Urteil des BGH vom 26.07.2007

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 224/07
Verkündet
am:
11. März 2009
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als
Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1
In der Unfallversicherung wird die Verjährung des Anspruchs auf Invaliditäts-
entschädigung durch Erhebung einer Leistungsklage nur im Umfang des be-
zifferten Antrags gehemmt; dass sich nach Ablauf der Verjährungsfrist ein hö-
herer als der mit der Klage geltend gemachten Invaliditätsgrad etwa aufgrund
einer Beweisaufnahme ergibt, ändert daran nichts.
BGH, Urteil vom 11. März 2009 - IV ZR 224/07 - OLG Stuttgart
LG Rottweil
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die
Richterin Harsdorf-Gebhardt auf die mündliche Verhandlung vom
11. März 2009
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2007 wird auf
Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Aufgrund eines Verkehrsunfalls am 18. Juli 1999, bei dem der vom
Kläger gesteuerte PKW seitlich angefahren wurde, erlitt der Kläger eine
Prellung des linken Brustkorbs mit Rippenserienfraktur. Er macht An-
sprüche aus einer bei der Beklagten abgeschlossenen Unfallversiche-
rung geltend, der die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen
(AUB 94) zugrunde liegen; die Versicherungssumme betrug zum Unfall-
zeitpunkt 300.128,33 €.
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Die Beklagte holte eine ärztliche Stellungnahme ein, in der eine
dauernde Invalidität des Klägers von 20% attestiert wurde, und leistete
eine Vorauszahlung. Eine weitere von der Beklagten in Auftrag gegebe-
ne Begutachtung gelangte dagegen zu dem Ergebnis, die Bewegungs-
einschränkungen des Brustkorbs und der Wirbelsäule seien nicht unfall-
bedingt. Darauf lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 19. August 2002
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weitere Leistungen ab und forderte die bereits geleistete Vorauszahlung
zurück. Einen Vergleichsvorschlag der Beklagten wies der Kläger mit
Schreiben vom 28. Januar 2003 zurück.
Mit der am 12. Februar 2003 im Vorprozess eingegangenen Klage
machte der Kläger den ihm bei einer Invalidität von 20% zustehenden
Betrag abzüglich der erhaltenen Vorauszahlung geltend. Mit Urteil vom
17. September 2004 ging das Landgericht nach Einholung eines Sach-
verständigengutachtens von einer Invalidität des Klägers von 30% aus,
die aber nur zu 10% unfallbedingt sei; es wies die Klage daher überwie-
gend ab. Ein weiteres, im Berufungsverfahren eingeholtes Gutachten
vom 19. Oktober 2005 gelangte dagegen zu dem Ergebnis, der Grad un-
fallbedingter Invalidität des Klägers sei mit mindestens 50% zu veran-
schlagen, da es bei dem Verkehrsunfall nicht nur zu einer Rippenserien-
fraktur und Pneumohämatothorax gekommen sei, sondern auch zu einer
Lungenkontusion. Das Oberlandesgericht legte dieses Gutachten seinem
Urteil vom 23. März 2006 zugrunde, ging danach von einer Invalidität von
jedenfalls 20% aus und gab dem Antrag des Klägers statt. Das Urteil
wurde rechtskräftig.
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Nach Ablehnung weiterer Leistungen durch die Beklagte fordert
der Kläger im vorliegenden Verfahren den restlichen Betrag, der ihm an
50% der Versicherungssumme noch fehlt. Die Beklagte beruft sich u.a.
auf die Einrede der Verjährung.
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Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, weil der Restan-
spruch verjährt sei. Dagegen wendet sich die Revision des Klägers.
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Entscheidungsgründe:
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Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht ist von §§ 11, 12 des Versicherungsver-
tragsgesetzes in seiner bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung
(im Folgenden: VVG a.F.) ausgegangen, die gemäß Artt. 1, 3 Abs. 2
EGVVG hier weiterhin anzuwenden sind. Die aus dem Versicherungsver-
trag geschuldete Leistung sei gemäß § 11 Abs. 1 VVG a.F. spätestens
mit dem Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 19. August 2002 fällig
geworden. Die zweijährige Verjährungsfrist habe mithin am
31. Dezember 2002 begonnen (§ 12 Abs. 1 VVG a.F.). Sie sei durch die
Vergleichsverhandlungen der Parteien gemäß § 12 Abs. 2 a.F. noch bis
zur Ablehnung der Vorschläge der Beklagten durch den Kläger am
28. Januar 2003 gehemmt gewesen und mithin am 28. Januar 2005 ab-
gelaufen. Die Klage im vorliegenden Verfahren sei indessen erst am
29. September 2006 eingegangen. Durch die Klageerhebung im Vorpro-
zess sei die Verjährung nicht in Bezug auf die im vorliegenden Verfahren
geltend gemachte zusätzliche Invaliditätsleistung gehemmt worden.
