Urteil des BGH vom 14.12.2004

BGH (stand der technik, zuteilung, fachmann, pumpe, patentanspruch, frequenz, aufteilung, bundesrepublik deutschland, farbe, umfang)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 183/01
Verkündet am:
22. Februar 2005
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
- 2 -
- 3 -
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 14. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,
den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-
Beck und Asendorf
für Recht erkannt:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 22. Mai 2001 verkündete
Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts
wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußberufung der Klägerin zu 1 wird das am 22. Mai
2001 verkündete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bun-
despatentgerichts abgeändert. Das europäische Patent 0 210 282
wird mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland in vollem Um-
fang für nichtig erklärt.
Der Beklagte trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ein-
schließlich der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten.
Die in der Berufungsinstanz entstandenen Gerichtskosten tragen
der Beklagte zu 98 % und die Klägerin zu 2 zu 2 %.
Die in der Berufungsinstanz entstandenen außergerichtlichen Ko-
sten der Klägerin zu 1 und der Streithelferin trägt der Beklagte.
- 4 -
Die in der Berufungsinstanz entstandenen außergerichtlichen Ko-
sten des Beklagten und der Klägerin zu 2 tragen der Beklagte zu
94 % und die Klägerin zu 2 zu 6 %.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte war eingetragener Inhaber des am 14. November 1984 an-
gemeldeten, unter anderem mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland
erteilten, inzwischen durch Ablauf der Schutzdauer erloschenen, europäischen
Patents 0 210 282 (Streitpatents). Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zum
dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten und/oder dosierten Aufteilen
bzw. Ausbringen flüssiger oder pastöser Stoffe. Es umfaßt 16 Patentansprüche.
Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Deutsch:
Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten
und/oder dosierten Aufteilen bzw. Ausbringen flüssiger oder pastö-
ser Stoffe mittels jedem Teilstrom zugeordneten Mengendosierer
(1), der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jeder Mengendosierer
(1) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener Kom-
ponenten und/oder Aufteilung eines Volumenstromes in gleiche oder
proportionale Teilströme bzw. Ausbringung aus einer volumetrisch
- 5 -
wirksamen Verdrängereinheit besteht und für jede Verdrängereinheit
ein dessen Frequenz mittels Ansteuergerät ansteuerbarer Antriebs-
motor vorgesehen ist und das Frequenzverhältnis zwischen den An-
triebsmotoren mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar ist.
Patentanspruch 9 lautet:
Vorrichtung nach Patentansprüchen 1 bis 8, bei der die volumetri-
sche Zuteilung entsprechend dem temperaturabhängigen Ausdeh-
nungsverhalten der betreffenden Stoffe und/oder entsprechend dem
druckdifferenzabhängigen Schlupf ausgleichend geregelt wird.
Wegen der Patentansprüche 2 bis 8 und 10 bis 16 wird auf die Streitpa-
tentschrift Bezug genommen.
Die Klägerinnen und ihre Streithelferin haben geltend gemacht, der Ge-
genstand des Streitpatents sei nicht patentfähig, er sei gegenüber dem Stand
der Technik nicht neu und beruhe jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Das Bundespatentgericht hat unter Klageabweisung im übrigen das
Streitpatent teilweise für nichtig erklärt, nämlich im Umfang der Patentansprü-
che 1 bis 8 und im Umfang des Patentanspruchs 9, soweit die volumetrische
Zuteilung (allein) entsprechend dem temperaturabhängigen Ausdehnungsver-
halten der betreffenden Stoffe ausgleichend geregelt wird (Variante 1) und wei-
terhin im Umfang der Patentansprüche 10 bis 16, soweit diese nicht direkt oder
indirekt auf Patentanspruch 9 in seiner eingeschränkten Fassung zurückbezo-
gen sind.
- 6 -
Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte seinen Antrag weiter, die Nich-
tigkeitsklage in vollem Umfang abzuweisen. Hilfsweise verteidigt der Beklagte
das Streitpatent mit geänderten Fassungen des Patentanspruchs 1 gemäß den
folgenden Hilfsanträgen 1 bis 12, auf die sich jeweils die erteilten Unteransprü-
che beziehen sollen.
Hilfsantrag 1
Anspruch 1:
Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten
und/oder dosierten Aufteilen bzw. Ausbringen flüssiger oder pastö-
ser Stoffe mittels jedem Teilstrom zugeordneten Mengendosierer
(1), der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jeder Mengendosierer
(1) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener Kom-
ponenten und/oder Aufteilung eines Volumenstromes in gleiche oder
proportionale Teilströme bzw. Ausbringung aus einer volumetrisch
wirksamen Verdrängereinheit besteht und für jede Verdrängereinheit
ein dessen Frequenz mittels Ansteuergerät ansteuerbarer Antriebs-
motor vorgesehen ist und das Frequenzverhältnis zwischen den An-
triebsmotoren mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar ist, wo-
bei unter Berücksichtigung des Schluckvolumens der Verdränger-
einheiten das Dosier- und/oder Teilstromverhältnis vom mittels An-
steuergerät wahlweise ansteuerbaren Frequenzverhältnis zwischen
den Antriebsmotoren bestimmbar ist.
- 7 -
Hilfsantrag 2
Anspruch 1:
Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten
und/oder dosierten Aufteilen bzw. Ausbringen flüssiger oder pastö-
ser Stoffe mittels jedem Teilstrom zugeordneten Mengendosierer
(1), der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jeder Mengendosierer
(1) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener Kom-
ponenten und/oder Aufteilung eines Volumenstromes in gleiche oder
proportionale Teilströme bzw. Ausbringung aus einer volumetrisch
wirksamen Verdrängereinheit besteht und für jede Verdrängereinheit
ein dessen Frequenz mittels Ansteuergerät ansteuerbarer Antriebs-
motor vorgesehen ist und das Frequenzverhältnis zwischen den An-
triebsmotoren mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar ist und
die Zuteilung verschiedener Komponenten gleichzeitig erfolgt.
Hilfsantrag 3
Anspruch 1:
Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten
und/oder dosierten Aufteilen bzw. Ausbringen flüssiger oder pastö-
ser Stoffe mittels jedem Teilstrom zugeordneter Mengendosierer (1),
der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jeder Mengendosierer
(1) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener Kom-
ponenten und/oder Aufteilung eines Volumenstromes in gleiche oder
- 8 -
proportionale Teilströme bzw. Ausbringung aus einer volumetrisch
wirksamen Verdrängereinheit besteht und für jede Verdrängereinheit
ein dessen Frequenz mittels Ansteuergerät ansteuerbarer Antriebs-
motor vorgesehen ist und das Frequenzverhältnis zwischen den An-
triebsmotoren mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar ist, wo-
bei unter Berücksichtigung des Schluckvolumens der Verdränger-
einheiten das Dosier- und/oder Teilstromverhältnis vom mittels An-
steuergerät wahlweise ansteuerbaren Frequenzverhältnis zwischen
den Antriebsmotoren bestimmbar ist und die Zuteilung verschiede-
ner Komponenten gleichzeitig erfolgt.
Hilfsantrag 4
Anspruch 1:
1.
Vorrichtung
1.1 zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten und/oder
1.2 zum dosierten Aufteilen bzw. Ausbringen
1.3 flüssiger oder pastöser Stoffe,
2.
jedem Teilstrom ist ein Mengendosierer zugeordnet,
2.1 der Mengendosierer weist eine von einem Motor antreibbare
Pumpe auf,
2.2 jeder Mengendosierer besteht aus einer volumetrisch wirksa-
men Verdrängereinheit zur
a) proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener Kom-
ponenten und/oder
b) Aufteilung eines Volumenstroms in gleiche oder proportiona-
le Teilströme bzw.
c) Ausbringung,
- 9 -
2.3 wobei die Verdrängereinheiten aus im wesentlichen rotations-
symmetrischen Verdrängerelementen bestehen,
3.
für jede Verdrängereinheit ist ein Antriebsmotor vorgesehen,
3.3 die Frequenz eines Antriebsmotors ist mittels Ansteuergerät
ansteuerbar
3.4 und das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren
mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar.
