Urteil des BGH vom 03.05.2007

BGH (eintritt des versicherungsfalles, eintritt des versicherungsfalls, rente, vollendung, satzung, zeitpunkt, berechnung, höhe, eintritt, eintrittsalter)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 118/07
Verkündet
am:
4.
November
2009
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als
Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die
Richterin Harsdorf-Gebhardt im schriftlichen Verfahren gemäß § 128
Abs. 2 ZPO, in dem Schriftsätze bis zum 19. Oktober 2009 eingereicht
werden konnten,
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Mai 2007 wird auf
Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Streitwert: 10.570 €
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die
beklagte
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
(VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten
Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versi-
cherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebe-
nenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. No-
vember 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003, im Folgenden: VBLS) hat
die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezem-
ber 2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten
die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Al-
tersversorgung vom 1. März 2002 vereinbart. Damit wurde das frühere
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- auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 beruhende -
endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch
ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.
Die neue Satzung der Beklagten enthält Übergangsregelungen
zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwart-
schaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte
Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten
übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht
eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschie-
den. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr voll-
endet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlage-
satz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversiche-
rungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen
kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten
werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertra-
gen.
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Die Klägerin wurde am 31. Mai 1941 geboren und war nach Tätig-
keiten im öffentlichen Dienst der DDR seit dem 1. Juli 1991 bei der Be-
klagten zusatzversichert. Sie ist schwerbehindert. Die Beklagte erteilte
ihr gemäß § 79 Abs. 2 VBLS als einer rentennahen Versicherten eine
Startgutschrift zum 31. Dezember 2001 in Höhe von 148,81 €, die sich
als Mindestversorgungsrente nach §§ 40 Abs. 4, 44a VBLS a.F. ergab.
Die Klägerin erhält seit dem 1. Mai 2003 neben einer gesetzlichen Rente
in Höhe von 1.276,17 € eine Zusatzrente von der Beklagten, in die über
die Startgutschrift hinaus weitere, im neuen Betriebsrentensystem er-
worbene Versorgungspunkte eingeflossen sind.
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Die Klägerin hält die Umstellung des Versorgungssystems der Be-
klagten nicht für zulässig. Sie meint, die Beklagte sei dabei von nicht in
jeder Hinsicht zutreffenden Tatsachen ausgegangen und greife insbe-
sondere hinsichtlich der Rentendynamik in ihren erdienten Besitzstand
ein. Unter Verstoß gegen Verfassungsrecht (vgl. BVerfG VersR 2000,
835) rechne die Beklagte die gesetzliche Rente zwar voll auf die nach ih-
rem alten Satzungsrecht versprochene Zusatzversorgung an, berücksich-
tige aber für die gesamtversorgungsfähige Zeit nur die Hälfte der Vor-
dienstzeiten (Halbanrechnungsgrundsatz). Zu beanstanden sei ferner,
dass für die Berechnung der Rentenanwartschaft bei Schwerbehinderten,
die wie die Klägerin am 31. Dezember 2001 bereits das 60. Lebensjahr
vollendet hatten, gemäß § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS als Rentenbeginn nicht
pauschal die Vollendung des 63. Lebensjahres maßgeblich sei, sondern
das für sie individuell frühest mögliche Eintrittsalter. Aus Gründen der
Gleichbehandlung müsse auch für Schwerbehinderte die Vollendung des
63. Lebensjahres zugrunde gelegt werden, wenn sie für den Versicherten
günstiger sei. Die Klägerin werde darüber hinaus wegen ihres Alters dis-
kriminiert, weil bei ihr die Pflichtversicherung erst nach Vollendung des
50. Lebensjahres begonnen hat, also die Zeit, in der Umlagen vom Ar-
beitgeber an die Beklagte gezahlt worden sind, kürzer ist als die Zeit von
der Vollendung des 50. Lebensjahres bis zum Eintritt des Versicherungs-
falles, und der Nettoversorgungssatz deshalb gemäß § 41 Abs. 2 Satz 5,
Abs. 2b Satz 5 VBLS a.F. für jedes Jahr auf nur 1,957% statt wie sonst
2,294% abgesenkt wird.
Die auf Erteilung einer höheren Startgutschrift und die Zahlung ei-
ner höheren Rente gerichtete Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Er-
folg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.
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Entscheidungsgründe:
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Das
Rechtsmittel
hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hält sowohl den Systemwechsel vom bis-
herigen Gesamtversorgungssystem zum neuen Betriebsrentensystem als
auch die hier zur Anwendung gelangte Übergangsregelung für rentenna-
he Versicherte (§ 79 Abs. 2 VBLS) für rechtmäßig. Zwar werde jedenfalls
in die erdiente Aussicht der Versicherten auf künftige Rentenzuwächse
eingegriffen, diese Eingriffe beruhten aber auch hinsichtlich der ihnen
zugrunde liegenden Annahme tatsächlicher Umstände auf den der neuen
Satzung vorausgegangenen tarifvertraglichen Vereinbarungen; sie seien
von der Einschätzungsprärogative und dem Beurteilungs- und Ermes-
sensspielraum der Tarifvertragsparteien gedeckt (Art. 9 Abs. 3 GG). Die
Tarifpartner hätten eine gemeinsame Expertengruppe beauftragt, "die
Zahlen einvernehmlich unstreitig zu stellen"; offensichtliche und ergeb-
nisrelevante Fehler seien nicht ersichtlich. Eine Verletzung rechtsstaatli-
cher Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit
(Art. 20 Abs. 3 GG) sowie des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes
(Art. 3 Abs. 1 GG) liege nicht vor. Bei ergebnisbezogener Betrachtung
seien die für rentennahe Versicherte wie die Klägerin vorgenommenen
Einschnitte in erdiente Besitzstände hinnehmbar und auch nicht treuwid-
rig (§ 242 BGB).