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Vielmehr beschränke sich die verjährungshemmende Wirkung der
Ursprungsklage auf den mit ihr geltend gemachten bezifferten Betrag. In-
folgedessen sei der Kläger durch die Rechtskraft des Urteils im Vorpro-
zess zwar nicht gehindert, nachträglich Mehrforderungen geltend zu ma-
chen, auch wenn er sie sich nicht vorbehalten habe. Er müsse aber hin-
nehmen, dass die Verjährung des nachgeschobenen Anspruchs selb-
ständig beurteilt werde.
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Soweit in der Rechtsprechung Ausnahmen von diesen Grundsät-
zen anerkannt worden seien, lägen deren Voraussetzungen hier nicht
vor. Dem Klagebegehren im Ursprungsprozess sei nicht zu entnehmen,
dass es sich bei der geltend gemachten Invaliditätsleistung nur um einen
"gegriffenen", nicht endgültigen Betrag habe handeln sollen, zumal der
für den Gesundheitszustand nach § 11 Abs. 4 AUB 94 maßgebliche Zeit-
punkt von drei Jahren seit dem Unfall überschritten gewesen sei. Die un-
fallbedingten Gesundheitsschäden des Klägers hätten mit dem Unfall
vorgelegen. Insofern hätten sich die für die Ermittlung des Invaliditäts-
grades maßgebenden Faktoren nicht im Laufe des Verfahrens geändert
und - bei objektiver Betrachtung - auch der Umfang und die Ausprägung
des dem Klageanspruch zugrunde liegenden Sachverhalts nicht. Die Ein-
holung gerichtlicher Sachverständigengutachten habe nicht den Zweck,
dem Kläger eine Bezifferung seiner Klage zu ermöglichen. Wenn der
Sachverständige einen höheren Invaliditätsgrad annehme als der Klage-
forderung zugrunde liege, gehe dies zu Lasten des Klägers als An-
spruchsteller.
Eine Übertragung der in der Rechtsprechung zu § 12 Abs. 3 VVG
a.F. entwickelten Grundsätze auf § 12 Abs. 1 VVG a.F. sei abzulehnen.
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II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
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1. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist
sowohl für den Umfang einer Hemmung der Verjährung gemäß § 204
Abs. 1 Nr. 1 BGB (vgl. § 209 Abs. 1 BGB a.F.) als auch für den Umfang
der Rechtskraft der den prozessualen Anspruch bildende Streitgegens-
tand maßgebend, der durch den Klageantrag und den zu seiner Begrün-
dung vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmt wird; die Grenzen ei-
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ner Hemmung der Verjährung sind grundsätzlich mit denen der Rechts-
kraft kongruent (vgl. BGHZ 132, 240, 243; 151, 1, 2; BGH, Urteil vom
9. Januar 2008 - XII ZR 33/06 - FamRZ 2008, 675 Tz. 15 ff.). Wird nur
ein Teil eines einheitlichen Anspruchs eingeklagt, wird die Verjährung
auch nur insoweit gehemmt und die Rechtskraft beschränkt sich auf den
eingeklagten Teilbetrag. Dies gilt auch, wenn für die Beteiligten nicht er-
kennbar war, dass nur ein Teil eingeklagt wurde (vgl. BGHZ 135, 178,
181). Ein Kläger, der - mit Absicht oder unbewusst - nur einen Teilbetrag
eingeklagt hat, kann nachträglich Mehrforderungen geltend machen,
auch wenn er sie sich nicht vorbehalten hat; er muss es jedoch hinneh-
men, dass die Verjährung des nachgeschobenen Anspruchsteils selb-
ständig beurteilt wird (BGHZ 151, 1, 3).
