Urteil des BGH vom 30.11.2006

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 22/06
vom
30. November 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
StrEG § 13; ZPO § 167
Eine Partei, die sich für bedürftig halten darf, wahrt die Frist des § 13 Abs. 1
Satz 2 StrEG auch durch einen vollständigen Prozesskostenhilfeantrag, wenn
die Klage unverzüglich nach der von ihr nicht verzögerten Entscheidung über
den Prozesskostenhilfeantrag zugestellt wird.
BGH, Beschluss vom 30. November 2006 - III ZB 22/06 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
- 2 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr
und Dr. Herrmann
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des
Oberlandesgerichts Nürnberg, 4. Zivilsenat, vom 6. Februar 2006
- 4 W 2798/05 - aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die begehrte
Prozesskostenhilfe an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Die Klägerin verlangt vom beklagten Freistaat eine Entschädigung für
erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen. Mit rechtskräftigem Beschluss vom
13. November 2003 stellte das Amtsgericht fest, dass die Klägerin wegen im
Einzelnen beschriebener strafprozessualer Maßnahmen zu entschädigen sei.
Mit am 7. April 2005 zugegangenem Bescheid vom 31. März 2005 lehnte der
Generalstaatsanwalt den Entschädigungsantrag der Klägerin ab.
1
- 3 -
Die Klägerin reichte am 6. Juli 2005 beim Landgericht eine durch ihre
Prozessbevollmächtigte unterzeichnete Klage und - in separatem Schriftsatz -
einen Prozesskostenhilfeantrag ein, in dem es heißt, "die beabsichtigte Klage"
habe hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf die "anliegen-
de Klage" Bezug genommen. In einer Stellungnahme zu dem Prozesskostenhil-
feantrag machte der Beklagte mit Schriftsatz vom 9. August 2005 geltend, die
Klage sei derzeit bei Gericht nicht anhängig und die Klageanträge seien nur
unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt. Hierauf
erklärte die Klägerin mit Schriftsatz vom 22. August 2005, dass die Klage bei
Gericht anhängig sei und die Klageanträge nicht nur bedingt für den Fall der
Prozesskostenhilfebewilligung gestellt worden seien. Auf Verfügung des Ge-
richts vom 29. August 2005, wie das Gesuch behandelt werden solle, wieder-
holte sie mit Schreiben vom 2. September 2005 diese Klarstellung und bat um
Berechnung der Gerichtskosten. Nach Aufforderungen vom 16. und 28. Sep-
tember 2005 überwies sie den angeforderten Kostenvorschuss am 29. Sep-
tember 2005. Die Klage wurde sodann am 28. Oktober 2005 zugestellt.
2
Das Landgericht, das die Klage als nicht unbedingt erhoben behandelt
hat, hat den Prozesskostenhilfeantrag am 5. Dezember 2005 zurückgewiesen,
weil die Ausschlussfrist nach § 13 StrEG nicht gewahrt sei. Die Zustellung der
Klage am 28. Oktober 2005 sei nicht mehr rechtzeitig im Sinne des § 167 ZPO
erfolgt. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde der Klägerin zurückgewie-
sen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
3
- 4 -
II.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Prozesskostenhilfe kann der Klä-
gerin nicht mit der Begründung versagt werden, die Frist des § 13 StrEG sei
durch die Zustellung der am 6. Juli 2005 bei Gericht eingegangenen Klage nicht
gewahrt worden.
4
1.
a) Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG ist die Klage, mit der die Entscheidung
über den Entschädigungsanspruch im Rechtsweg zu überprüfen ist, innerhalb
von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. Für die Erhe-
bung der Klage kommt es nach § 253 Abs. 1 ZPO grundsätzlich auf deren Zu-
stellung an. Soll durch die Zustellung - wie hier - eine Frist gewahrt werden, tritt
diese Wirkung nach § 167 ZPO bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklä-
rung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Diese Bestimmung ist auch
auf die Klagefrist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG anwendbar (vgl. Senatsurteil
vom 17. März 1983 - III ZR 154/81 - MDR 1983, 1002 f zu § 270 Abs. 3 ZPO
a.F.).
