Urteil des BGH vom 22.04.2004

BGH (schuldner, antrag, behandlung, zpo, 1871, rechtsmittel, veröffentlichung, umfang, frist, deckung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 64/03
vom 22. April 2004
in dem Verbraucherinsolvenzeröffnungsverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 22. April 2004
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 14. Zivilkammer
des Landgerichts München I vom 21. Februar 2003 wird auf Ko-
sten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhil-
fe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 300 € festgesetzt.
Gründe:
Die gemäß § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie
keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts
noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Bundesgerichtshofs erfordert (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO).
1. Im Verfahren nach § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO hat der Schuldner dem
Insolvenzgericht die Angaben zu machen, die dieses zur Beurteilung benötigt,
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ob sein Vermögen voraussichtlich zur Deckung der anfallenden Kosten nicht
ausreicht. Aus der in § 20 Abs. 1 Satz 1 InsO verankerten umfassenden Aus-
kunftspflicht folgt, daß der Schuldner im Rahmen des § 4a InsO auch ausrei-
chend vortragen muß, warum der Stundungsantrag aus seiner Sicht berechtigt
ist. Sind die Angaben unvollständig, hat das Insolvenzgericht schon in dieser
Phase des Verfahrens die Mängel konkret zu bezeichnen und dem Schuldner
aufzugeben, binnen angemessener Frist Darlegung und Nachweise zu ergän-
zen (BGHZ 153, 205, 207 f, 210; Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 539/02, WM
2003, 1871, 1873, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
2. Nach diesen Grundsätzen ist das Insolvenzgericht im Streitfall verfah-
ren, indem es die Schuldnerin mit Verfügungen vom 16. Dezember 2002 und
30. Dezember 2002 (vergeblich) zu näheren Angaben zu der Darlehensforde-
rung der Hauptgläubigerin aufgefordert hat. Entgegen der Auffassung der
Rechtsbeschwerde sind die geforderten Angaben nicht im Blick darauf von
vornherein unzulässig, daß die Schuldnerin die Behandlung ihres Antrages
nach §§ 304 ff InsO erstrebt und das Verfahren über den Antrag gemäß § 306
Abs. 1 Satz 1 InsO bis zur Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan
ruht. Auch in einem Verbraucherinsolvenzverfahren hat das Insolvenzgericht
den gestellten Insolvenzantrag auf seine Zulässigkeit hin zu untersuchen und
- falls erforderlich - auf eine Ergänzung der unvollständigen Angaben hinzuwir-
ken (vgl. § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO; BGHZ 153, 205, 209). Ob den Ausführun-
gen des Landgerichts zu dem Umfang der Darlegungserfordernisse im Streitfall
in allen Einzelheiten zu folgen ist, kann offen bleiben. Sie erschöpfen sich in
der Behandlung des entschiedenen Einzelfalls und erfordern keine Entschei-
dung des Rechtsbeschwerdegerichts.
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3. Da das weitere Rechtsmittel unzulässig ist, kommt die Gewährung von
Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht in Betracht, § 114
ZPO i.V.m. § 4 InsO.
Kreft
Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak