Urteil des BGH vom 13.08.2007

BGH (sexueller missbrauch, missbrauch, tochter, strafkammer, anklage, stpo, täterschaft, last, zeitpunkt, freispruch)

5 StR 611/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 5. März 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2008
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Braunschweig vom 13. August 2007 wird
nach § 349 Abs. 4 StPO
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte we-
gen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in
Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbe-
fohlenen in drei Fällen verurteilt worden ist;
b) das Urteil dahin ergänzt, dass der Angeklagte wegen
drei Taten des sexuellen Missbrauchs von Kindern in
Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbe-
fohlenen freigesprochen wird;
c) das Urteil im Übrigen mit den zugehörigen Feststel-
lungen aufgehoben.
2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die
hierauf entfallenden notwendigen Auslagen des Ange-
klagten, soweit Freispruch und Einstellung erfolgt sind.
3. Im Umfang der Aufhebung (1 c) wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die verblei-
benden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs
von Schutzbefohlenen in 35 Fällen, davon in 32 Fällen in Tateinheit mit se-
xuellem Missbrauch von Kindern und in drei Fällen in Tateinheit mit schwe-
rem sexuellem Missbrauch von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.
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Nach den Feststellungen des Landgerichts missbrauchte der Ange-
klagte seine 1992 geborene Tochter zwischen 1999 und Silvester 2005 in
35 Fällen. In 32 dieser Fälle fasste er das Mädchen an die unbedeckte Brust
oder Scheide, in 30 Fällen führte er zudem ihre Hand an seinen Penis, wäh-
rend er onanierte. In drei Fällen musste das Mädchen den Penis des Ange-
klagten in den Mund nehmen, bis der Angeklagte in ihren Mund ejakulierte.
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1. Hinsichtlich der drei Fälle, in denen der Angeklagte wegen schwe-
ren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Miss-
brauch von Schutzbefohlenen verurteilt worden ist, ist das landgerichtliche
Urteil aufzuheben und das Verfahren insoweit nach § 206a StPO einzustel-
len, weil es an der Prozessvoraussetzung einer ordnungsgemäßen Anklage-
erhebung fehlt.
In der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift
werden dem Angeklagten 35 Taten des sexuellen Missbrauchs seiner Toch-
ter zur Last gelegt. Ein Eindringen in den Körper des Mädchens wird dabei
nicht beschrieben. Vielmehr liegt dem Anklagevorwurf zugrunde, dass das
Mädchen seine Hand an den Penis des Angeklagten halten musste, bis er
zum Orgasmus kam. Demgegenüber enthalten die als drei Fälle schweren
sexuellen Missbrauchs eines Kindes ausgeurteilten Taten einen jeweils an-
deren Lebenssachverhalt, nämlich ausschließlich die Stimulation des Penis
bis zum Samenerguss im Mund des Mädchens ohne jegliche vorangegange-
ne oder begleitende Manipulationen. Deshalb handelt es sich dabei nicht um
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eine Ergänzung des angeklagten Geschehensablaufs, sondern um drei an-
dere Fälle, die von der Anklage nicht umfasst sind.
2. Soweit die Anklageschrift dem Angeklagten 35 Fälle des sexuellen
Missbrauchs der Tochter des Angeklagten durch Anlegen ihrer Hand an sei-
nen Penis zur Last legt, hat die Strafkammer sich nur vom Vorliegen von 32
solcher Fälle überzeugen können. Die von der Strafkammer vorgenommene
Umdeutung der drei übrig gebliebenen Fälle beschreibt andere Lebenssach-
verhalte (vgl. oben 1.) und beinhaltet damit nicht die Überzeugung von der
Täterschaft des Angeklagten im Sinne der drei anderen Anklagevorwürfe; in
diesen Fällen hat der Angeklagte sich nicht von seiner Tochter mit der Hand
stimulieren lassen. Der Senat holt den erforderlichen Freispruch in diesen
drei Fällen nach.
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3. Auch im Übrigen halten die Feststellungen revisionsrechtlicher
Überprüfung nicht stand.
