Urteil des BGH vom 10.06.2008

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 348/07 Verkündet
am:
10. Juni 2008
Herrwerth,
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
HWiG § 1
Wird ein Verbraucher von seinem langjährigen Steuerberater in einer
Haustürsituation zum Fondsbeitritt geworben, so ist diese der kreditge-
währenden Bank nicht zuzurechnen, wenn zwischen ihr und dem Vermitt-
ler kein "Näheverhältnis" bestand.
BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 - XI ZR 348/07 - OLG Bamberg
LG Aschaffenburg
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 10.
Juni
2008 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und
Dr. Matthias
für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Bamberg vom 31. Mai 2007 wird
auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines der Finanzie-
rung einer Fondsbeteiligung dienenden Darlehensvertrages. Dem liegt
folgender Sachverhalt zugrunde:
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Die
verheirateten
Kläger hatten seit 1978 den Steuerberater B.
mit der Wahrnehmung ihrer steuerlichen Angelegenheiten beauftragt. Bei
einem telefonisch angekündigten Hausbesuch wies dieser die Kläger am
12. Dezember 1991 darauf hin, dass aufgrund ihres hohen Jahresein-
kommens mit einer Steuerlast von ca. 100.000 DM zu rechnen sei. Er
schlug ihnen daher unter anderem eine steuersparende Beteiligung an
dem geschlossenen Immobilienfonds "S. in
D. " (nachfolgend: G. -Fonds ) vor. Der Vertrieb der Fonds-
anteile erfolgte durch die F. GmbH (nachfolgend: Fondsvertreiberin),
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für die B. ebenfalls als Steuerberater tätig war und deren Geschäfts-
führung ihm angeboten hatte, seinen Mandanten den G. -Fonds
als Steuersparmodell vorzustellen. Initiatoren des Fonds waren die D.
Gewerbebau mbH und deren
Alleingesellschafter/Geschäftsführer G. . Der Emissionsprospekt
enthielt falsche Angaben unter anderem über die Mittelverwendung.
Bei einem weiteren Hausbesuch seines Steuerberaters wenige Ta-
ge später unterzeichnete der Kläger zu 1) die Beitrittserklärung über eine
Einlage von 100.000 DM und überließ ihm die Suche nach einer den An-
teilserwerb finanzierenden Bank sowie die Aushandlung der Kreditbedin-
gungen. B. wandte sich an die Rechtsvorgängerin der Beklagten
(nachfolgend: Beklagte) und legte ihr eine Selbstauskunft des Klägers
zu 1) vor. Am 19. Dezember 1991 unterschrieb dieser persönlich in den
Geschäftsräumen der Beklagten einen Vertrag über ein Darlehen von
117.500 DM, das mit Hilfe einer gleichzeitig abgeschlossenen und siche-
rungshalber abgetretenen Lebensversicherung getilgt werden sollte.
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Der Kläger zu 1), der von 1993 bis 1999 Fondsausschüttungen von
6.326,93 € und Steuervorteile in unbekannter Höhe erhielt, leistete nach
Valutierung des Darlehens bis April 2004 an die Beklagte Zinsen von ins-
gesamt 46.096 €.
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In der Klageschrift vom 27. Dezember 2004 widerrief der Kläger
zu 1) seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Wil-
lenserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz. Außerdem machen er
und seine Ehefrau, die Klägerin zu 2), an die er die Hälfte der geltend
gemachten Rückzahlungsforderung abgetreten hat, einen Schadenser-
satzanspruch wegen fehlerhafter Information über den inzwischen nicht
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mehr ertragreichen Fonds geltend. Die Kläger haben beantragt, festzu-
stellen, dass der Kläger zu 1) aus dem Darlehensvertrag nicht verpflich-
tet ist, weitere Zahlungen zu erbringen, und die Beklagte zur Rückzah-
lung von 39.769 € zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung des
Fondsanteils sowie sämtlicher gegen die Fondsinitiatoren bzw. Grün-
dungsgesellschafter bestehender Ansprüche zu verurteilen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klä-
ger ist erfolglos geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht - zugelasse-
nen Revision verfolgen sie ihre Klageanträge weiter.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
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I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt:
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Der Darlehensvertrag sei durch den Widerruf des Klägers zu 1)
nicht erloschen. Dem Kläger stehe ein Widerrufsrecht nach § 1 HWiG
a.F. nicht zu, da er den Zeugen B. in seiner Funktion als Steuerbera-
ter zu den Hausbesuchen "bestellt" habe (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG a.F.).
