Urteil des BGH vom 31.08.2000

BGH (antrag, stpo, verteidiger, hehlerei, zustellung, form, protokoll, frist, sprache, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 66/01
vom
14. März 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Hehlerei u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. März 2001 ge-
mäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsge-
richts gegen den Beschluß des Landgerichts Wiesbaden vom
31. August 2000 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei und Betrugs in
fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen
dieses Urteil hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger fristgerecht Revision
eingelegt und diese in der Folge mit einem von ihm selbst abgefaßten Schrei-
ben in italienischer Sprache begründet. Mit Beschluß vom 15. Dezember 2000
hat das Landgericht sie als unzulässig verworfen, weil weder Revisionsanträge
gestellt noch eine Revisionsbegründung fristgemäß abgegeben waren. Gegen
diesen seinen Verteidigern am 21. Dezember 2000 zugestellten Beschluß hat
er mit Schreiben vom 21. Dezember 2000, bei dem Landgericht eingegangen
am 10. Januar 2001, auf die von ihm abgegebene “Revisionsbegründung” hin-
gewiesen und erklärt, daß ihm die Mittel für einen Rechtsanwalt fehlen.
Das als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts auszulegende
Schreiben ist nicht innerhalb der Frist von einer Woche nach Zustellung des
landgerichtlichen Beschlusses eingegangen. Der Antrag ist deshalb unzuläs-
sig, er wäre im übrigen auch unbegründet, weil die Revision nicht in der Form
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des § 345 Abs. 2 StPO begründet worden ist. Danach kann die Revision nur in
einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift
oder zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet werden.
Jähnke Detter Bode
Otten Elf