Urteil des BGH vom 27.08.2009

BGH (sache, geschäftsordnung, beschwerde, beklagter)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 62/09
vom
27. August 2009
in dem Rechtsstreit
Klägerin und Antragstellerin,
gegen
Beklagter und Antragsgegner,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2009 durch den
Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Seiters und Tombrink
beschlossen:
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die
Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts
Ravensburg vom 9. März 2009 – 6 T 7/09 – wird abgelehnt.
Gründe
Der Senat legt die „sofortige Beschwerde“ der Antragstellerin als Antrag auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den
angefochtenen Beschluss aus. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn
die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114
ZPO).
1
Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur
statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht
es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide
Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
2
Schlick Herrmann
Vorinstanzen:
AG Ravensburg, Entscheidung vom 22.12.2008 - 10 C 1035/08 -
LG Ravensburg, Entscheidung vom 09.03.2009 - 6 T 7/09 -