Hilfsantrag 5
Anspruch 1:
Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten
und/oder dosierten Aufteilen bzw. Ausbringen flüssiger oder pastö-
ser Stoffe mittels jedem Teilstrom zugeordneten Mengendosierer
(1), der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jeder Mengendosierer
(1) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener Kom-
ponenten und/oder Aufteilung eines Volumenstromes in gleiche oder
proportionale Teilströme bzw. Ausbringung aus einer volumetrisch
wirksamen Verdrängereinheit besteht und die Verdrängereinheiten
im wesentlichen aus rotationssymmetrischen Verdrängerelementen
bestehen, wobei für jede Verdrängereinheit ein dessen Frequenz
mittels Ansteuergerät ansteuerbarer Antriebsmotor vorgesehen ist
und das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren mittels
Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar ist und die Zuteilung ver-
schiedener Komponenten gleichzeitig erfolgt.
- 10 -
Hilfsantrag 6
Anspruch 1:
Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten
und/oder dosierten Aufteilen bzw. Ausbringen flüssiger oder pastö-
ser Stoffe mittels jedem Teilstrom zugeordneten Mengendosierer
(1), der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jeder Mengendosierer
(1) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener Kom-
ponenten und/oder Aufteilung eines Volumenstromes in gleiche oder
proportionale Teilströme bzw. Ausbringung aus einer volumetrisch
wirksamen Verdrängereinheit besteht,
Disclaimer
wobei die Verdrängereinheiten der Mengendosierer (1) nicht als
elektrohydraulischer Linearverstärker mit einer Hydraulik-Kolben-
Zylindereinheit ausgebildet sind
und für jede Verdrängereinheit ein dessen Frequenz mittels Ansteu-
ergerät ansteuerbarer Antriebsmotor vorgesehen ist und das Fre-
quenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren mittels Ansteuerge-
rät wahlweise ansteuerbar ist.
Hilfsantrag 7
Anspruch 1:
Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten
und/oder dosierten Aufteilen bzw. Ausbringen flüssiger oder pastö-
- 11 -
ser Stoffe mittels jedem Teilstrom zugeordneten Mengendosierer
(1), der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jeder Mengendosierer
(1) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener Kom-
ponenten und/oder Aufteilung eines Volumenstromes in gleiche oder
proportionale Teilströme bzw. Ausbringung aus einer volumetrisch
wirksamen Verdrängereinheit besteht,
Disclaimer
wobei die Verdrängereinheiten der Mengendosierer (1) nicht als
elektrohydraulischer Linearverstärker mit einer Hydraulik-Kolben-
Zylindereinheit ausgebildet sind
und für jede Verdrängereinheit ein dessen Frequenz mittels Ansteu-
ergerät ansteuerbarer Antriebsmotor vorgesehen ist und das Fre-
quenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren mittels Ansteuerge-
rät wahlweise ansteuerbar ist und die Zuteilung verschiedener Kom-
ponenten gleichzeitig erfolgt.
Hilfsantrag 8
Anspruch 1:
Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten
und/oder dosierten Aufteilen bzw. Ausbringen flüssiger oder pastö-
ser Stoffe mittels jedem Teilstrom zugeordneten Mengendosierer
(1), der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jeder Mengendosierer
(1) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener Kom-
ponenten und/oder Aufteilung eines Volumenstromes in gleiche oder
- 12 -
proportionale Teilströme bzw. Ausbringung aus einer volumetrisch
wirksamen Verdrängereinheit besteht,
Disclaimer
wobei die Verdrängereinheiten der Mengendosierer (1) nicht als
elektrohydraulischer Linearverstärker mit einer Hydraulik-Kolben-
Zylindereinheit ausgebildet sind
und für jede Verdrängereinheit ein dessen Frequenz mittels Ansteu-
ergerät ansteuerbarer Antriebsmotor vorgesehen ist und das Fre-
quenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren mittels Ansteuerge-
rät wahlweise ansteuerbar ist und die Zuteilung verschiedener Kom-
ponenten gleichzeitig erfolgt, wobei unter Berücksichtigung des
Schluckvolumens der Verdrängereinheiten das Dosier- und/oder
Teilstromverhältnis vom mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuer-
baren Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren bestimm-
bar ist.
Hilfsantrag 9
Anspruch 1:
Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten
und/oder dosierten Aufteilen bzw. Ausbringen flüssiger oder pastö-
ser Stoffe mittels jedem Teilstrom zugeordneten Mengendosierer
(1), der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jeder Mengendosierer
(1) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener Kom-
ponenten und/oder Aufteilung eines Volumenstromes in gleiche oder
proportionale Teilströme bzw. Ausbringung aus einer volumetrisch
wirksamen Verdrängereinheit besteht,
- 13 -
Disclaimer
wobei die Verdrängereinheiten der Mengendosierer (1) nicht als
elektrohydraulischer Linearverstärker mit einer Hydraulik-Kolben-
Zylindereinheit ausgebildet sind
und die Verdrängereinheiten im wesentlichen aus rotationssymme-
trischen Verdrängerelementen bestehen, wobei für jede Verdränger-
einheit ein dessen Frequenz mittels Ansteuergerät ansteuerbarer
Antriebsmotor vorgesehen ist und das Frequenzverhältnis zwischen
den Antriebsmotoren mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar
ist und die Zuteilung verschiedener Komponenten gleichzeitig er-
folgt, wobei unter Berücksichtigung des Schluckvolumens der Ver-
drängereinheiten das Dosier- und/oder Teilstromverhältnis vom mit-
tels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbaren Frequenzverhältnis
zwischen den Antriebsmotoren bestimmbar ist.
Hilfsantrag 10
Anspruch 1:
Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten
und/oder dosierten Aufteilen bzw. Ausbringen flüssiger oder pastö-
ser Stoffe mittels jedem Teilstrom zugeordneten Mengendosierer
(1), der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jeder Mengendosierer
(1) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener Kom-
ponenten und/oder Aufteilung eines Volumenstromes in gleiche oder
proportionale Teilströme bzw. Ausbringung aus einer volumetrisch
wirksamen Verdrängereinheit besteht, und für jede Verdrängerein-
heit ein dessen Frequenz mittels Ansteuergerät ansteuerbarer An-
- 14 -
triebsmotor vorgesehen ist und das Frequenzverhältnis zwischen
den Antriebsmotoren mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar
ist, wobei unter Berücksichtigung des Schluckvolumens der Ver-
drängereinheiten das Dosier- und/oder Teilstromverhältnis vom mit-
tels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbaren Frequenzverhältnis
zwischen den Antriebsmotoren bestimmbar ist und die Zuteilung
verschiedener Komponenten und/oder Aufteilung eines Volumen-
stromes bzw. Ausbringung kontinuierlich erfolgt.
Hilfsantrag 11
Anspruch 1:
Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten
und/oder dosierten Aufteilen bzw. Ausbringen flüssiger oder pastö-
ser Stoffe mittels jedem Teilstrom zugeordneten Mengendosierer
(1), der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jeder Mengendosierer
(1) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener Kom-
ponenten und/oder Aufteilung eines Volumenstromes in gleiche oder
proportionale Teilströme bzw. Ausbringung aus einer volumetrisch
wirksamen Verdrängereinheit besteht, und für jede Verdrängerein-
heit ein dessen Frequenz mittels Ansteuergerät ansteuerbarer An-
triebsmotor vorgesehen ist und das Frequenzverhältnis zwischen
den Antriebsmotoren mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar
ist, wobei unter Berücksichtigung des Schluckvolumens der Ver-
drängereinheiten das Dosier- und/oder Teilstromverhältnis vom mit-
tels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbaren Frequenzverhältnis
zwischen den Antriebsmotoren bestimmbar ist und das Medium
- 15 -
druckbeaufschlagt dem Mengendosierer (1) und/oder den Zerstäu-
bungsdüsen zugeführt wird.