5
b) Ob eine Zustellung "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO erfolgt ist,
beurteilt sich nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung. Danach soll die Par-
tei bei der Zustellung von Amts wegen vor Nachteilen durch Zustellungsverzö-
gerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs bewahrt werden. Denn
derartige Verzögerungen liegen außerhalb ihres Einflussbereichs. Dagegen
sind der Partei die Verzögerungen zuzurechnen, die sie oder ihr Prozessbe-
vollmächtigter (§ 85 Abs. 2 ZPO) bei gewissenhafter Prozessführung hätte ver-
meiden können. Eine Zustellung "demnächst" nach der Einreichung oder An-
bringung des zuzustellenden Antrags oder der zuzustellenden Erklärung bedeu-
tet daher eine Zustellung innerhalb einer nach den Umständen angemessenen,
6
- 5 -
selbst längeren Frist, wenn die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter unter
Berücksichtigung der Gesamtsituation alles Zumutbare für die alsbaldige Zu-
stellung getan hat. Die Zustellung ist dagegen nicht mehr "demnächst" erfolgt,
wenn die Partei, der die Fristwahrung obliegt, oder ihr Prozessbevollmächtigter
durch nachlässiges - auch leicht fahrlässiges - Verhalten zu einer nicht bloß
geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen hat (vgl. Senatsurteil vom
7. April 1983 - III ZR 140/81 - VersR 1983, 661, 662; Senatsbeschluss vom 2.
November 1989 - III ZR 181/88 - BGHR ZPO § 270 Abs. 3 demnächst 4; siehe
auch BGHZ 145, 358, 362 m.w.N.).
Diese Grundsätze gelten auch bei Verzögerungen durch ein Prozesskos-
tenhilfeverfahren. Deshalb wahrt die Einreichung der Klageschrift auch in die-
sem Fall rückwirkend die Frist, wenn die Klage nur unverzüglich nach der vom
Kläger nicht verzögerten (positiven oder negativen) Entscheidung über den
Prozesskostenhilfeantrag zugestellt wird (vgl. Senatsurteil vom 21. März 1991
- III ZR 94/89 - NJW 1991, 1745, 1746).
7
2.
Gemessen an diesen Grundsätzen ist es bis zur Zustellung der Klage am
28. Oktober 2005 zu keinen nennenswerten Verzögerungen gekommen, die der
Klägerin zuzurechnen wären.
8
a) In der Frist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG ist hier nicht nur ein mit ei-
nem Prozesskostenhilfeantrag versehener Klageentwurf eingegangen, sondern
bereits die von einem postulationsfähigen Anwalt unterzeichnete Klageschrift.
Die Frage einer Einzahlung oder Anforderung eines Gerichtskostenvorschusses
für die Zustellung der Klage stellte sich (zunächst) nicht, da die Klägerin mit der
Stellung ihres Prozesskostenhilfeantrags deutlich machte, dass sie im Hinblick
auf ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von entstehenden Ge-
9
- 6 -
richtskosten befreit werden wollte. Dies setzte notwendigerweise eine nähere
Prüfung ihres Prozesskostenhilfeantrags und - nach Maßgabe des § 118 Abs. 1
ZPO - eine Anhörung des Gegners voraus. Eine solche, im Bewilligungsver-
fahren angelegte Verzögerung steht der Möglichkeit einer (späteren) Zustellung
"demnächst" im Sinne des § 167 ZPO nicht entgegen. Die Klägerin war insoweit
- entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts - auch nicht gehalten, einen
Antrag nach § 14 Nr. 3 GKG zu stellen und auf diese Weise eine Zustellung
ihrer Klage vor einer ihren Prozesskostenhilfeantrag bescheidenden Entschei-
dung herbeizuführen (a.A. Meyer, StrEG, 6. Aufl. 2005, § 13 Rn. 8). Weil das
aus der Sicht der antragstellenden Partei unverzögerlich betriebene Prozess-
kostenhilfebewilligungsverfahren eine Zustellung "demnächst" nicht ausschloss,
stand für die Klägerin auch keine zu einem nicht zu ersetzenden Schaden - in
der Gestalt eines Anspruchsverlustes - führende Verzögerung im Sinne des
§ 14 Nr. 3 Buchst. b GKG im Raum, die Anlass für eine entsprechende Antrag-
stellung hätte geben müssen.
b) Die prozessuale Situation veränderte sich nicht dadurch, dass der Be-
klagte im Bewilligungsverfahren nach § 118 ZPO geltend machte, die Klage sei
bei Gericht noch nicht anhängig und die Klageanträge seien nur unter der Be-
dingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt. Dass das erstere nicht
zutraf, war den Akten ohne weiteres zu entnehmen. Die Vorinstanzen haben
sich indes, ungeachtet der von der Klägerin alsbald vorgenommenen Klarstel-
lung, die Klage sei nicht nur bedingt erhoben worden, auf den Standpunkt ge-
stellt, die Klägerin habe keinen eindeutigen Willen zur unbedingten Klageerhe-
bung erkennen lassen und sei darum für die Verzögerung verantwortlich, die
sich aus der späten Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses ergeben ha-
be. Dem ist nicht zu folgen.