b) Von diesen Grundsätzen sind in der Rechtsprechung Ausnah-
men zugelassen worden (vgl. BGHZ 151, 1, 3 f.; BGH, Urteile vom 9. Ja-
nuar 2008 aaO Tz. 16; vom 15. Juni 1994 - XII ZR 128/93 - NJW 1994,
3165 unter I 2 a). Sie betreffen bestimmte Ansprüche, deren Höhe sich
nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB richtet. Streitgegenstand sei in einem
derartigen Fall der zur Wiederherstellung einer beschädigten Sache er-
forderliche Betrag; dessen Bezifferung im Klageantrag habe demgegen-
über nur vorläufigen Charakter (vgl. RGZ 102, 143, 144 f.). Ähnlich soll
es liegen, wenn bei einem auf die volle Höhe gerichteten Schadenser-
satzanspruch sich nach Klageerhebung infolge einer Änderung der all-
gemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse die für die Wertermittlung maß-
geblichen Faktoren ändern; dann könne dem Kläger das Risiko einer un-
zutreffenden Zukunftsprognose abgenommen werden (vgl. BGH, Urteile
vom 26. Juni 1984 - VI ZR 232/82 - VersR 1984, 868 unter II 2 b bb; vom
19. Februar 1982 - V ZR 251/80 - NJW 1982, 1809 unter 2).
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Allein die Ungewissheit des Ausgangs einer Beweisaufnahme
rechtfertigt es indessen nicht, die Verpflichtung des Klägers zu lockern,
den Streitgegenstand einer Leistungsklage gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO durch einen zu beziffernden Klageantrag zu bestimmen (vgl. BGHZ
151, 1, 4 f.). Dass der Kläger die bestrittene Höhe seiner Forderung un-
ter Beweis stellt, kann schon nicht dahin verstanden werden, Streitge-
genstand sei nicht mehr der geltend gemachte Anspruch in seiner im
Klageantrag bezifferten Höhe, sondern der sich aufgrund der gerichtli-
chen Beweisaufnahme letzten Endes ergebende Betrag, jedenfalls so-
fern er den bezifferten Klageantrag übersteige. Vielmehr müssen sich
Gericht und Gegner im Hinblick auf die Verjährung ebenso wie für den
Umfang der Rechtskraft auf die Bezifferung im Klageantrag verlassen
können, auch wenn deutlich ist, dass der Kläger den ihm dem Grunde
nach zustehenden Anspruch mit der im Klageantrag vorgenommenen
Bezifferung in voller Höhe geltend machen will. Dass ein Kläger die Höhe
seiner Forderung nicht überschaut und den Ausgang einer sachverstän-
digen Begutachtung nicht sicher einschätzen kann, geht grundsätzlich zu
seinen Lasten (BGHZ 151, 1, 4 f.; Staudinger/Peters, BGB [2004] § 204
Rdn. 18; MünchKomm-BGB/Grothe, 5. Aufl. § 204 Rdn. 15; a.A. Zeuner,
JR 2003, 247; Meyer, NJW 2002, 3067, 3068).
Dies gilt jedenfalls für Leistungsansprüche wie die hier geltend
gemachte Forderung auf Erfüllung der im Versicherungsvertrag verein-
barten Invaliditätsentschädigung gemäß § 7 AUB 94. Dafür hat der Klä-
ger nicht nur unfallbedingte Invalidität, sondern auch deren Ausmaß zu
beweisen (vgl. Senatsurteile vom 29. September 2004 - IV ZR 233/03 -
VersR 2004, 1449 unter 3; vom 17. Oktober 2001 - IV ZR 205/00 - VersR
2001, 1547 unter II 1). Er muss es hinnehmen, wenn ein ihm in Wahrheit
zustehender Anspruch vom Gericht abgewiesen wird, weil er dessen Vor-
aussetzungen nicht beweisen konnte. Es geht auch zu Lasten des Klä-
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gers, wenn er unverschuldet von einem ihm zustehenden Anspruch erst