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a) Die abgeurteilten Taten 2 bis 31 sind nicht ausreichend individuali-
siert, da sie über ein schematisiertes sexuelles Kerngeschehen hinaus keine
konkreten Tatumstände enthalten. Zudem kann den Feststellungen nicht
entnommen werden, anhand welcher Anknüpfungspunkte im Beweisergebnis
sich das Landgericht davon überzeugt hat, dass der Angeklagte in 30 Fällen
seine Tochter in der gemeinsamen Wohnung sexuell missbraucht hat.
Um eine bestimmte Anzahl von Straftaten einer in allem gleichförmig
verlaufenden Serie sexueller Missbrauchshandlungen an Kindern festzustel-
len, bedarf es zwar nicht stets einer Konkretisierung nach genauer Tatzeit
und exaktem Geschehensablauf, der Richter muss aber darlegen, aus wel-
chen Gründen er die Überzeugung gerade von dieser Mindestzahl von Straf-
taten gewonnen hat (BGHSt 42, 107, 109 f.; BGH NStZ 1998, 208; StV 2002,
523). Daran fehlt es. Das Landgericht stellt lediglich pauschal fest, dass es
zunächst „häufiger“ und schließlich „seltener“ (UA S. 4) zu den Taten ge-
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kommen sei, was in der Beweiswürdigung nur dahin ergänzt wird, es seien
„sehr viele Übergriffe“ (UA S. 7) gewesen. Eine Frequenz der Übergriffe des
Angeklagten gegen die Nebenklägerin ergibt sich hieraus nicht. Dies lässt
besorgen, dass sich das Landgericht rechtsfehlerhaft keine Überzeugung
von jeder einzelnen Tat verschafft, sondern im Wege der Schätzung die Zahl
der abzuurteilenden Straftaten ohne zureichende Tatsachengrundlage fest-
gelegt hat.
b) Das angefochtene Urteil kann aber auch hinsichtlich der Feststel-
lungen zu den etwas konkreter beschriebenen Taten 1 und 35 der Urteils-
gründe keinen Bestand haben. Das Landgericht hat seine Überzeugung von
der Täterschaft des die Taten bestreitenden Angeklagten auf die Angaben
der Nebenklägerin gestützt. Diese hat es vor allem wegen des Umstands,
dass die Nebenklägerin „die einzelnen Vorfälle bestimmten Orten zuordnen
und zahlreiche Details benennen“ (UA S. 7) konnte, für glaubhaft erachtet.
Dies findet allerdings in der überaus kargen Schilderung der Taten im Urteil
keine Stütze. Damit ist der für die Überzeugungsbildung des Landgerichts
maßgebliche Schluss auf die Glaubhaftigkeit der Angaben nicht mit tragfähi-
gen und für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Tatsachen belegt.
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4. Die Einstellung nach § 206a StPO hindert eine Anklage bezüglich
der betroffenen Vorwürfe nicht; es wird sich empfehlen, diese Anklage gege-
benenfalls zu dem hiesigen Verfahren zu verbinden und einheitlich zu ver-
handeln.
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Der neue Tatrichter hat sich ein umfassendes neues Bild von der
Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin zu machen, naheliegend
unter Hinzuziehung eines aussagepsychologischen Sachverständigen. Sollte
er sich davon überzeugen, dass die Anklagevorwürfe zutreffen, wird zu be-
achten sein, dass eine vor dem 2. April 1999 begangene Missbrauchstat des
Angeklagten an der Nebenklägerin wegen Verfolgungsverjährung nicht mehr
als sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen abgeurteilt werden kann. Es
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bedarf daher der Festlegung, ob sich der erste Übergriff vor diesem Zeitpunkt
zugetragen hat. Des Weiteren wird dann zu klären sein, ob die Vorverurtei-
lung des Angeklagten vom 19. Februar 2003 wegen noch nicht vollständiger
Vollstreckung bezogen auf den Zeitpunkt des ersten landgerichtlichen Urteils
Zäsurwirkung entfaltet.
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