-
richt Bielefeld in zweiter Instanz durch Urteil vom 11. April 2000 gemäß § 329
StPO verworfen wurde. Da die hier abgeurteilten Taten erst nach dem Urteil
des Amtsgerichts Bad Oeynhausen zwischen dem 5. März und dem 9. Juni
2000 begangen wurden und das Berufungsurteil des Landgerichts Bielefeld
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keine Sachentscheidung im Sinne des § 55 Abs. 1 StGB darstellte, lagen die
Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit der vom
Amtsgericht Bad Oeynhausen verhängten Geldstrafe somit ebenfalls nicht vor.
Tolksdorf Miebach Winkler
Becker Hubert