Hilfsantrag 12
Anspruch 1:
Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten
und/oder dosierten Aufteilen bzw. Ausbringen flüssiger oder pastö-
ser Stoffe mittels jedem Teilstrom zugeordneten Mengendosierer
(1), der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jeder Mengendosierer
(1) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener Kom-
ponenten und/oder Aufteilung eines Volumenstromes in gleiche oder
proportionale Teilströme bzw. Ausbringung aus einer volumetrisch
wirksamen Verdrängereinheit besteht und die Verdrängereinheiten
im wesentlichen aus rotationssymmetrischen Verdrängerelementen
bestehen und für jede Verdrängereinheit ein dessen Frequenz mit-
tels Ansteuergerät ansteuerbarer Antriebsmotor vorgesehen ist und
das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren mittels An-
steuergerät wahlweise ansteuerbar ist, wobei unter Berücksichti-
gung des Schluckvolumens der Verdrängereinheiten das Dosier-
und/oder Teilstromverhältnis vom mittels Ansteuergerät wahlweise
ansteuerbaren Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren
bestimmbar ist und das Medium druckbeaufschlagt dem Mengendo-
sierer (1) und/oder den Düsen zugeführt wird.
- 16 -
Er stellt weiter die folgenden Hilfsanträge 13 und 14, denen sich die zu-
nächst mit Nr. 13 bis 16 bezeichneten Hilfsanträge als neue Hilfsanträge 15 bis
18 anschließen sollen.
Hilfsantrag 13
Das angefochtene Urteil wird dadurch abgeändert, daß die Nichtig-
keitsklage mit der Maßgabe abgewiesen wird, daß Patentan-
spruch 1 auch mit Wirkung für die Patentansprüche 3 bis 8, den Pa-
tentanspruch 9, soweit die volumetrische Zuteilung entsprechend
dem temperaturanhängigen Ausdehnungsverhalten der betreffen-
den Stoffe allein ausgleichend geregelt wird (Variante 1) und die
Patentansprüche 10 bis 16, soweit diese direkt oder indirekt auf die
Patentansprüche 1 bis 8 und soweit diese direkt oder indirekt auf
Patentanspruch 9 zurückbezogen sind, soweit die volumetrische
Zuteilung entsprechend dem temperaturabhängigen Ausdehnungs-
verhalten der betreffenden Stoffe allein ausgleichend geregelt wird
(Variante 1), folgende Fassung erhält:
"Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponen-
ten und/oder dosierten Aufteilen bzw. Ausbringen flüssiger
oder pastöser Stoffe mittels jedem Teilstrom zugeordneten
Mengendosierer (1), der eine von einem Motor antreibbare
Pumpe aufweist,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jeder Mengen-
dosierer (1) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung ver-
schiedener Komponenten und/oder Aufteilung eines Volu-
menstromes in gleiche oder proportionale Teilströme bzw.
Ausbringung aus einer volumetrisch wirksamen Verdränger-
- 17 -
einheit besteht und die Verdrängereinheiten im wesentlichen
aus rotationssymmetrischen Verdrängerelementen bestehen,
wobei für jede Verdrängereinheit ein dessen Frequenz mittels
Ansteuergerät ansteuerbarer Antriebsmotor vorgesehen ist
und das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren
mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar ist und die Zu-
teilung verschiedener Komponenten gleichmäßig und gleich-
zeitig erfolgt."
Hilfsantrag 14
Das angefochtene Urteil wird dadurch abgeändert, daß die Nichtig-
keitsklage mit der Maßgabe abgewiesen wird, daß Patentan-
spruch 1 auch mit Wirkung für die Patentansprüche 3 bis 8, den Pa-
tentanspruch 9, soweit die volumetrische Zuteilung entsprechend
dem temperaturabhängigen Ausdehnungsverhalten der betreffen-
den Stoffe allein ausgleichend geregelt wird (Variante 1) und die Pa-
tentansprüche 10 bis 16, soweit diese direkt oder indirekt auf die Pa-
tentansprüche 1 bis 8 und soweit diese direkt oder indirekt auf die
Patentanspruch 9 zurückbezogen sind, soweit die volumetrische Zu-
teilung entsprechend dem temperaturabhängigen Ausdehnungsver-
halten der betreffenden Stoffe allein ausgleichend geregelt wird (Va-
riante 1), folgende Fassung erhält:
- 18 -
Hilfsantrag 15 (alter Hilfsantrag 13)
Anspruch 1:
a) Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponen-
ten
b) und dosierten Ausbringen
c) flüssiger oder pastöser Stoffe
d) mittels jedem Teilstrom zugeordneten Mengendosierer (1)
e) der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist,
- Oberbegriff -
f) wobei jeder Mengendosierer (1) aus einer volumetrisch wirksa-
men Verdrängereinheit besteht,
g) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener Kom-
ponenten,
h) wobei für jede Verdrängereinheit ein Antriebsmotor vorgesehen
ist
- 19 -
i) und die Frequenz jedes Antriebsmotors mittels Ansteuergerät
ansteuerbar ist,
j) wobei das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren
mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar ist
k) und die auszubringende Farbe bzw. flüssigen oder pastösen
Stoffe, nach Weg und Zeit kurz vor der Zerstäubung hergestellt
werden
l) und die Zuteilung verschiedener Komponenten gleichzeitig er-
folgt.
Hilfsantrag 16 (alter Hilfsantrag 14)
Anspruch 1:
a) Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponen-
ten
b) und dosierten Ausbringen
c) flüssiger oder pastöser Stoffe
d) mittels jedem Teilstrom zugeordneten Mengendosierer (1)
e) der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist,
- Oberbegriff -
f) wobei jeder Mengendosierer (1) aus einer volumetrisch wirksa-
men Verdrängereinheit besteht,
g) und die Verdrängereinheiten im wesentlichen aus rotations-
symmetrischen Verdrängerelementen gebildet sind
h) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener Kom-
ponenten,
i) wobei für jede Verdrängereinheit ein Antriebsmotor vorgesehen
ist
- 20 -
j) und die Frequenz jedes Antriebsmotors mittels Ansteuergerät
ansteuerbar ist,
k) wobei das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren
mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar ist,
l) und die auszubringende Farbe bzw. flüssigen oder pastösen
Stoffe, nach Weg und Zeit kurz vor der Zerstäubung hergestellt
werden
m) und die Zuteilung verschiedener Komponenten gleichzeitig er-
folgt.
Hilfsantrag 17 (alter Hilfsantrag 15)
Anspruch 1:
a) Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponen-
ten
b) und dosierten Ausbringen
c) flüssiger oder pastöser Stoffe
d) mittels jedem Teilstrom zugeordneten Mengendosierer (1)
e) der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist,
- Oberbegriff -
f) wobei jeder Mengendosierer (1) aus einer volumetrisch wirksa-
men Verdrängereinheit besteht,
g) und die Verdrängereinheiten im wesentlichen aus rotations-
symmetrischen Verdrängerelementen gebildet sind
h) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener Kom-
ponenten,
i) wobei für jede Verdrängereinheit ein Antriebsmotor vorgesehen
ist
- 21 -
j) und die Frequenz jedes Antriebsmotors mittels Ansteuergerät
ansteuerbar ist,
k) wobei das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren
mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar ist,
l) und das Dosier- und/oder Teilstromverhältnis vom mittels An-
steuergerät wahlweise ansteuerbaren Frequenzverhältnis zwi-
schen den Antriebsmotoren bestimmbar ist
m) und die Zuteilung verschiedener Komponenten gleichzeitig er-
folgt
n) und ein als Mischkammer ausgebildeter Mischbehälter vorge-
sehen ist
o) und die Mischkammer mit möglichst kurzem Abstand vor einer
Düse angeordnet oder in diese integriert ist.