10
- 7 -
aa) Die aus der Sicht der Vorinstanzen bestehende Unklarheit über die
Vorgehensweise der Klägerin hat nicht zu einer beachtlichen Verzögerung des
Verfahrens geführt. Gleichviel ob die Klägerin die Klage unbedingt erheben
wollte oder ob sie (zunächst) nur eine Entscheidung über den Prozesskostenhil-
feantrag begehrte, waren dieselben prozessualen Schritte zu gehen. Mangels
einer Vorschusszahlung und eines Antrags nach § 14 Nr. 3 GKG konnte die
Klage in keinem Fall sofort zugestellt werden. Das Gericht hatte daher - wie
geschehen - keine andere rechtliche Möglichkeit, als zunächst der Gegenseite
Gelegenheit zu geben, sich zu dem Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin zu
äußern. Der Senat teilt deshalb nicht die Auffassung des Beschwerdegerichts,
aus der Übermittlung des Prozesskostenhilfeantrags an den Gegner habe die
Klägerin entnehmen müssen, dass das Gericht nicht von einer unbedingt erho-
benen Klage ausgegangen sei, und es habe für sie Anlass bestanden, wegen
des Ausbleibens einer Kostenanforderung eine Nachfrage an das Gericht zu
richten. Die Übermittlung ihres Antrags an die Gegenseite gab ihr keinen Hin-
weis auf ein Missverständnis des Gerichts. Mit einer sofortigen Zustellung der
Klage konnte sie von vornherein nicht rechnen; auch das Unterbleiben einer
Kostenanforderung war nicht "verdächtig", denn durch Stellung ihres Prozess-
kostenhilfeantrags wollte die Klägerin von der Entrichtung von Gerichtsgebüh-
ren gerade befreit werden. Sie hatte daher erst im Hinblick auf den Einwand der
Gegenseite, die Klage sei noch nicht anhängig und die Klageanträge seien nur
unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt, Anlass,
eine klarstellende Erklärung abzugeben, die sie auf Anfrage des Gerichts noch
einmal bekräftigt hat. Dann aber hätte, nachdem seit dem 6. Juli 2005 eine Kla-
ge bei den Akten war, im normalen Ablauf des Prozesskostenhilfeverfahrens
ohne nennenswerte Verzögerung über diesen Antrag entschieden werden kön-
nen. Insbesondere hatte die Klägerin ihre persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse bereits am 6. Juli 2005 unter Beifügung des Vordrucks, eines Bei-
11
- 8 -
blatts und weiterer Belege über ihr Einkommen und ihre laufenden Belastungen
ordnungsgemäß dargestellt, was ebenfalls in der Frist des § 13 Abs. 1 Satz 2
StrEG zu geschehen hat (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 30. November 2006
- III ZB 23/06 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Dass das Landgericht mit Ver-
fügung vom 9. September 2005 zur Glaubhaftmachung ihrer Belastungen die
Vorlage weiterer Belege (über tatsächliche Leistungen anstelle der bislang vor-
gelegten Rechnungen) begehrte, ließ ihren Antrag nicht als ungenügend er-
scheinen. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, die Vorinstanzen hätten
Prozesskostenhilfe aus Gründen des materiellen Rechts, zu denen sich nur die
landgerichtliche Entscheidung am Rande verhält, verweigert, zeigt doch der
weitere Verlauf, dass die Klägerin auf die Vorschussanforderung innerhalb einer
Frist von weniger als 14 Tagen den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt hat,
um (notfalls) das Verfahren auf eigene Kosten durchzuführen. Dass es im An-
schluss an die Vorschusszahlung erst am 28. Oktober 2005 zur Zustellung der
Klage gekommen ist, ist eine der Klägerin nicht zurechenbare Verzögerung, die
der Zustellung "demnächst" nicht entgegensteht.
