Urteil des BGH vom 13.04.1999

Leitsatzentscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
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BNotO § 111; ZPO §§ 46, 48, 295
Zur entsprechenden Anwendbarkeit des § 295 ZPO im Verfahren nach § 111
BNotO, wenn lediglich eine förmliche Beschlußfassung über eine den Verfah-
rensbeteiligten mitgeteilte Anzeige gemäß § 48 ZPO unterbleibt, ohne daß dies
in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt wird.
BGH, Beschluß vom 20. März 2000 - NotZ 20/99 - KG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ 20/99
vom
20. März 2000
in dem Verfahren
Antragsteller und
Beschwerdeführer,
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gegen
Antragsgegnerin und
Beschwerdegegnerin
wegen a) Ankündigung der Amtsenthebung
b) vorläufiger Amtsenthebung
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Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 20. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die
Richter Tropf und Dr. Wahl sowie die Notare Dr. Lintz und Dr. Doyé beschlos-
sen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des Notarsenats des Kammergerichts vom 15. September 1999
wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerde-
verfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwer-
derechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 100.000 DM
festgesetzt.
Gründe:
I.
Der 1949 geborene Antragsteller ist seit 1980 als Rechtsanwalt in Berlin
zugelassen; er wurde 1990 zum Notar in Berlin bestellt.
Seit 1993 hatten eine Vielzahl von Gläubigern titulierte Forderungen ge-
gen ihn in einer Höhe von insgesamt zumindest mehreren hunderttausend
Mark allenfalls zum Teil und überwiegend nach zahlreichen fruchtlosen Voll-
streckungsversuchen durchsetzen können. In diesem Zusammenhang kam es
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auch zur Zwangsräumung der von ihm angemieteten Büroräume. Am 29. April
1999 hat er die eidesstattliche Versicherung abgegeben.
Er ist wegen Nichtabführung von Sozialabgaben rechtskräftig bestraft,
ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs ist anhängig.
Mit Bescheid vom 13. April 1999 hat die Antragsgegnerin ihm ihre Ab-
sicht angekündigt, ihn gemäß § 50 Abs. 1 Nrn. 6 und 8 BNotO des Amtes zu
entheben, und hat ihn gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO mit sofortiger Wirkung
vorläufig des Amts enthoben.
Seinen hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat
das Kammergericht zurückgewiesen.
Mit seiner sofortigen Beschwerde macht er einen Verstoß gegen das
Gewaltenteilungsprinzip geltend: Ein Senat des Kammergerichts könne nicht
über einen Bescheid der Präsidentin dieses Gerichts befinden. Darüber hinaus
hätte jedenfalls nicht die früher mit Aufgaben der Dienstaufsicht über Notare
betraut gewesene Richterin am Kammergericht F. , die sich in dieser Eigen-
schaft schon mit ihn betreffenden Fragen befaßt habe, an der angefochtenen
Entscheidung mitwirken dürfen.
Im übrigen sei durch die Entscheidung ebenso wie durch den ange-
fochtenen Bescheid sein Grundrecht auf Berufsfreiheit verletzt. Etwaige Gefah-
ren für das rechtsuchende Publikum könnten auch durch mildere Maßnahmen
abgewehrt werden.
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II.
Das zulässige Rechtsmittel bleibt im Ergebnis erfolglos.
1. § 92 Nr. 2 BNotO, wonach das Recht der Aufsicht über die Notare im
Bezirk eines Oberlandesgerichts dessen Präsidenten überträgt, verletzt nicht
den Grundsatz der Gewaltenteilung (so eingehend und zutreffend
BerlVerfGH, Beschluß vom 27. Januar 1999 - VerfGH 89/98 = NJW-RR 1999,
1364; in vergleichbarem Sinne auch Senatsbeschluß vom 29. November 1999 -
NotZ 10/99, zur Veröffentlichung in BGHR bestimmt). Dementsprechend war
auch der Notarsenat des Kammergerichts nicht an der Entscheidung gehindert.
2. Die Richterin am Kammergericht F. hatte am 18. Juni 1999 ge-
mäß "§ 111 Abs. 4 BNotO, § 40 Abs. 4 BRAO, § 6 FGG i.V.m. § 48 ZPO ana-
log" dienstlich angezeigt, daß sie zwischen Juni 1996 und Mai 1997 mit der
Leitung der für Angelegenheiten der Rechtsanwälte und Notare zuständigen
Abteilung des Kammergerichts betraut gewesen sei und dabei auch Verfahren
zur Amtsenthebung von Notaren wegen Verdachts des Vermögensverfalls zu
bearbeiten gehabt habe. In diesem Zusammenhang habe sie auf Anregung des
Präsidenten des Landgerichts vom 30. November 1993 die Vermögenslage des
Antragstellers geprüft, ohne zu einem abschließenden Ergebnis gekommen zu
sein.