Hilfsantrag 18 (alter Hilfsantrag 16)
Anspruch 1:
a) Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponen-
ten
b) und dosierten Ausbringen
c) flüssiger oder pastöser Stoffe
d) mittels jedem Teilstrom zugeordneten Mengendosierer (1)
e) der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist,
- Oberbegriff -
f) wobei jeder Mengendosierer (1) aus einer volumetrisch wirksa-
men Verdrängereinheit besteht,
g) und die Verdrängereinheiten im wesentlichen aus rotations-
symmetrischen Verdrängerelementen gebildet sind
- 22 -
h) zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener Kom-
ponenten,
i) wobei für jede Verdrängereinheit ein Antriebsmotor vorgesehen
ist
j) und die Frequenz jedes Antriebsmotors mittels Ansteuergerät
ansteuerbar ist,
k) wobei das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren
mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar ist,
l) und das Dosier- und/oder Teilstromverhältnis vom mittels An-
steuergerät wahlweise ansteuerbaren Frequenzverhältnis zwi-
schen den Antriebsmotoren bestimmbar ist
m) und die Zuteilung verschiedener Komponenten gleichzeitig er-
folgt
n) und ein als Mischkammer ausgebildeter Mischbehälter vorge-
sehen ist
o) und die Mischkammer mit möglichst kurzem Abstand vor einer
Düse angeordnet oder in diese integriert ist
p) und das Medium druckbeaufschlagt dem Mengendosierer (1)
und/oder den Zerstäubungsdüsen (7) zugeführt wird.
Schließlich verteidigt der Beklagte das Streitpatent in der Fassung fol-
gender in der mündlichen Verhandlung überreichter Hilfsanträge 19 und 20.
Hilfsantrag 19
Anspruch 1:
1.
Vorrichtung
1.1 zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten und
- 23 -
2.
Ausbringen,
2.1 flüssiger und pastöser Stoffe;
3.
mittels jedem Teilstrom zugeordneter Mengendosierer (1),
4.
der eine von einem Motor angetriebene Pumpe aufweist und
5.
jeder Mengendosierer (1)
6.
zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener
Komponenten
7.
aus einer volumetrisch wirksamen Verdrängereinheit besteht
und
8.
für jede Verdrängereinheit ist ein Antriebsmotor vorgesehen,
9.
dessen Frequenz mittels Ansteuergerät ansteuerbar ist, wobei
10.
das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren ist
mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar und
11.
die Verdrängereinheiten im wesentlichen aus rotationssym-
metrischen Verdrängerelementen gebildet sind und dadurch
12.
die Zuteilung und/oder Ausbringung kontinuierlich und
13.
gleichzeitig erfolgt, wobei
14.
ein als Mischkammer ausgebildeter Mischbehälter,
15.
zur Homogenisierung der Komponenten als Mischkammer
ausgebildet
16.
und die Mischkammer einer Düse unmittelbar vorgelagert
oder in diese integriert ist.
Hilfsantrag 20
Anspruch 1:
1.
Vorrichtung
1.1
zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten und/oder
- 24 -
1.2
dosierten Aufteilen
1.3
bzw. Ausbringen flüssiger oder pastöser Stoffe;
2.
jeden Teilstrom ist ein Mengendosierer zugeordnet;
3.
der Mengendosierer weist eine von einem Motor angetriebene
Pumpe auf;
4.
jeder Mengendosierer besteht aus einer volumetrisch wirken-
den Verdrängereinheit
4.1
zur proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener
Komponenten und/oder
4.2
Aufteilung des Volumenstromes in gleiche oder proportionale
Teilströme bzw.
4.3
Ausbringung;
5.
für jede Verdrängereinheit ist ein Antriebsmotor vorgesehen,
5.1
dessen Frequenz mittels Ansteuergerät ansteuerbar ist;
6.
das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren ist
mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar, wobei
7.
die Verdrängereinheiten im wesentlichen aus rotationssym-
metrischen Verdrängerelementen gebildet sind und
8.
dadurch die Zu- und/oder Aufteilung kontinuierlich und
8.1
gleichzeitig erfolgt, wobei
9.
der Mischbehälter zur Homogenisierung der Komponenten als
Mischkammer ausgebildet und
9.1
die Mischkammer in möglichst kurzem Abstand vor der Zer-
stäubungsdüse angeordnet ist.
Die Klägerinnen treten dem Rechtsmittel entgegen. Die Klägerin zu 1 hat
mit Schriftsatz vom 30. November 2004 Anschlußberufung erhoben; sie bean-
tragt,
- 25 -
das Urteil des Bundespatentgerichts vom 22. Mai 2001 abzuändern
und das europäische Patent 0 210 282 in vollem Umfang für nichtig
zu erklären.
Der Beklagte beantragt, die Anschlußberufung als unzulässig zu verwer-
fen, hilfsweise sie als unbegründet zurückzuweisen.
Als gerichtlicher Sachverständiger hat der emeritierte Prof. Dipl.-Ing.
G. V.
ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Ver-
handlung erläutert und ergänzt hat.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Beklagten bleibt ohne Erfolg. Auf die An-
schlußberufung der Klägerin zu 1 ist das Streitpatent in vollem Umfang für nich-
tig zu erklären.
I. Das Streitpatent ist zwischenzeitlich durch Zeitablauf erloschen (Art. 63
Abs. 1 EPÜ). Es bedarf daher für die Nichtigkeitsklage eines eigenen Rechts-
schutzbedürfnisses der Klägerinnen (st. Rspr. des Senats, vgl. Urt. v.
29.09.1964 - Ia ZR 285/63, GRUR 1965, 231 - Zierfalten; Urt. v. 18.01.2000
- X ZR 102/97 - Kontaktfederblock II, Bausch, BGH 1999-2002, 142, 145). Ein
solches ist typischerweise gegeben, wenn die Gefahr besteht, daß der Nichtig-
keitskläger oder seine Abnehmer für die Zeit vor Erlöschen des Schutzrechts
wegen Verletzung des Patents in Anspruch genommen werden (Sen.Urt. v.
26.06.1973 - X ZR 23/71, GRUR 1974, 146 - Schraubennahtrohr). Der Beklagte
- 26 -
hat, wie sich aus den von den Klägerinnen in Ablichtung vorgelegten Schreiben
des Beklagten ergibt, die Klägerinnen wegen Patentverletzung in Anspruch ge-
nommen und von ihnen einen "finanziellen Ausgleich" verlangt. Außerdem hat
er Abnehmer der Klägerinnen verwarnt und ihnen Rechnungen über Lizenzge-
bühren zugeleitet. Damit haben beide Klägerinnen weiterhin ein Rechtsschutz-
bedürfnis für die von ihnen weiterverfolgte Nichtigkeitsklage.
II. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zum dosierten Zuteilen ver-
schiedener Komponenten und/oder dosierten Aufteilen bzw. Ausbringen flüssi-
ger oder pastöser Stoffe. Die Streitpatentschrift bezeichnet eingangs eine der-
artige Vorrichtung als aus der US-Patentschrift 3 097 764 bekannt, bei der aus
separaten Behältern mittels unabhängiger Pumpen Epoxydharz und Härter ab-
gepumpt und einem Mix- und Sprühkopf zugeführt werden. Weitere Pumpen
mit Fühlern, Schaltern und einem Motor sorgten bei dieser Vorrichtung für die
Einhaltung eines festgelegten Werts des Auslaßdrucks des Epoxydharzes und
des Härters im Bereich vor dem Mix- und Sprühkopf und bestimmten dadurch
zugleich deren Zuführmenge. Falle der Auslaßdruck unter den festgelegten
Wert, so würden Motor und Pumpen eingeschaltet; überschreite der Auslaß-
druck den festgelegten Wert, so würden Motor und Pumpen ausgeschaltet.
Die Streitpatentschrift beschreibt es als Aufgabe der Erfindung, eine Vor-
richtung zur Verfügung zu stellen, mittels der er mit einfachen Mitteln und ge-
ringem Zeitaufwand eine exakte Zuteilung verschiedener Komponenten zwecks
Herstellung einer gewünschten Mischung erreicht wird und deren Menge auf
das tatsächlich erforderliche Maß abgestimmt ist. Bei Farbspritzgeräten solle
die zum Verkleben neigende Farbe in Pumpe und Zuleitung entfallen und ein
schneller Farbtonwechsel unter Einsparung von Reinigungsmitteln und Reini-
gungsarbeiten ermöglicht werden. Außerdem solle eine exakt dosierte Auftei-
- 27 -
lung, Ausbringung und Zerstäubung erreicht werden (Sp. 1 Z. 22-35). Die von
der Streitpatentschrift dazu vorgeschlagene Lösung läßt sich wie folgt gliedern:
1.