bb) Im Übrigen ist eine andere Beurteilung auch dann nicht veranlasst,
wenn man davon ausgehen wollte, die Klägerin habe in der Frist des § 13
Abs. 1 Satz 2 StrEG noch keine unbedingte Klage erhoben, sondern zunächst
nur einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt. Zwar genügt die Stellung eines
Prozesskostenhilfeantrags und seine Übermittlung an die Gegenseite für sich
gesehen nicht, die Ausschlussfrist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG zu wahren
(vgl. Meyer, aaO; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. 2006, Anhang 5 § 13 StrEG
Rn. 1; BGHZ 98, 295, 298 zur Wahrung der Frist des § 12 Abs. 3 VVG). Inso-
weit kommt es vielmehr auf die Zustellung der Klage an. Das Kammergericht
(KG-Report Berlin 2005, 168) hat erwogen, die Wertung des § 204 Abs. 1
Nr. 14 BGB entsprechend heranzuziehen, der für die Veranlassung der Be-
12
- 9 -
kanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe
- neben einer Klageerhebung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) - eine eigenständige
Möglichkeit der Verjährungshemmung eingeführt hat. Dem kann in dieser All-
gemeinheit nicht gefolgt werden. Zwar ist die entsprechende Anwendung ein-
zelner Verjährungsvorschriften, insbesondere soweit sie Hemmungstatbestände
betreffen, je nach dem Sinn und Zweck der in Rede stehenden Ausschlussfrist
in Betracht zu ziehen (vgl. Senatsurteil BGHZ 79, 1, 2 zu § 12 StrEG und § 206
BGB a.F.). Ein Bedürfnis hierfür besteht indes nicht, weil den Interessen der
finanziell unbemittelten Partei dadurch Rechnung getragen werden kann, dass
sie innerhalb der Ausschlussfrist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG Prozesskosten-
hilfe beantragt und die Klage unverzüglich nach der von ihr nicht verzögerten
(positiven oder negativen) Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag
zugestellt wird (so wohl auch OLG Schleswig JurBüro 2000, 208; Schätz-
ler/Kunz, StrEG, 3. Aufl. 2003, § 13 Rn. 3). Dies hat der Bundesgerichtshof be-
reits für die Frist des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG entschieden, wonach der Versi-
cherer von der Verpflichtung zur Leistung frei wird, wenn der Anspruch auf die
Leistung nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wird
(vgl. BGHZ 98, 295, 299 ff; Urteil vom 8. März 1989 - IVa ZR 17/88 - NJW-RR
1989, 675).
Grundlage hierfür ist die Überlegung, dass es im Bereich der Verwirkli-
chung des Rechtsschutzes der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gebietet, die pro-
zessuale Stellung von Bemittelten und Unbemittelten weitgehend anzugleichen
(vgl. BVerfGE 81, 347, 356 m.w.N.). Es ist daher in der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs schon früher anerkannt worden, dass ein ordnungsgemäß
begründetes und vollständiges Armenrechtsgesuch, das am letzten Tag vor
Ablauf der Frist bei Gericht eingereicht wird, die Hemmungswirkung des § 203
13
- 10 -
Abs. 2 BGB a.F. auslöst (vgl. BGHZ 70, 235, 237 ff). Verlangt die in Rede ste-
hende Vorschrift darüber hinaus die Erhebung der Klage oder - dem weitge-
hend gleichbedeutend - die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs (vgl.
BGHZ 98, 295; Senatsurteil vom 21. März 1991 - III ZR 94/89 - NJW 1991,
1745), muss hinzukommen, dass die unbemittelte Partei, soweit noch nicht ge-
schehen, alsbald die Klage einreicht, sobald über das Prozesskostenhilfege-
such entschieden worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 1989 aaO). Sie
bleibt daher auch bei Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags in der Pflicht,
nach der Entscheidung über ihr Gesuch weiterhin alles ihr Zumutbare zu tun,
damit die Klage "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO zugestellt werden kann.
Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb veranlasst, weil es sich bei
dem hier verfolgten Anspruch um einen öffentlich-rechtlichen Entschädigungs-
anspruch handelt. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es nicht, die Rechte der
unbemittelten Partei gegenüber der bemittelten Partei in Ansehung der Wah-
rung der Ausschlussfrist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG zu schmälern. Eine Par-
tei, die sich berechtigt für bedürftig halten darf, kann auch nicht allgemein dar-
auf verwiesen werden, sie müsse bereits innerhalb der Ausschlussfrist eine
Klage einreichen und einen Antrag nach § 14 Nr. 3 GKG stellen. Die Vorfinan-
zierung eines postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten, der eine entspre-
chende Klage unterzeichnen müsste, kann im Hinblick auf die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei
nicht verlangt werden.
14
- 11 -
3.
Da das Beschwerdegericht noch nicht geprüft hat, ob die Klage, was den
geltend gemachten Entschädigungsanspruch angeht, in der Sache hinreichen-
de Erfolgsaussicht hat, ist das Verfahren zur weiteren Entscheidung an das Be-
schwerdegericht zurückzuverweisen.
15
Schlick Wurm Kapsa
Dörr
Herrmann
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 05.12.2005 - 4 O 6608/05 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 06.02.2006 - 4 W 2798/05 -