Der Vorsitzende des Notarsenats des Kammergerichts brachte diese Er-
klärung dem Antragsteller mit der Anfrage zur Kenntnis, "ob Bedenken gegen
die Mitwirkung der Richterin erhoben werden". Der Antragsteller äußerte sich
hierzu nicht. Eine förmliche Entscheidung über die Mitwirkung der Richterin
erging entgegen §§ 46, 48 ZPO nicht. Der Vorsitzende des Notarsenats des
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Kammergerichts brachte stattdessen am 22. Juli 1999 folgenden Vermerk zu
den Akten:
"Der Senat in der Besetzung Dr. T. , RiKG L. und
Unterzeichner hat keine Bedenken gegen die Mitwirkung von
Frau Ri'inKG F. an dieser Sache."
In dieser Verfahrensweise liegt keine Verletzung des § 47 ZPO, sondern
(lediglich) ein Verstoß gegen §§ 46, 48 ZPO. Das Kammergericht hat sich zwar
in bezug auf die Anzeige der Richterin F. eine abschließende Meinung
gebildet und diese auch in den Akten dokumentiert, sie aber den Verfahrens-
beteiligten nicht - in Gestalt eines förmlichen Beschlusses - mitgeteilt. Dies
führt schon deshalb nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, weil
der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Kammergericht, in
der er anwesend war, den ihm bekannten Mangel nicht gerügt hat. Weder hat
er die Richterin F. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, noch hat
er geltend gemacht, daß ihm eine Entscheidung über die Anzeige nach § 48
ZPO nicht bekannt gegeben worden sei. Damit ist er in entsprechender An-
wendung des § 295 ZPO seines Rügerechts verlustig gegangen (zur entspre-
chenden Anwendung des § 295 ZPO in Streitverfahren der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit vgl. Kahl in Keidel/Kuntze/Winkler FG 14. Aufl. Vorb. 4 zu §§ 8 bis
18 m.w.Nachw.). Dagegen läßt sich nicht einwenden, das Kammergericht habe
mit seiner Verfahrensweise dem Antragsteller die Anfechtungsmöglichkeit nach
§ 46 Abs. 2 ZPO genommen; denn ein Beschluß, der ausgesprochen hätte, die
Anzeige der Richterin rechtfertige nicht die Besorgnis ihrer Befangenheit, wäre
keine instanzbeendende Entscheidung in der Hauptsache und deshalb im
Verfahren nach § 111 BNotO nicht mit der Beschwerde zum Bundesgerichtshof
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anfechtbar gewesen (vgl. Senatsbeschluß vom 20. Juli 1998 - NotZ 3/98 -
BGHR BNotO § 111 Abs. 4 Abgabe 1 m.w.Nachw.).
3. Von Amts wegen vom Senat zu berücksichtigende Bedenken gegen
die Mitwirkung der Richterin im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung
(vgl. hierzu BGH FamRZ 1963, 556 f.; BayObLGZ 1985, 182, 184; Zimmer-
mann in Keidel/Kuntze/Winkler FG 14. Aufl. § 6 Rdn. 38) bestehen ebenfalls
nicht.
Abgesehen davon, daß die Richterin zum Zeitpunkt ihrer richterlichen
Entscheidung nicht mehr mit der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben be-
traut war, war das von ihr zu überprüfende Verwaltungshandeln von ihr weder
vorgenommen noch maßgeblich beeinflußt worden. Sie war bei ihrem Aus-
scheiden aus der genannten Abteilung des Kammergerichts hinsichtlich der
von ihr vorgenommenen Überprüfung der Vermögensverhältnisse des Notars
noch zu keinem Ergebnis gekommen. Der angefochtene Bescheid erging erst
fast zwei Jahre nach ihrem Ausscheiden aus dieser Abteilung und war auch auf
zahlreiche erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Umstände - beispielsweise
hatten Gläubiger des Antragstellers seither Titel über zusammen mehr als
200.000,- DM erwirkt - gestützt.
4. In sachlicher Hinsicht macht sich der Senat die (vom Antragsteller
nicht substantiiert bestrittenen) tatsächlichen Feststellungen des angefochte-
nen Beschlusses zu den Voraussetzungen der endgültigen Amtsenthebung zu
eigen. Gleiches gilt für deren rechtliche Bewertung. Das Regelbeispiel des § 50
Abs. 1 Nr. 6 BNotO lag zwar bei Erlaß des Bescheides am 13. April 1999 noch
nicht vor, jedoch hat der Notar am 29. April 1999, somit nur kurze Zeit später,
die eidesstattliche Versicherung abgegeben.
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Auch die Entscheidung über die vorläufige Amtsenthebung ist nicht zu
beanstanden. Die Voraussetzungen von § 50 Abs. 1 Nrn. 6 und 8 BNotO sowie
die für eine vorläufige Amtsenthebung zusätzlich erforderlichen Umstände, d.h.
eine Gefährdung des rechtsuchenden Publikums, die nur dadurch abgewendet
werden kann, daß gerade die vorläufige Maßname getroffen wird, um größeren
Schaden abzuwenden, bevor die erst später eintretende endgültige Amtsent-
hebung ihre Wirkungen zeigt, liegen vor. Neben der Höhe der Schulden erge-
ben sie sich z.B. aus der Zwangsräumung der Büroräume und der rechtskräfti-
gen Bestrafung des Notars.
Rinne Tropf Wahl
Lintz Doyé