Vorrichtung
1.1
zum dosierten
1.1.1 Zuteilen verschiedener Komponenten und/oder
1.1.2 Aufteilen bzw. Ausbringen
1.2
flüssiger oder pastöser Stoffe;
2.
jedem Teilstrom ist ein Mengendosierer zugeordnet;
3.
der Mengendosierer weist eine von einem Motor angetriebe-
ne Pumpe auf;
4.
jeder Mengendosierer besteht aus einer volumetrisch wirken-
den Verdrängereinheit
4.1
zur proportionalen (oder gleichen) Zuteilung verschiedener
Komponenten und/oder
4.2
Aufteilung eines Volumenstroms in (gleiche oder) proportio-
nale Teilströme bzw.
4.3
Ausbringung eines Volumenstromes in (gleichen oder) pro-
portionalen Teilströmen;
5.
für jede Verdrängereinheit ist ein Antriebsmotor vorgesehen,
dessen Frequenz mittels Ansteuergerät ansteuerbar ist;
6.
das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren ist
mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar.
Mit diesen Vorschlägen stellt die Lehre des Streitpatents eine Vorrichtung
zur Verfügung, bei der volumetrische Dosierpumpen pro Umdrehung ein durch
ihre geometrische Gestaltung genau definiertes Verdrängungsvolumen fördern.
Das Streitpatent erwähnt als einzusetzende volumetrische Dosierungspumpen
Zahnrad- und Flügelzellenpumpen. Die Merkmalsgruppe 1 gibt dabei an, wozu
- 28 -
die Vorrichtung bestimmt sein soll. Aus Merkmal 2 ergibt sich, daß jeder Teil-
strom gemessen, gefördert und geregelt werden soll durch einen Mengendosie-
rer, wobei Merkmal 3 bestimmt, daß dazu eine Pumpe zum Einsatz kommen
soll. Nach Merkmal 4 soll es sich um eine volumetrische Pumpe handeln.
Merkmal 4.1 gibt an, daß mehrere Teilströme miteinander in einem bestimmten
Verhältnis gemischt werden sollen, Merkmale 4.2 und 4.3, daß alternativ ein
einheitlicher Strom in einem bestimmten Verhältnis aufgeteilt oder ausgebracht
werden soll. Die Merkmale 5 und 6 in ihrem Verhältnis zueinander sind in Pa-
tentanspruch 1 dahin umschrieben, daß Merkmal 5 die Frequenz, d.h. bei den
dort angesprochenen Antriebsmotoren die Drehzahl jedes Motors mittels An-
steuergerät einstellbar ist und daß Merkmal 6 das Frequenzverhältnis zwischen
den Antriebsmotoren mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar ist. Der Se-
nat geht aufgrund der überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachver-
ständigen davon aus, daß der Fachmann das Wort "wahlweise" so versteht, daß
beide Ansteuerungsmöglichkeiten gemäß den Merkmalen 5 und 6 kumulativ
bestehen sollen, d.h. daß der Motor jeder Verdrängereinheit durch ein Ansteu-
ergerät ansteuerbar ist und daß darüber hinaus ein zentrales Ansteuergerät
vorhanden ist, das das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren steu-
ert.
Der hier maßgebliche Fachmann ist ein auf der Fachhochschule oder
Hochschule ausgebildeter Ingenieur des Maschinenbaus oder der Verfahrens-
technik. Er verfügt über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Meß- und
Automatisierungstechnik und hat mehrjährige Berufserfahrung.
Dieser Fachmann entnimmt dem Merkmal 6, daß ein Ansteuergerät das
Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren ansteuern soll. Daß daneben
zusätzlich die Frequenz jedes Antriebsmotors mittels Ansteuergerät ansteuerbar
ist, ergibt sich für ihn aus dem Wort "wahlweise", jedenfalls wenn er die Be-
- 29 -
schreibung hinzuzieht, wo es in Spalte 2 Zeilen 23-26 heißt, daß höchstens so-
viel Ansteuergeräte vorgesehen sein sollen, wie für die Speisung der gleichzei-
tig in Betrieb befindlichen Antriebsmotore erforderlich sind. Dies bedeutet, daß
neben dem Steuergerät, das das Frequenzverhältnis bestimmt, auch solche
Steuergeräte vorhanden sein sollen, die die jeweiligen Antriebsmotore ansteu-
ern.
III. Es kann dahinstehen, ob die Lehre des so verstandenen Patentan-
spruchs 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung neu ist. Der Senat ist davon
überzeugt, daß der Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung nicht
auf erfinderischer Tätigkeit beruht (Art. 56 EPÜ); das Streitpatent in dieser Fas-
sung ist daher für nichtig zu erklären (Art. 138 Abs. 1 Buchst. a EPÜ, Art. II § 6
Nr. 1 IntPatÜG).
Dem maßgeblichen Fachmann war zunächst aus dem Stand der Technik
bekannt, gemäß Merkmal 5 eine Einzelansteuerung für den jeweiligen An-
triebsmotor jeder Verdrängereinheit vorzusehen. Dies hat der gerichtliche Sach-
verständige überzeugend dargelegt und wird von dem Beklagten auch nicht in
Zweifel gezogen. Eine solche Einzelansteuerung setzt auch das Streitpatent in
seiner Beschreibung als bekannt voraus.
Dieser Fachmann konnte der US-Patentschrift 3 097 764 (K 7) ein Do-
siersystem zur Steuerung und Regelung der Durchflußmenge von mindestens
zwei Flüssigkeiten zu einem Misch- und Spritzkopf entnehmen, in dem die Flüs-
sigkeiten zusammengemischt werden und aus dem die zusammengemischten
Flüssigkeiten abgegeben werden. Nach dieser Schrift kann das Verhältnis der
Flüssigkeitsmengen wie gewünscht variiert werden, indem man Dosierpumpen
mit unterschiedlicher Verdrängung verwendet und jede Dosierpumpe mit der
gleichen Geschwindigkeit betreibt, indem man Dosierpumpen mit gleicher Ver-
- 30 -
drängung verwendet und jede Dosierpumpe mit unterschiedlicher Geschwindig-
keit betreibt oder indem man Dosierpumpen unterschiedlicher Verdrängung
verwendet und jede Dosierpumpe mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten be-
treibt. Die Dosierpumpen können durch ein gemeinsames Antriebsmittel gleich-
zeitig angetrieben werden, wobei ein Regelmotor beide Dosierpumpen durch ein
Getriebe mechanisch verbunden antreibt. Die Übersetzungsverhältnisse des
Getriebes können wie gewünscht geändert werden, um die Geschwindigkeit zu
ändern, mit der jede Pumpe läuft, wodurch das Mengenverhältnis der der
Spritzpistole zugeführten Flüssigkeiten geändert wird. Alternativ können die Do-
sierpumpen unabhängig voneinander betrieben werden, solange sie synchroni-
siert werden, um die gewünschten Flüssigkeitsmengen zur Spritzpistole zu för-
dern. Der Betrieb der Dosierpumpen wird automatisch gesteuert (deutsche
Übersetzung S. 3 Abs. 1). Dabei versteht der Fachmann, wie der gerichtliche
Sachverständige überzeugend dargelegt hat, das Wort "synchronisiert" dahin,
daß die Dosierpumpen, anders als bei dem dort zuvor geschilderten Beispiel,
unabhängig voneinander sind, daß sie insbesondere nicht wie zuvor beschrie-
ben mechanisch miteinander verbunden sind, aber gleichzeitig im Sinne des
gewünschten Mengenverhältnisses eingestellt sind. Der Fachmann entnimmt
dieser Schrift weiter, daß der Betrieb der Dosierpumpen automatisch geregelt
wird, wobei der Ausgangsdruck jeder Dosierpumpe ertastet wird.
Damit konnte der Fachmann der Schrift eine mögliche Ausgestaltung ent-
nehmen, bei der das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren mittels
Ansteuergerät ansteuerbar ist (Merkmal 6). Eine weitere derartige Möglichkeit
ergab sich für den Fachmann auch aus der US-Patentschrift 4 467 961 (K 1).
