Urteil des BGH vom 04.11.2003

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
KZB 24/03
vom
4. November 2003
in dem Rechtsstreit
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2003 durch den
Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter
Prof. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Raum
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des
Kartellsenats
des
Oberlandesgerichts
Düsseldorf
vom
27. Dezember 2000 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Wert des Beschwerdegegenstands: 19.674,51
Gründe:
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Gegen die Festsetzung des Streit-
werts findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht
statt (§ 25 Abs. 3 Satz 1, § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG). Ein außerordentlicher
Rechtsbehelf gegen den angefochtenen Beschluß käme allenfalls bei einer
"greifbaren Gesetzwidrigkeit" in Betracht. Dafür ist hier nichts ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO in entsprechender
Anwendung. Die in § 5 Abs. 6 Satz 1, § 25 Abs. 4 Satz 1 GKG vorgesehene
Gebührenbefreiung gilt nur für statthafte Beschwerden (BGH, Beschl. v.
22.2.1989 - IVb ZB 2/89, BGHR GKG § 25 Abs. 3 Satz 1 Gebührenbefreiung 1).
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Der Beschwerdewert entspricht dem mit der Beschwerde verfolgten
Kosteninteresse der Antragsgegnerin.
Hirsch
Goette
Ball
Bornkamm
Raum