Urteil des BGH vom 21.11.2007
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 213/05 Verkündet
am:
21. November 2007
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 339
Zur Verwirkung einer Vertragsstrafe aus einem Kfz-Mietvertrag, wenn nach ei-
nem Unfall die Polizei, nicht aber der Autovermieter unmittelbar benachrichtigt
wird.
BGH, Urteil vom 21. November 2007 - XII ZR 213/05 - LG Berlin
AG
Charlottenburg
- 2 -
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. November 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter
Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der An-
schlussrevision der Klägerin das Urteil der 52. Zivilkammer des
Landgerichts Berlin vom 14. November 2005 im Kostenpunkt und
insoweit aufgehoben, als es zu ihrem Nachteil ergangen ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts
Charlottenburg vom 9. Mai 2005 wird insgesamt zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung einer Vertragsstrafe aus
einem Kfz-Mietvertrag.
1
Die Klägerin, die eine gewerbliche Autovermietung betreibt, vermietete
mit Vertrag vom 14. April 2003 an die Beklagte einen Kleintransporter.
2
§ 8 a der Vertragsbestandteil gewordenen Allgemeinen Geschäftsbedin-
gungen der Klägerin enthält folgende Bestimmung:
3
- 3 -
"Der Mieter hat bei einem Unfall die Polizei sowie den Vermieter unmit-
telbar nach dem Schadenseintritt zu verständigen.
Unterlässt der Mieter schuldhaft die Benachrichtigung des Vermieters
oder der Polizei, so hat er an den Vermieter eine Vertragsstrafe in Höhe
des an den Unfallgegner zu erstattenden Schadens, höchstens aber
850 € zu entrichten.
Die Unfallmeldung ist während und auch außerhalb der Geschäftszeiten
unter der Tel.-Nr. 030/ zu erstatten."
4
Diese und eine weitere Klausel hat die Klägerin auf der Rückseite des
Mietvertrages gesondert abgedruckt und von der Beklagten zusätzlich unter-
zeichnen lassen.
Am 20. April 2003 gegen 11.00 Uhr kam es zum Zusammenstoß zwi-
schen dem von der Beklagten gelenkten Mietwagen und einem auf die Straße
laufenden Kind. Die Beklagte und ihr Ehemann, der Zeuge B., kümmerten sich
um das verletzte Kind; der Zeuge B. verständigte per Handy die Polizei, die ei-
nen Krankenwagen rief. Nach Eintreffen des Krankenwagens und der Erstver-
sorgung des Kindes vor Ort begleiteten die Beklagte und ihr Ehemann das Kind
ins Krankenhaus.
5
An dem Mietwagen entstand durch den Unfall kein Schaden. Die Haft-
pflichtversicherung der Klägerin bezahlte von den Krankenhauskosten für die
Behandlung des Kindes einen Anteil von 1.410,72 €.
6
Die Klägerin behauptet, sie habe erstmals im Dezember 2003 von dem
Unfall erfahren. Demgegenüber trägt die Beklagte vor, ihr Ehemann habe etwa
eine Stunde nach dem Unfall während der Fahrt ins Krankenhaus bei der Klä-
gerin angerufen und ihr den Unfall gemeldet.
7
Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 850 € gerichtete Klage abge-
wiesen.
8
- 4 -
Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht das Urteil abgeändert
und die Beklagte zur Zahlung von 425 € nebst Zinsen verurteilt. Die weiterge-
hende Klage hat es abgewiesen.
9
10
Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ih-
ren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter, während die Klägerin
mit ihrer Anschlussrevision eine vollständige Verurteilung der Beklagten er-
strebt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten hat Erfolg; die Anschlussrevision der Klägerin
ist dagegen unbegründet.
11
I.
Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe die
wirksam vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt. Die Beklagte habe zwar bewiesen,
dass sie die Klägerin etwa eine Stunde nach dem Unfall benachrichtigt habe.
Diese Schadensmeldung könne jedoch nicht als unmittelbar nach dem Scha-
denseintritt erfolgt angesehen werden. Die Beklagte habe allerdings zuerst das
Kind versorgen und einen Krankenwagen sowie die Polizei herbeirufen dürfen.
Nachdem die Hilfe rund 20 Minuten nach dem Unfall eingetroffen sei, habe die
Beklagte aber dafür sorgen müssen, dass die Klägerin von dem Unfall benach-
richtigt werde. Das sei erst wesentlich später, nämlich nachdem die Polizei die
Aufnahme des Unfalls abgeschlossen habe und das Kind zum Krankenhaus
abgefahren worden sei, und damit nicht mehr „unmittelbar“ nach dem Scha-
12
- 5 -
denseintritt erfolgt. "Unmittelbar" bedeute nämlich, dass der engstmögliche zeit-
liche und räumliche Zusammenhang zu wahren sei, d.h., dass der Mieter des
Fahrzeugs den Vermieter vom Unfallort aus anzurufen habe. Nur dann sei ge-
währleistet, dass sich die Klägerin von dem Hergang des Unfalls ein eigenes
Bild machen und sich auf die zu erwartende Auseinandersetzung mit dem Un-
fallgegner vorbereiten könne.
