Urteil des BGH vom 15.04.2009

BGH (stpo, nachteil, grund, nachprüfung, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 438/09
vom
18. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2009 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stutt-
gart vom 15. April 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-
prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-
lagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es kann dahinstehen, ob ein Verstoß gegen § 261 StPO gegeben ist.
Jedenfalls schließt der Senat aus den Gründen, die der Generalbun-
desanwalt in seiner Antragsschrift vom 12. August 2009 unter 1c aus-
geführt hat, aus, dass das Urteil auf einem möglichen Verfahrensver-
stoß beruhen könnte.
Nack Elf Graf
Jäger Sander