erfährt, nachdem dieser bereits verjährt ist. Nicht anders liegt es, wenn
der Kläger einen weitergehenden Anspruchsteil nicht geltend macht, weil
ihm insoweit geeignete Beweismittel oder überhaupt Anhaltspunkte für
eine zusätzliche Forderung fehlen und er die nötigen Kenntnisse erst
nach Ablauf der Verjährungsfrist erlangt. Mit Recht weist die Revisions-
erwiderung auf den Fall hin, dass ein Pflichtteilsberechtigter von weite-
rem Nachlass erst nach Ablauf der Verjährungsfrist des § 2332 Abs. 1
BGB erfährt. Wollte man anders entscheiden, würde dem Gläubiger einer
Forderung die Möglichkeit eröffnet, die mit der Verjährung bezweckte
Rechtssicherheit für den Schuldner und den damit angestrebten Rechts-
frieden durch Erhebung einer kostengünstigen Klage über einen gerin-
gen Anspruchsteil zu unterlaufen, ohne damit zugleich eigene Risiken für
die künftige rechtliche Realisierbarkeit eines weitergehenden Anspruchs
in Kauf zu nehmen; das kann nicht richtig sein (vgl. BGH, Urteil vom
9. Januar 2008 aaO Tz. 18).
c) Die Anwendung der vom Senat zur Klagefrist des § 12 Abs. 3
VVG a.F. entwickelten Grundsätze, wonach eine Teilklage diese Frist
auch bezüglich des gesamten, weitergehenden Anspruchs wahrt, kommt
für die hier zu entscheidende Frage einer Hemmung der Verjährung ge-
mäß § 204 Abs. 1 BGB nicht in Betracht (Senatsurteil vom 27. Juni 2001
- IV ZR 130/00 - VersR 2001, 1013 unter II 2 b; a.A. OLG Nürnberg
VersR 2003, 846, 848; dagegen mit Recht schon OLG Hamm VersR
2006, 1527).
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2. Das Berufungsgericht hat diese Maßstäbe nicht verkannt.
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a) Es mag sein, wie der Kläger schon in den Vorinstanzen betont
hat, dass er bereits im Vorprozess ungeachtet des ziffernmäßig be-
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schränkten Klageantrags seinen Anspruch erkennbar insgesamt, also in
voller, auch über diese Bezifferung hinausgehender Höhe geltend ma-
chen wollte und ihn nur deshalb nicht höher beziffert hat, weil er noch
keine Anhaltspunkte für einen etwa höheren Invaliditätsgrad hatte. Eben-
so mag zutreffen, dass die der Klageforderung zugrunde liegende An-
nahme einer Invalidität von 20% auf den vor Klageerhebung vorliegen-
den ärztlichen Gutachten beruhte und insofern "gegriffen", also für alle
Beteiligten einschließlich des Klägers offensichtlich war, dass erst die
gerichtliche Beweisaufnahme den Grad der unfallbedingten Invalidität
näher klären werde. Alles das ändert nichts daran, dass sich Gericht und
Gegner hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang durch Erhebung der
Klage die Verjährung gehemmt worden war, auf den gemäß § 253 Abs. 2
Nr. 2 ZPO zu beziffernden Antrag verlassen mussten und konnten. Darin
lag zugleich eine Begrenzung des Prozesskostenrisikos auf ein nach
Maßgabe der bei Klageerhebung vorliegenden Gutachten dem Kläger
vernünftig erscheinendes Maß. Die Entscheidung, dem Leistungsantrag
die Behauptung eines bestimmten Invaliditätsgrads zugrunde zu legen,
auf einen zusätzlichen Antrag auf Feststellung einer darüber hinausge-
henden Leistungspflicht der Beklagten aber zu verzichten, lag allein beim
Kläger. Dass die Gerichte im Vorprozess insoweit ihre Aufklärungspflicht
(§ 139 ZPO) verletzt hätten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Bei
Eingang des vom Berufungsgericht im Vorprozess eingeholten Gutach-
tens vom 19. Oktober 2005 war bereits Verjährung eingetreten, nämlich
nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts schon
am 28. Januar 2005. Zu diesem Zeitpunkt hätte dem Kläger eine Erwei-
terung seiner Klage gemäß § 264 Nr. 2 ZPO nichts mehr genützt.
b) Die Revision hebt ferner darauf ab, dass das im Berufungsver-
fahren des Vorprozesses eingeholte gerichtliche Gutachten als weitere,
anfangs nicht diagnostizierte Unfallfolge eine Lungenkontusion aufge-
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deckt habe. Damit liege ein Ausnahmefall vor: Im Laufe des gerichtlichen
Verfahrens hätten sich die für die Wertermittlung maßgeblichen Faktoren
und damit Umfang und Ausprägung des von Anfang an geltend gemach-
ten, dem Grunde nach identischen Anspruchs geändert. In einem sol-
chen Fall könne der Kläger jedenfalls im Hinblick auf den Umfang der
durch die Klageerhebung eingetretenen Hemmung der Verjährung nicht
an der ursprünglichen Bezifferung seines Anspruchs festgehalten wer-
den. Das Risiko einer derartigen, erst nach Ablauf der Verjährungsfrist
zu Tage getretenen Änderung der für die Anspruchshöhe maßgebenden
Verhältnisse hat indessen der für die Höhe des Anspruchs beweispflich-
tige Kläger zu tragen.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Rottweil, Entscheidung vom 15.02.2007 - 3 O 361/06 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.07.2007 - 7 U 52/07 -