Diese betrifft ein Spritzsystem für landwirtschaftliche Chemikalien wie Pestizide
und Herbizide. Sie weist Vorratsbehälter für die verschiedenen Chemikalien auf,
von denen Strömungskanäle zu einer Mischzelle führen. Jedem Teilstrom ist ein
Mengendosierer zugeordnet, der einen Motorantrieb aufweist. Die Mengendo-
- 31 -
sierer bestehen aus volumetrischen Verdrängereinheiten. Das Frequenzverhält-
nis der Motoren der einzelnen Verdrängereinheiten kann durch einen Mikropro-
zessor angesteuert werden, der mit Flüssigkeitsdetektoren kommuniziert. Wäh-
rend des Spritzvorgangs überwachen die Mikroprozessoren ständig die Traktor-
geschwindigkeit und ändern die Geschwindigkeit der Pumpe. Die Bedienung
des Mikroprozessors erfolgt über eine Steuerkonsole. Mit ihr werden alle Funk-
tionen ausgeführt und gemessen.
Ähnliche Ausgestaltungen ergaben sich ferner aus dem Mitteilungsblatt
"Ratio Control System 2 (RCS-2) for two - component coating materials" (Binks -
Anlage K 4). Es handelt sich dabei um ein Verhältnisregelungssystem für Zwei-
komponenten-Beschichtungsmaterialien. Grundfunktion dieses Systems ist es,
zwei Komponenten zu überwachen und ein zuvor festgelegtes Farb-/Härter-
verhältnis und die Durchflußgeschwindigkeit aufrechtzuerhalten. Das System
sieht eine ferngesteuerte Durchflußregelung vor, um den Sollwertdurchfluß für
das automatische Spritzen zu ändern. Die Durchflußmengen und Verhältnisse
pro Farbe und Pistole werden danach in die Steuerkonsole programmiert. Die
Durchflußmenge kann durch externe ferngesteuerte Durchflußregelung für au-
tomatische Systeme oder durch Druckregelung für Handspritzsysteme vom
Sollwert verändert werden.
Eine weitere ähnliche Ausgestaltung ergab sich aus der Darstellung von
J. J. Jiskoot, "Additive injection and flow ratio control systems" (Anlage K 6). Es
handelt sich dabei um die Beschreibung eines Regelungssystems für additive
Injektion und Durchflußmengenverhältnis. Darin wird (deutsche Übersetzung
S. 5 2(b)) ein Meßgerätesystem beschrieben, in dem die Drehzahlen der zwei
Meßgerätwellen in einem Ausgleichsgetriebe verglichen werden. Wenn zwi-
schen den zwei Eingabewellen ein Unterschied besteht, wird mit der resultie-
- 32 -
renden positiven oder negativen Bewegung der dritten Antriebswelle das Steu-
erventil eingestellt.
Der Fachmann konnte danach die Einzelansteuerung, wie sie in Merk-
mal 5 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents angegeben wird, und eine zen-
trale Ansteuerung des Frequenzverhältnisses zwischen den Antriebsmotoren
mittels eines Ansteuergeräts nach Merkmal 6 dem Stand der Technik entneh-
men. Wie letzteres auszugestalten ist, gibt Patentanspruch 1 nicht weiter an.
Der Senat ist der Überzeugung, daß allein in der kumulativen "wahlwei-
sen" Ansteuerbarkeit der Frequenz und des Frequenzverhältnisses gemäß den
Merkmalen 5 und 6 eine erfinderische Tätigkeit nicht zu sehen ist.
Wenn der Fachmann vor allem aus der US-Patentschrift 3 097 764 (K 7)
eine Möglichkeit der zentralen Ansteuerung der Motoren und ihres Frequenz-
verhältnisses entnahm, so lag es für ihn nicht nahe, sich zugleich der Möglich-
keit der Einzelansteuerbarkeit der Drehzahl der Motoren zu begeben. Der Senat
folgt dem gerichtlichen Sachverständigen darin, daß sich schon aus den Erwä-
gungen in der Streitpatentschrift zu Patentanspruch 9 ergibt, daß auf eine Fein-
steuerung der Drehzahl der Motoren nicht verzichtet werden konnte. Der Sach-
verständige hat dazu überzeugend dargelegt, daß das Auftreten von Schlupf
dem Durchschnittsfachmann bekannt ist und ebenso die damit verbundenen
Nachteile, die in der Streitpatentschrift als Störfaktoren bezeichnet werden.
Nach Patentanspruch 9 soll die volumetrische Zuteilung entsprechend dem
temperaturabhängigen Ausdehnungsverhalten der verwendeten Stoffe und/oder
entsprechend dem druckdifferenzabhängigen Schlupf ausgleichend geregelt
werden. Dies bedeutet, daß die durch die genannten Bedingungen gestörte Ex-
aktheit der Zuteilung der Komponenten durch Eingriffe in die volumetrische Zu-
teilung bei der Verdrängereinheit, bei der sie vorliegen, ausgeglichen werden
- 33 -
soll. Dies läßt sich durch eine Einzelsteuerung des Motors der einzelnen Ver-
drängereinheit am einfachsten und genauesten erreichen. Dies bedeutet aber,
daß der Durchschnittsfachmann die Feinsteuerung nicht als überflüssig ansah
und nur noch zu einer Zentralsteuerung nach Merkmal 6 überging, mit der auf
solche Störungen jedenfalls nur mit viel größerem Aufwand reagiert werden
konnte. Es lag daher für ihn nahe, eine Steuerung nach Merkmal 5 beizubehal-
ten, auch wenn er zugleich eine Zentralsteuerung nach Merkmal 6 vorsah. Ist
dies aber der Fall, so waren dem Durchschnittsfachmann sämtliche Merkmale
des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung nahegelegt.
Das gilt auch für die Kombination der Merkmale, namentlich der Merkmale 5
und 6.
IV. Auch in der Fassung der gestellten Hilfsanträge beruht der Gegen-
stand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
1. Hilfsantrag 1 ergänzt Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung um die
Angabe, "… wobei unter Berücksichtigung des Schluckvolumens der Verdrän-
gereinheiten das Dosier- und/oder Teilstromverhältnis vom mittels Ansteuerge-
rät wahlweise ansteuerbaren Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren
bestimmbar ist." Dieser Ergänzung ist als zusätzlicher technischer Sachverhalt
lediglich zu entnehmen, daß das Schluckvolumen zu berücksichtigen ist. Der
Zusatz entspricht Spalte 2 Zeilen 14-20 des Streitpatents. Daß die Bestimmung
des Dosier- und/oder Teilstromverhältnisses unter Berücksichtigung des
Schluckvolumens geschehen soll, besagt nicht mehr, als daß die Einstellung der
Dosierpumpen so zu geschehen hat, daß das jeweilige Schluckvolumen der
Pumpe bei der Dosierung Berücksichtigung findet. Dies ist aber für den Durch-
schnittsfachmann eine Selbstverständlichkeit. Daß das Maß des geförderten
Materials eine Größe ist, die bei der Dosierung eine entscheidende Rolle spielt,
liegt auf der Hand.
- 34 -
2. Hilfsantrag 2 faßt Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung mit Pa-
tentanspruch 6 in der erteilten Fassung zusammen; an den Patentanspruch 1 in
der erteilten Fassung soll angefügt werden, daß die Zuteilung verschiedener
Komponenten gleichzeitig erfolgt. Auch dieser Zusatz ist bei einem Dosiervor-
gang für den Fachmann naheliegend. Die gleichzeitige Zugabe verschiedener
Komponenten wird beispielsweise in der US-Patentschrift 3 097 764 (K 7
- deutsche Übersetzung S. 2 Abs. 1) beschrieben.
3. Hilfsantrag 3 enthält eine Zusammenführung der Hilfsanträge 1 und 2.
Auch die Kombination der beiden neu hinzugefügten Merkmale (Berücksichti-
gung des Schluckvolumens, gleichzeitige Zuteilung verschiedener Komponen-
ten) lag für den Fachmann, der eine Vorrichtung zum Dosieren verschiedener
Komponenten zur Verfügung stellen wollte, nahe.
4. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 lautet:
1.
Vorrichtung
1.1
zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten und/oder
1.2
zum dosierten Aufteilen bzw. Ausbringen
1.3
flüssiger oder pastöser Stoffe,
2.
jedem Teilstrom ist ein Mengendosierer zugeordnet,
2.1
der Mengendosierer weist eine von einem Motor antreibbare
Pumpe auf,
2.2
jeder Mengendosierer besteht aus einer volumetrisch wirksa-
men Verdrängereinheit zur
a) proportionalen oder gleichen Zuteilung verschiedener Kom-
ponenten und/oder
- 35 -
b) Aufteilung eines Volumenstroms in gleiche oder proportio-
nale Teilströme bzw.
c) Ausbringung,
2.3
wobei die Verdrängereinheiten aus im wesentlichen rotations-
symmetrischen Verdrängerelementen bestehen,
3.
für jede Verdrängereinheit ist ein Antriebsmotor vorgesehen,
3.3
die Frequenz jedes Antriebsmotors ist mittels Ansteuergerät
ansteuerbar
3.4
und das Frequenzverhältnis zwischen den Antriebsmotoren
mittels Ansteuergerät wahlweise ansteuerbar.
(Ordnungsziffern 3.1 und 3.2 sind nicht vergeben.) Die Merkmale 1 bis
2.2 und 3 bis 3.4 entsprechen den Merkmalen 1 bis 6 des Patentanspruchs 1 in
der erteilten Fassung. Nach Merkmal 2.3 sollen die Verdrängereinheiten aus im
wesentlichen rotationssymmetrischen Verdrängerelementen bestehen. Der ge-
richtliche Sachverständige hat dazu überzeugend ausgeführt, daß der Fach-
mann, der vor der Aufgabe steht, eine Pumpe zum Zwecke des Mengendosie-
rens zu wählen, als erstes an Zahnradpumpen denken wird, insbesondere
wenn es um flüssige Komponenten geht und wenn er eine kontinuierliche und
gleichmäßige Ausbringung erreichen will. Rotationspumpen werden zudem in
der US-Patentschrift 3 097 764 (K 7 - deutsche Übersetzung S. 1 Abs. 3) aus-
drücklich erwähnt. Zumindest danach lag es für den Fachmann nahe, rotations-
symmetrische Verdrängerelemente, wie z.B. Zahnradpumpen, vorzusehen.
5. Nach Hilfsantrag 5 soll dem Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung
hinzugefügt werden, daß die Verdrängereinheiten im wesentlichen aus rotati-
onssymmetrischen Verdrängerelementen bestehen und die Zuteilung verschie-
dener Komponenten gleichzeitig erfolgt. Wie bereits dargelegt, bedurfte es kei-
ner erfinderischen Tätigkeit, um zu den beiden hinzugefügten Merkmalen zu
- 36 -
gelangen. Auch ihre Kombination lag für den Fachmann, der eine Vorrichtung
zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponenten zur Verfügung stellen woll-
te, auf der Hand.
6. Die Hilfsanträge 6 bis 9 enthalten einen Disclaimer mit dem Wortlaut
"wobei die Verdrängereinheiten der Mengendosierer nicht als elektrohydrauli-
scher Linearverstärker mit einer Hydraulik-Kolben-Zylindereinheit ausgebildet
sind". Mit diesem Disclaimer soll die Neuheit gegenüber den deutschen Patent-
anmeldungen 33 17 627 und 33 46 083 erreicht werden. Ein erfinderischer
Schritt ist in der Ausnahme bestimmter Ausbildungen der Verdrängereinheiten
nicht zu erkennen.
7. Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung soll nach Hilfsantrag 10 in-
sofern ergänzt werden, als die Zuteilung verschiedener Komponenten und/oder
Aufteilung eines Volumenstroms bzw. Ausbringung kontinuierlich erfolgen soll.
Die Hinzufügung des Wortes "kontinuierlich" gibt dem Fachmann keine weiter-
gehende Information über die Abläufe innerhalb der Vorrichtung.
8. Die in Hilfsantrag 11 ergänzend hinzugefügte Formulierung "und das
Medium druckbeaufschlagt dem Mengendosierer und/oder den Zerstäubungs-
düsen zugeführt wird", ergab sich für den Fachmann in naheliegender Weise
aus dem Stand der Technik. Die Streitpatentschrift gibt eingangs an, daß bei
der bekannten Vorrichtung aus der US-Patentschrift 3 097 764 (K 7) Pumpen
mit Fühlern, Schaltern und einem Motor vorgesehen sind, um den Druck des
Epoxydharzes und des Härters im Bereich vor dem Mix- und Sprühkopf auf ei-
nen festgelegten Wert zu halten. Jedenfalls danach lag es für den Fachmann
nahe, bei der erfindungsgemäßen Vorrichtung vorzusehen, daß das Medium
druckbeaufschlagt dem Mengendosierer und/oder den Zerstäubungsdüsen zu-
geführt wird.
- 37 -
9. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 12 fügt der Fassung nach Hilfsan-
trag 11 das Merkmal hinzu "und die Verdrängereinheiten im wesentlichen aus
rotationssymmetrischen Verdrängerelementen" bestehen. Ferner ist am Beginn
des kennzeichnenden Teils des Anspruchs das Wort "jeder" durch das Wort
"der" ersetzt. Letzteres führt zu keiner Änderung der technischen Lehre des
Patentanspruchs 1. Wie bereits zu Hilfsantrag 4 ausgeführt, lag es für den
Fachmann nahe, Rotationspumpen zu verwenden. Dies gilt auch für die Kom-
bination, daß das Medium druckbeaufschlagt ist und die Verdrängereinheiten
aus im wesentlichen rotationssymmetrischen Verdrängerelementen bestehen;
letzteres ergibt sich zudem - wie bereits ausgeführt - auch in dieser Kombinati-
on aus der US-Patentschrift 3 097 764 (K 7).
10. Hilfsantrag 13 ist gemäß der Berufungsbegründung in einer gegen-
über dem erstinstanzlichen Verfahren veränderten neuen Fassung gestellt wor-
den. Danach werden dem erteilten Patentanspruch 1 die Angaben hinzugefügt,
daß "die Verdrängereinheiten im wesentlichen aus rotationssymmetrischen Ver-
drängerelementen bestehen" sowie daß die Zuteilung verschiedener Kompo-
nenten "gleichmäßig und gleichzeitig" erfolgen soll. Wie bereits ausgeführt, war
die Anwendung rotationssymmetrischer Verdrängereinheiten dem Fachmann
nahegelegt ebenso wie die gleichzeitige Zuführung mehrerer Komponenten.
Das weitere Wort "gleichmäßig" gibt dem Fachmann keine davon zu trennende
weitere nicht naheliegende Anregung für die Ausgestaltung der erfindungsge-
mäßen Vorrichtung. Da das Ergebnis eine gewünschte Mischung verschiedener
Komponenten sein soll, ist unter "gleichmäßig" das zu verstehen, was in der
Streitpatentschrift Spalte 1 Zeilen 38 bis 42 beschrieben wird, daß nämlich ein
ruhiger Lauf und eine in jedem Drehwinkelbereich gleichmäßige Dosierung an-
gestrebt und dadurch erreicht werden soll, daß die Verdrängereinheiten aus im
wesentlichen rotationssymmetrischen Verdrängerelementen bestehen. Dies
- 38 -
ergibt sich aber schon aus der Verwendung rotationssymmetrischer Verdrän-
gereinheiten, z.B. von Zahnradpumpen. Weitere Erkenntnisse vermag der
Fachmann daraus nicht herzuleiten.
11. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 14 soll folgende Merkmale
umfassen:
1.
Vorrichtung zum dosierten Zuteilen verschiedener Komponen-
ten
2.
mittels jedem Teilstrom zugeordneten Mengendosierer,
3.
der eine von einem Motor antreibbare Pumpe aufweist;
4.
jeder Mengendosierer besteht zur proportionalen oder glei-
chen Zuteilung verschiedener Komponenten aus einer volu-
metrisch wirksamen Verdrängereinheit;
5.
für jede Verdrängereinheit ist ein Antriebsmotor vorgesehen,
5.1
dessen Frequenz mittels Ansteuergerät ansteuerbar ist;
6.
das Frequenzverhältnis ist mittels Ansteuergerät wahlweise
ansteuerbar;
7.
die Verdrängereinheiten sind im wesentlichen aus rotations-
symmetrischen Verdrängerelementen gebildet.
