Urteil des BGH vom 08.11.2001

BGH (stpo, beschwerde, hamburg, strafsache)

5 StR 479/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 8. November 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u. a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2001
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Hamburg vom 14. Mai 2001 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin gegen
die Auslagenentscheidung des Landgerichts ist das Oberlandesgericht zu-
ständig (BGHR StPO § 464 III – Zuständigkeit 3).
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