Urteil des BGH vom 11.07.2001

BGH (nachteil, stpo, stgb, nachprüfung, gabe, antrag, anhörung, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 210/01
vom
11. Juli 2001
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 2001 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Köln vom 23. Januar 2001 wird mit der Maßgabe als unbegründet
verworfen, daß nach dem Satz "Die Fahrerlaubnis des Angeklag-
ten wird entzogen" der Satz "Sein Führerschein wird eingezogen"
eingefügt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteil aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2
StPO). Der Urteilsspruch bedarf jedoch der Ergänzung insoweit, als auch die
Einzie-
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hung des Führerscheins ausgesprochen werden muß (§ 69 Abs. 3 Satz 2
StGB). Das konnte der Senat nachholen (vgl. u.a. Senatsbeschluß vom
17. Juni 1998 - 2 StR 218/98).
Bode Otten Rothfuß
Fischer Elf