Es habe daher zu dessen Aufgaben gehört, die Kläger rechtzeitig vor
Jahresende auf ihre steuerliche Situation, insbesondere auf die voraus-
sichtliche Steuerlast und die gesetzlich zulässigen Möglichkeiten zu de-
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ren "Vermeidung" hinzuweisen. Dass er ihnen Ende 1991 nicht nur all-
gemein eine steuersparende Investition, sondern eine ganz bestimmte
Fondsbeteiligung empfohlen habe, stehe einer Anwendung des § 1
Abs. 2 Nr. 1 HWiG a.F. ebenso wenig entgegen wie seine gleichzeitige
Steuerberatungstätigkeit für die Fondsvertreiberin und die berufsbeding-
ten speziellen Kenntnisse über die Fondsgesellschaft. Auch unter Be-
rücksichtigung dieser Umstände seien die Kläger von seinen Vorschlä-
gen keineswegs überrascht worden, sondern diese hätten ihren Erwar-
tungen entsprochen, so dass es an einer Überrumpelungssituation fehle.
Eine wirtschaftliche Einheit von Fondsbeitritt und streitgegenständ-
lichem Darlehensvertrag im Sinne des § 9 VerbrKrG liege nicht vor. Nach
dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Senat überzeugt, dass der
Zeuge B. bei der Anbahnung des Vertrages mit der kreditgebenden
Beklagten und den Vertragsverhandlungen als Vertreter des Klägers
zu 1) gehandelt habe (§ 164 BGB). Für ein planmäßiges und arbeitsteili-
ges Zusammenwirken von Fondsgesellschaft bzw. Fondsvertrieb und
Beklagter bestünden keine Anhaltspunkte. Soweit die Kläger sich in der
lediglich zu Rechtsausführungen nachgelassenen Schriftsatzfrist erstma-
lig auf eine allgemeine Finanzierungszusage der Beklagten gegenüber
dem Zeugen B. berufen hätten, handele es sich um ein nicht zulässi-
ges neues Angriffsmittel (§§ 530, 531 Abs. 2 ZPO). Ihre Behauptung sei
außerdem durch das Beweisergebnis bereits widerlegt.
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Eine vorvertragliche Verschuldenshaftung der Beklagten aus zure-
chenbarem Fremdverschulden komme schon deshalb nicht in Betracht,
weil die Kläger den Nachweis einer arglistigen Täuschung des Zeugen
B. über den Fonds schuldig geblieben seien. Ebenso sei für eine ei-
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gene Aufklärungs- und Hinweispflichtverletzung der Beklagten nichts er-
sichtlich.
II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung im
Ergebnis stand.
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1. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht
allerdings eine Haftung der Beklagten wegen eines eigenen vorvertragli-
chen Aufklärungsverschuldens zu Recht verneint. Zwar spricht im Fall
einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch die Fondsinitiatoren
und/oder Gründungsgesellschafter bzw. Prospektherausgeber nach den
in den Senatsurteilen vom 16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1, 22 ff. Tz. 50 ff.)
und vom 6. November 2007 (XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 120 Tz. 45 f.)
entwickelten Grundsätzen eine widerlegliche Vermutung für eine auf
Vorsatz beruhende Eigenhaftung der finanzierenden Bank aus Verschul-
den bei Vertragsschluss. Dies setzt aber ein institutionalisiertes Zusam-
menwirken der Fondsverantwortlichen mit der kreditgebenden Bank vor-
aus. Davon kann hier keine Rede sein. Es fehlt schon an substantiier-
tem, beweisbewehrtem Vorbringen der Kläger, dass die Beklagte mit
dem Gründungsgesellschafter G. oder der von ihm vertretenen
D. Gewerbebau mbH in ständi-
ger Geschäftsbeziehung oder auch nur planmäßig bei dem Vertrieb der
Fondsanteile zusammengewirkt habe.
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Nach den zutreffenden und von der Revision nicht angegriffenen
Ausführungen des Berufungsgerichts oblag der Beklagten auch nach all-
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gemeinen Grundsätzen (vgl. dazu Senat BGHZ 168, 1, 19 f. Tz. 41 f. und
Urteil vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05, WM 2007, 1831, 1832 Tz. 14)
keine eigene vorvertragliche Aufklärungs- und Hinweispflicht. Es ist
schon nicht ersichtlich, dass die Beklagte die schlechte Geschäftsent-
wicklung der zunächst wirtschaftlich erfolgreichen Fondsgesellschaft bei
Vertragsschluss voraussehen konnte oder hinsichtlich anderer aufklä-
rungsbedürftiger Umstände ein konkreter Wissensvorsprung gegenüber
den Klägern bestand.
2. Indessen ist die Begründung, mit der das Berufungsgericht ein
Widerrufsrecht des Klägers zu 1) i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG
(in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden:
a.F.) verneint hat, rechtlich nicht haltbar. Die Voraussetzungen für eine
Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG a.F.
(jetzt § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB) liegen nicht vor.
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a) Ein Widerrufsrecht i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG a.F.
setzt voraus, dass der Kunde durch mündliche Verhandlungen im Be-
reich der Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz zu seiner Vertrags-
erklärung bestimmt worden ist. Dazu genügt, dass der Kunde durch die
Kontaktaufnahme in der Privatwohnung in eine Lage gebracht worden
ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit, den betreffenden Vertrag,
hier den Darlehensvertrag mit der Beklagten zu schließen, oder davon
Abstand zu nehmen, beeinträchtigt war (BGHZ 123, 380, 393; 131, 385,
392; Senatsurteile vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521,
522; vom 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02, WM 2004, 1579, 1581; vom
9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1244 Tz. 14 m.w.Nachw.
und vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05, WM 2007, 1831, 1832 Tz. 11).
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Dies ist hier, wie auch die Revisionserwiderung nicht in Abrede
stellt, der Fall. Der Kläger zu 1) wurde von seinem Steuerberater B.
anlässlich des ersten Hausbesuchs im Dezember 1991 geworben, dem
G. -Fonds beizutreten und den Anteilserwerb aus Gründen der
Steuerersparnis durch eine Bank finanzieren zu lassen.
b) Das Widerrufsrecht des Klägers ist entgegen der Ansicht des
Berufungsgerichts nicht nach den Regeln des § 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG a.F.
ausgeschlossen.
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aa) Der Begriff der "vorangehenden Bestellung" im Sinne dieser
Vorschrift setzt nach dem in ihrer Entstehungsgeschichte zutage getre-
tenen Willen des Gesetzgebers einen hinreichend konkreten Inhalt der
Anfrage des Verbrauchers voraus, weil es nur dann nicht zu einer Über-
rumpelung oder anderen unlauteren Beeinflussung seiner Willensbildung
kommen kann. Eine Bestellung zur allgemeinen Informationserteilung
über Waren oder Dienstleistungen genügt nicht. Es bedarf vielmehr einer
Bestellung zwecks Verhandlungen über eine bestimmte Art von Leistun-
gen (vgl. BGHZ
109, 127, 136; 110, 308, 310 m.w.Nachw.;
MünchKommBGB/Masuch, 5. Aufl. § 312 Rdn. 98 m.w.Nachw.).
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bb) Gemessen daran fallen die Hausbesuche des Steuerberaters
B. , wie die Revision zu Recht geltend macht, nicht in den Anwen-
dungsbereich des § 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG a.F. Zwar mag es zu seinen
beruflichen Pflichten gehört haben, die Kläger gegen Ende eines Jahres
in ihrer Privatwohnung aufzusuchen, um sie über die voraussichtliche
Steuerlast zu informieren und mit ihnen zugleich die Möglichkeiten zeit-
naher steuersparender Investitionen zu besprechen. Nach dem Schutz-
zweck des Haustürwiderrufsgesetzes muss aber notwendig hinzukom-
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men, dass die Kläger gegenüber B. den Wunsch geäußert haben, er
solle ihnen ein Angebot über eine kapitalmäßige Beteiligung an einem
Immobilienfonds oder über vergleichbare Anlagemodelle unterbreiten.
Die gegenteilige Gesetzesauslegung des Berufungsgerichts berücksich-
tigt nicht, dass ein Verbraucher von seinem Steuerberater normalerweise
nicht die Werbung für ein bestimmtes Anlageobjekt auf Provisionsbasis,
sondern ausschließlich berufsspezifische Dienstleistungen erwartet. Die
Kläger mussten daher bei dem Hausbesuch des Steuerberaters B.
nicht damit rechnen, dass ihnen zur Minderung der hohen Steuerlast ein
sofortiger Eintritt in den G. -Fonds empfohlen wird. Dazu, dass
Bauer bei der telefonischen Ankündigung seines Hausbesuchs ein ent-
sprechendes Werbegespräch angekündigt hat, hat die insoweit darle-
gungs- und beweispflichtige Beklagte nichts vorgetragen.