Die verwirkte Vertragsstrafe sei jedoch im Hinblick auf das nicht allzu
schwer wiegende Verschulden der Beklagten gemäß § 343 BGB auf einen an-
gemessenen Betrag herabzusetzen. Dieser sei unter Abwägung aller Umstände
in Höhe der Hälfte des ausbedungenen Betrages, somit in Höhe von 425 €, an-
gemessen.
13
Das Landgericht hat die Revision zur Klärung der Fragen zugelassen,
was bei einem Unfall mit ausschließlichem Personenschaden noch als "unmit-
telbare" Verständigung des Vermieters des Fahrzeugs anzusehen sei, ferner
ob, bei der Annahme, die Verständigung sei keine unmittelbare gewesen, § 343
BGB zur Anwendung kommen könne und welche rechtlichen Gesichtspunkte
ggf. dabei maßgebend seien.
14
II.
Zur Revision der Beklagten
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprüfung
nicht stand.
15
1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Vertragsstrafenklausel in § 8 a
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen - wie die Revision meint - der Inhalts-
16
- 6 -
kontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht standhält und deshalb unwirksam ist.
Denn die Vertragsstrafe ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts -
schon deshalb nicht verwirkt, weil die Beklagte die geforderte unmittelbare Be-
nachrichtigung der Klägerin nicht schuldhaft (§ 8 a Satz 2 AGB) unterlassen
hat.
17
a) Verschulden setzt ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten vor-
aus (§ 276 Abs. 1 BGB). Dabei handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforder-
liche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Welche Sorgfalt der Verkehr
jeweils erfordert, ist bei der hier allein in Betracht kommenden einfachen Fahr-
lässigkeit nach einem objektivierten für die jeweiligen Verkehrskreise festzustel-
lenden Maßstab zu beurteilen (MünchKomm/Grundmann 5. Aufl. § 276 BGB
Rdn. 54 f. m.w.N.).
Es kommt somit darauf an, ob sich die Beklagte wie eine besonnene
Mieterin eines Kraftfahrzeugs verhalten hat und den Interessen der Klägerin an
der unmittelbaren Benachrichtigung von dem Unfall in vernünftiger und gewis-
senhafter Weise Rechnung getragen hat.
18
b) Das Berufungsgericht hat bei seiner Wertung, die Beklagte habe
schuldhaft ihre Verpflichtung zur unmittelbaren Benachrichtigung der Klägerin
nach dem Unfall verletzt, maßgebliche Umstände außer Acht gelassen (vgl. zur
Revisibilität: Senatsurteil vom 11. Juli 2007 - XII ZR 197/05 - NJW 2007, 2988;
BGH Urteil vom 18. Februar 1976 - VIII ZR 185/74 - VersR 1976, 688).
19
Nach Ansicht des Berufungsgerichts hätte die Beklagte die Klägerin noch
am Unfallort vor dem Abtransport des verletzten Kindes in das Krankenhaus
und vor Abschluss der polizeilichen Unfallaufnahme von dem Unfall benachrich-
tigen müssen, weil nur dann eigene Feststellungen der Klägerin zum Unfallge-
schehen möglich gewesen wären. Dabei geht das Berufungsgericht zu Recht
20
- 7 -
davon aus, dass die Aufklärung des Unfallhergangs dem schutzwürdigen Inte-
resse der Klägerin dient, zu verhindern, dass sie materielle Nachteile durch die
unberechtigte Inanspruchnahme ihrer Kasko- oder Haftpflichtversicherung er-
leidet. Das Berufungsgericht lässt aber unberücksichtigt, dass diesem Interesse
der Klägerin im vorliegenden Fall durch die polizeiliche Unfallaufnahme bereits
Rechnung getragen worden ist.
Bei der Ermittlung der Sorgfalt, die von der Beklagten verlangt werden
konnte, ist danach zu berücksichtigen, ob das Interesse der Klägerin es gebo-
ten hätte, dass die Beklagte sie vor Beendigung der Unfallaufnahme durch die
Polizei und vor dem Abtransport des verletzten Kindes durch den Krankenwa-
gen von dem Unfall benachrichtigt, damit sie eigene Ermittlungen am Unfallort
durchführen konnte.
21
Ein solches schutzwürdiges Interesse der Klägerin daran, neben der Po-
lizei eigene Ermittlungen am Unfallort anzustellen, ist hier nicht ersichtlich. Es
bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bessere Feststellungen
am Unfallort hätte treffen können als die Polizei.
22
Die Beklagte hat sich somit angemessen und besonnen verhalten, indem
sie sich zunächst dem verletzten Kind und den polizeilichen Ermittlungen zum
Unfallhergang gewidmet und erst danach die Klägerin von dem Unfall benach-
richtigt hat. Mit diesem Verhalten hat sie die dem Mieter eines Kraftfahrzeugs in
einer solchen Situation gebotene Sorgfalt gewahrt.
23
2. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben, soweit es zum Nachteil der
Beklagten ergangen ist und die Klage insgesamt abzuweisen.
24
- 8 -
III.
25
Die Anschlussrevision der Klägerin hat aus den oben dargelegten Grün-
den keinen Erfolg.
Hahne
Fuchs Ahlt
Vézina Dose
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 09.05.2005 - 236 C 21/05 -
LG Berlin, Entscheidung vom 14.11.2005 - 52 S 170/05 -