Damit enthält Patentanspruch 1 in dieser Fassung keine weiteren als die
bereits abgehandelten Merkmale in der ebenfalls bereits abgehandelten Kom-
bination und damit keine Lehre, die sich nicht für den Fachmann in naheliegen-
der Weise aus dem Stand der Technik ergeben hätte.
12. Im Hilfsantrag 15 soll die Ergänzung hinzugefügt werden, daß die
auszubringende Farbe bzw. flüssigen oder pastösen Stoffe nach Weg und Zeit
kurz vor der Zerstäubung hergestellt werden. Diese Hinzufügung ist insofern
- 39 -
selbstverständlich, als der Fachmann, der eine Vorrichtung nach den übrigen
Anspruchsmerkmalen herstellt, als selbstverständlich davon ausgeht, daß er
die dem Mischbehälter zu entnehmende Farbe oder sonstige Flüssigkeit auf
möglichst kurzem Weg der Verarbeitung zuführt, indem er sicherstellt, daß das
zur Zerstäubung vorgesehene Material kurz vor dem Verarbeitungsvorgang
hergestellt wird. Dies hat, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend
dargestellt hat, soweit es um die Mischung von Farbe geht, für den Fachmann
ersichtlich den Vorteil, daß nur ein relativ geringer Totraum vorhanden ist, in-
dem sich Farbe ansammeln kann, so daß ein Farbwechsel unproblematisch
möglich ist. Dies entnimmt der Fachmann auch der Figur der US-Patentschrift
3 097 764 (K 7), bei der der Mischbehälter sich nahezu bis zur Spritzpistole
zieht.
13. Im Hilfsantrag 16 wird das Merkmal aus Hilfsantrag 4 hinzugefügt,
wonach die Verdrängereinheiten aus im wesentlichen rotationssymmetrischen
Verdrängerelementen bestehen. Wie bereits dort ausgeführt, begründet dieses
Merkmal weder für sich noch in Kombination mit den übrigen Merkmalen des
Patentanspruchs 1 des Streitpatents eine erfinderische Tätigkeit.
14. Hilfsantrag 17 enthält neben einer Kombination der Merkmale nach
den Hilfsanträgen 2, 3, 5, 15 und 16 den Zusatz, daß ein als Mischkammer
ausgebildeter Mischbehälter vorgesehen ist. Da es bei der Vorrichtung nach der
Streitpatentschrift um eine solche zur Mischung verschiedener Komponenten
geht, ist das Vorsehen einer Mischkammer dem Fachmann ohne weiteres na-
hegelegt.
15. Hilfsantrag 18 ergänzt den Hilfsantrag 17 um das Merkmal, daß das
Medium druckbeaufschlagt dem Mengendosierer und/oder den Zerstäubungs-
düsen zugeführt wird. Dieses Merkmal ist bereits in Zusammenhang mit den
- 40 -
Hilfsanträgen 11 und 12 erörtert worden. Auch seine Hinzufügung gibt dem
Fachmann keine weitere Anregung, die über die technische Lehre des Streitpa-
tents in der erteilten Fassung hinausginge und verglichen damit einen erfinderi-
schen Schritt darstellen könnte.
16. Die Hilfsanträge 19 und 20 sind, wie der Beklagte im Termin ausge-
führt hat, inhaltsgleich und variieren nur in der Ausdrucksweise, ohne daß damit
eine inhaltsändernde Aussage verbunden sein soll. Sie enthalten damit eine
Kombination aller zuvor abgehandelten Merkmale. Auch diese Kombination
beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Sie ergänzt - wie bereits dargestellt -
den Inhalt von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung um für den Fachmann
naheliegende Merkmale, ohne daß es für den Fachmann eine Schwierigkeit
gegeben hätte, die Merkmale miteinander zu vereinbaren; diese Kombinationen
waren für ihn jeweils ohne weiteres als zweckmäßige Ausgestaltungen der aus
dem Stand der Technik bekannten oder nahegelegten Vorrichtungen und Ver-
fahren erkennbar.
V. 1. Auch den Unteransprüchen kommt - wie sich bereits aus Vorste-
hendem ergibt - eigener erfinderischer Gehalt nicht zu. Der Beklagte macht dies
auch allein für die Unteransprüche 4, 9 und 14 geltend. Nach Patentanspruch 4
soll die Vorrichtung dadurch gekennzeichnet sein, daß der Mischbehälter zur
Homogenisierung der Komponenten als Mischkammer ausgebildet in die Zer-
stäubungsdüse bei Spritzpistolen oder Spritzgestängen integriert oder unmittel-
bar vorgelagert ist. Wie bereits dargestellt ergibt sich jedenfalls aus der US-
Patentschrift 3 097 764 (K 7) eine Ausgestaltung, wie sie u.a. Patentanspruch 4
vorsieht.
2. Zu Patentanspruch 9 wird auf die obigen Ausführungen zur erfinderi-
schen Tätigkeit Bezug genommen.
- 41 -
3. Nach Patentanspruch 14 sollen die volumetrischen Verdrängereinhei-
ten als Zahnrad- oder Flügelzellenverdrängereinheiten ausgebildet sein. Wie
oben ausgeführt, lag die Ausgestaltung als rotationssymmetrische Verdränger-
einheit, insbesondere als Zahnradverdrängereinheit, nahe.
Damit beruhen auch die Unteransprüche nicht auf erfinderischer Tätig-
keit.
VI. Die zulässige Anschlußberufung ist begründet.
1. Gegen die Zulässigkeit der Anschlußberufung bestehen keine Beden-
ken. Sie kann bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erhoben werden
(BGHZ 17, 305, 307 - Schlafwagen); die abweichenden Vorschriften der Zivil-
prozeßordnung in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses
vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) gelten insoweit nicht.
Der Beklagte hatte auch keinen Anspruch auf Vertagung wegen man-
gelnder Möglichkeit der Vorbereitung (§ 227 Abs. 1 Nr. 2 ZPO a.F.). Der
Schriftsatz vom 30. November 2004, mit dem die Anschlußberufung erhoben
worden ist, ist dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 2. Dezember
2004 und damit mehr als eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zuge-
stellt worden. Damit ist die Einlassungsfrist nach § 132 Abs. 1 ZPO gewahrt.
Diese Frist ist hier maßgeblich, denn es handelt sich bei der Anschlußberufung
nicht um ein eigenständiges Rechtsmittel; die Anschlußberufung ist vielmehr
nur ein Antrag innerhalb der gegnerischen Berufung (st. Rspr.; vgl. BGHZ 4,
233; 80, 146, 149; BGH, Urt. v. 04.10.1994 - VI ZR 223/93, MDR 1995, 89, 90).
Demgemäß ist für den Schriftsatz, mit dem Anschlußberufung eingelegt wird,
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nicht die für bestimmende Schriftsätze in § 274 Abs. 3 Satz 1 ZPO geregelte
Frist von zwei Wochen maßgeblich.
2. Die Anschlußberufung ist auch begründet. Es kann dahinstehen, ob
die vom Bundespatentgericht als bestandsfähig angesehene Variante des Pa-
tentanspruchs 9 ausführbar ist. Sie gibt jedenfalls nichts weiteres an, als daß
eine ausgleichende Regelung entsprechend dem druckdifferenzabhängigen
Schlupf erfolgen soll. Dies war, wie oben unter III. dargelegt, durch die US-
Patentschrift 3 097 764 (K 7) nahegelegt. Mehr als daß die Druckdifferenz über
dem Mengendosierer wie dort vorgesehen gemessen werden soll, kann der
Fachmann dem Anspruch und der Beschreibung nicht entnehmen.
VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG i.V. mit §§ 91,
101, 516 Abs. 3 ZPO.
Melullis
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck
Asendorf