III.
Die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich
aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Dem Kläger zu 1)
steht kein Widerrufsrecht i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG a.F. zu,
weil sich die Beklagte die Haustürsituation nicht zurechnen lassen muss.
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1. Wie der erkennende Senat bereits mehrfach im Anschluss an
das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom
25. Oktober 2005 (WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) ent-
schieden hat, ist die Zurechenbarkeit der Haustürsituation nicht entspre-
chend § 123 Abs. 2 BGB zu beurteilen, sondern grundsätzlich von rein
objektiven Kriterien abhängig (Senatsurteile vom 14. Februar 2006
- XI ZR 255/04, WM 2006, 674, 675, vom 13. Juni 2006 - XI ZR 432/04,
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WM 2006, 1669, 1671 Tz. 19, vom 20. Juni 2006 - XI ZR 224/05,
BKR 2006, 448, 449 f. Tz. 14 und vom 19. September 2006 - XI ZR
242/05, WM 2006, 2303, 2304 Tz. 11). Nach der Entscheidung des Ge-
richtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005
(WM 2005, 2086, 2089 Tz. 45 - Crailsheimer Volksbank) setzt Art. 2 der
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend
den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossenen Verträgen ("Haustürgeschäfterichtlinie") für die Zurech-
nung der von einem Dritten ausgenutzten Haustürsituation allerdings vo-
raus, dass dieser Dritte im Namen oder für Rechnung eines Gewerbe-
treibenden in die Aushandlung oder den Abschluss des Vertrages einge-
schaltet war. Deswegen hat der erkennende Senat im Urteil vom 20. Juni
2006 (XI ZR 224/05, BKR 2006, 448, 450 Tz. 15) darauf hingewiesen,
dass der kreditgebenden Bank eine Haustürsituation dann nicht zuzu-
rechnen sein könnte, wenn der Vermittler das Kreditgeschäft ausschließ-
lich im Auftrag des von ihm in einer Haustürsituation geworbenen Anle-
gers vermittelt hat. Hierdurch hat der Senat zum Ausdruck gebracht,
dass der Schutzzweck der Hausgeschäfterichtlinie und des Haustürwi-
derrufsgesetzes eine Zurechnung der Haustürsituation nicht mehr recht-
fertigt, wenn das Handeln des Dritten allein auf selbst bestimmten Auf-
trägen bzw. Weisungen des Anlegers beruht, ohne dass der auch von
der Richtlinie vorausgesetzte rechtliche oder wirtschaftliche Zusammen-
hang zwischen der Tätigkeit des Dritten in der Haustürsituation und dem
Gewerbe des Vertragspartners besteht.
Ein Dritter, der einem Anleger eine Kapitalanlage in einer Haustür-
situation vermittelt, handelt danach nicht im Namen und für Rechnung
der die Kapitalanlage finanzierenden Bank, wenn er keine Empfehlung
zu Verhandlungen gerade mit dieser Bank ausgesprochen hat, sondern
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deren Auswahl auf einer eigenständigen, selbst bestimmten Weisung des
Anlegers beruht. Solange hingegen der in den Vertrieb der Kapitalanlage
eingebundene Dritte zwar im Auftrag des Anlegers die Finanzierung der
vermittelten Kapitalanlage besorgt, die konkrete Bank jedoch nach Emp-
fehlungen, bestehenden geschäftlichen Verbindungen oder freiem Er-
messen des Dritten bestimmt wird, ist eine auf seinem Handeln beruhen-
de Haustürsituation der Bank zuzurechnen. Erst wenn der Anleger die-
sen durch den Vertrieb der Kapitalanlage vorgegebenen Zusammenhang
durch eine autonome Weisung unterbricht, wird der Dritte nicht mehr
- auch nicht im weitesten Sinne - wirtschaftlich für Rechnung der Bank
tätig, so dass er dieser auch nicht zugerechnet werden kann.
Der autonomen Weisung steht es wertungsmäßig gleich, wenn der
Anleger mit den Finanzierungsverhandlungen eine Person seines Ver-
trauens beauftragt, die ihrerseits nicht im Auftrag der finanzierenden
Bank (vgl. dazu BGHZ 133, 254, 257 f.) oder dem mit dieser planmäßig
zusammenarbeitenden Verkäufer/Vertreiber der Kapitalanlage handelt
und die Vertrauensperson keine wirtschaftlichen Vorteile von der Bank
erhält. In diesem Fall, in dem die Vertrauensperson bildlich gesprochen
ausschließlich "im Lager" des Verbrauchers steht und sie auch wirt-
schaftlich nicht im entferntesten Sinne im Namen oder für Rechnung der
Bank handelt, fehlt für eine Zurechenbarkeit der Haustürsituation in aller
Regel die notwendige Wertungsbasis.
