Urteil des BGH vom 25.06.2003

BGH (zpo, verhandlung, sache, unterlagen, aufhebung, voraussetzung, aufnahme, zulassung, umfang, begehren)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 250/03
Verkündet am:
24. März 2004
Kirchgeßner,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 3. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Dep-
pert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 17. Zivilkammer
des Landgerichts Darmstadt vom 25. Juni 2003 aufgehoben.
Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger begehren von den Beklagten Schadensersatz wegen angebli-
cher Vereitelung ihres Vorkaufrechtes an der von ihnen bewohnten Mietwoh-
nung.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Der hiergegen gerichteten
Berufung der Kläger hat das Landgericht teilweise stattgegeben. Das Beru-
fungsurteil enthält keinen Tatbestand. Das Berufungsgericht hat den Entschei-
dungsgründen den Hinweis vorangestellt, von einer Darstellung des Tatbestan-
des werde gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. abgesehen. Die Revision hat das Be-
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rufungsgericht "in dem in den Entscheidungsgründen dargelegten Umfang" zu-
gelassen.
Mit ihrer Revision verfolgen die Beklagten weiterhin die völlige Klageab-
weisung. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Ver-
handlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsurteil ist aufzuheben, weil es keinen Tatbestand enthält
(§ 543 Abs. 2 ZPO a.F.).
Auf das Berufungsverfahren war, wie das Berufungsgericht zutreffend
erkannt hat, das am 31. Dezember 2001 geltende Zivilprozeßrecht anzuwen-
den, da die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht vor dem 1. Januar
2002 geschlossen worden ist (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Damit war ungeachtet der
Tatsache, daß für das Revisionsverfahren nach § 26 Nr. 7 EGZPO das neue
Verfahrensrecht Anwendung findet, für die Abfassung des Berufungsurteils
noch das alte Recht maßgeblich (vgl. Senat, Urteil vom 19. Februar 2003
- VIII ZR 205/02, NJW-RR 2003, 1006). Danach konnte vorliegend von der Dar-
stellung des Tatbestandes nicht abgesehen werden, weil kraft ausdrücklicher
Zulassung durch das Berufungsgericht die Revision gegen das zweitinstanzli-
che Urteil statthaft war (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F.). Der Ausnahmetatbe-
stand des § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. greift nicht ein. Denn eine Bezugnah-
me auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils ist in der Berufungsent-
scheidung nicht erfolgt; auch auf weitere der in § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F.
genannten Unterlagen wird nicht verwiesen.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 543 ZPO a.F. ist
ein mit der Revision angreifbares Berufungsurteil grundsätzlich aufzuheben,
wenn es keinen Tatbestand enthält (BGH, Urteil vom 18. September 1986
- I ZR 179/84, NJW 1987, 1200 m.w.Nachw.). Allerdings kann von einer Aufhe-
bung und Zurückverweisung aus diesem Grunde abgesehen werden, wenn sich
die notwendigen tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung hinreichend deut-
lich aus den Urteilsgründen ergeben (BGH, Urteil vom 18. September 1986
aaO). Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt. Hiervon abgesehen, enthält
das Berufungsurteil keine Angaben zu den Berufungsanträgen; eine Aufnahme
der Berufungsanträge in das Berufungsurteil ist aber sogar nach neuem Recht
nicht entbehrlich (vgl. Senat, Urteil vom 19. Februar 2003 aaO).
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
In der neuen Berufungsverhandlung wird das Landgericht Gelegenheit
haben, sich mit den Argumenten der Revisionsbegründung auseinanderzuset-
zen.
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Wolst