Urteil des BGH vom 06.04.2000

BGH (höhe, beruf, teil, kredit, aussicht, durchführung, zpo, antrag)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 2/00
vom
6. April 2000
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 6. April 2000
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe
für die Durchführung der Revision gegen das Urteil des 3. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Dezember 1999 wird
zurückgewiesen.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg
(§ 114 ZPO).
Um von einer krassen Überforderung ausgehen zu können, muß die
Bürgschaftssumme eine gewisse Höhe überschreiten. Eine Bürgin, die sich in
Höhe von nur 20.000 DM (allerdings zzgl. Nebenleistungen) verbürgt, kann
nicht "kraß überfordert" werden, wenn sie in absehbarer Zeit zumindest halbtä-
gig einem Beruf nachgehen kann. Daß dies hier ausgeschlossen war - etwa
aus gesundheitlichen oder Altersgründen -, ist nicht dargetan. In einem Halb-
tagsberuf hätte die Beklagte soviel verdienen können, daß sie monatlich 300
bis 400 DM hätte abführen können. Dadurch wären die Zinsen des besicherten
- 3 -
Kredits abgedeckt und der Kredit selbst zu einem nicht ganz unbedeutenden
Teil abbezahlt worden.
Paulusch
Kreft
Stodolkowitz
Zugehör
Ganter