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2. So ist es, worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist,
hier. Das Berufungsgericht hat nach Beweisaufnahme mit Tatbestands-
wirkung für das Revisionsverfahren bindend (§§ 559, 314 ZPO) festge-
stellt, dass der Steuerberater B. sowohl bei Anbahnung des Ver-
tragsschlusses mit der Beklagten als auch bei Aushandlung der schließ-
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lich vereinbarten Kreditbedingungen als "Vertreter" des Klägers zu 1) i.S.
des § 164 BGB gehandelt hat. Der Auftrag und die Verhandlungsvoll-
macht beruhen auf einem autonomen Entschluss des Klägers zu 1). Als
sein langjähriger Steuerberater genoss B. im Gegensatz zu vielen
Anlagevermittlern ein besonderes persönliches Vertrauen. Dieses Ver-
trauen war nach der allgemeinen Lebenserfahrung entscheidend dafür,
dass der Kläger zu 1) ihn nicht nur mit der Auswahl des Kreditinstituts,
sondern darüber hinaus mit den entscheidenden Vertragsverhandlungen
betraut hat. Es unterliegt daher keinem berechtigten Zweifel, dass der
vorliegende Streitfall bei wertungsgerechter Betrachtung insoweit nicht
mit den vielen Fällen verglichen werden kann, in denen (neben-)beruflich
tätige Vermittler ihren bisher nicht oder nur mehr oder wenig flüchtig be-
kannten Verbrauchern nicht nur die kreditfinanzierte Anlage vermitteln,
sondern auch die Beschaffung des erforderlichen Kredits anbieten.
Zwischen dem Steuerberater B. und der Beklagten bestand
weder bei der Haustürsituation noch sonst eine "Nähebeziehung". Das
Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Revision das Vorliegen
eines Verbundgeschäfts i.S. des § 9 VerbrKrG rechtsfehlerfrei verneint.
B. hat bei seinem Hausbesuch nicht, wie es die Vermutungsregel des
§ 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG voraussetzt, einen Kreditantrag zusammen
mit der vom Kläger zu 1) gezeichneten formularmäßigen Fondsbeitritts-
erklärung vorgelegt. Zwar ist nach seiner unwidersprochen gebliebenen
Zeugenaussage davon auszugehen, dass er in weiteren zwei oder drei
Fällen Mandanten Fondsbeteiligungen zum Zwecke der Steuerersparnis
vermittelt und die Beklagte jeweils deren Finanzierung übernommen hat.
Wenn das Berufungsgericht darin keinen hinreichenden Nachweis für
eine zumindest faktisch planmäßige und arbeitsteilige Zusammenarbeit
(zu dieser Voraussetzung vgl. etwa Senatsurteil vom 19. Juni 2007
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- XI ZR 142/05, WM 2007, 1456, 1458 Tz. 19) gesehen hat, so ist diese
im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbare tatrichterliche
Würdigung (Senatsbeschluss vom 28. Januar 1992 - XI ZR 301/90,
WM 1992, 602, 603) nicht zu beanstanden. Sie ist nicht nur rechtlich
möglich, sondern sogar nahe liegend und überzeugend.
Den Vortrag der Kläger, dass der Steuerberater B. von der Be-
klagten eine allgemeine Finanzierungszusage erhalten haben soll, hat
das Berufungsgericht zu Recht nach §§ 529, 531 Abs. 2 ZPO als verspä-
tet zurückgewiesen. Die hiergegen gerichteten Verfahrensrügen der Re-
vision hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564
Satz 1 ZPO).
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Da zwischen dem Steuerberater B. und der Beklagten auch
sonst keine Beziehung bestand, die ein "Näheverhältnis" begründen
konnte, und sie die Haustürsituation bei Abschluss des Darlehensvertra-
ges auch weder kannte noch kennen musste, ist ihr diese somit nicht zu-
zurechnen.
IV.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
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Nobbe Müller Ellenberger
Maihold Matthias
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 08.09.2006 - 3 O 671/04 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 31.05.2007 - 1 U 171/06 -