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Insbesondere könne die Klägerin keine volle Berücksichtigung ih-
rer Vordienstzeiten verlangen. Die neue Satzung der Beklagten halte
nicht an dem vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten Halban-
rechnungsgrundsatz fest, sondern belasse Versicherten wie der Klägerin
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lediglich im Rahmen einer zeitlich begrenzten Übergangsregelung zum
Schutz ihres Besitzstandes die Vorteile der früheren Regelung.
Soweit nach der Übergangsvorschrift des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS
für schwerbehinderte Menschen statt einer pauschalen Hochrechnung
auf das 63. Lebensjahr auf den nach den konkreten Verhältnissen näher
liegenden Zeitpunkt des tatsächlichen Renteneintritts abzustellen sei,
bestehe hierfür ein sachlicher Grund. Denn anders als bei rentennahen
Versicherten im Allgemeinen gebe es bei Schwerbehinderten konkrete
Anhaltspunkte für den voraussichtlichen Rentenbeginn und damit für den
Zeitpunkt, auf den es nach dem früheren Gesamtversorgungssystem an-
kam. Aus Art. 3 Abs. 1 GG lasse sich kein Anspruch auf eine andere Be-
rechnung ableiten, wenn die Hochrechnung auf das 63. Lebensjahr im
Einzelfall für den Versicherten günstiger ausfalle.
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Auch für die Bestimmungen des § 41 Abs. 2 Satz 5, Abs. 2b Satz 5
VBLS a.F. gebe es, selbst wenn man in dem etwa 15% geringeren Net-
toversorgungssatz eine altersbezogene Ungleichbehandlung sehen wol-
le, einen rechtfertigenden Sachgrund: Denn die betroffenen Versicherten
hätten nur verhältnismäßig kurze Zeit im öffentlichen Dienst gearbeitet;
für sie seien von den Arbeitgebern entsprechend geringere Beiträge an
die Beklagte geleistet worden. Dabei trage die Beklagte für diesen Per-
sonenkreis ein erhöhtes Risiko im Hinblick auf die ohne Beitragszuschlag
mitversicherten, im Alter häufigeren Risiken Erwerbsunfähigkeit und
Schwerbehinderung. Die Versorgungszusage habe daher, wenn der ge-
nannte Personenkreis nicht generell von der Zusatzversorgung ausge-
nommen worden sei, jedenfalls wie geschehen beschränkt werden kön-
nen.
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II. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung stand.
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1. Die Übergangsregelungen für rentennahe Versicherte sind wirk-
sam. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 14. November 2007 (BGHZ
174, 127 Tz. 25 ff.) entschieden, dass die Satzung der Beklagten auch
ohne Zustimmung der Versicherten und im Wege einer umfassenden
Systemumstellung geändert werden konnte. Dies hat der Senat mit Urteil
vom 24. September 2008 (BGHZ 178, 101 Tz. 23 ff.) bestätigt und die
Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstellung von den ren-
tennahen Versicherten erworbenen Rentenanwartschaften sowie deren
Übertragung in das neu geschaffene Betriebsrentensystem gebilligt. Auf
die Ausführungen in diesen Entscheidungen wird verwiesen. Insbesonde-
re kommt ein Eingriff in eine von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte
Rechtsposition nicht in Betracht. Für den Systemwechsel bestand aus-
reichender Anlass; die Einschätzung der voraussichtlichen Entwicklung
war Sache der Tarifvertragsparteien; deren Beurteilung ist von ihrer Ein-
schätzungsprärogative gedeckt. Deshalb kommt es nicht auf den Vortrag
der Revision darüber an, wie hoch die stillen Reserven der Beklagten tat-
sächlich sind, ob sie hätten eingesetzt werden können und müssen so-
wie ob die Tarifvertragsparteien bei der Prognose der weiteren finanziel-
len Entwicklung von unrichtigen oder unvollständigen Zahlen ausgegan-
gen sind. Unerheblich ist erst recht, dass ein Angehöriger der Gewerk-
schaft, auf den sich die Klägerin als Zeugen beziehen will, der Neurege-
lung zugrunde liegende Tatsachen in wesentlichen Bereichen für unzu-
treffend hält und meint, dadurch seien die Entscheidungsorgane der Ta-
rifparteien und der Beklagten bewusst in die Irre geführt worden.
2. Es ist hinzunehmen, dass gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 VBLS für
die Berechnung der Anwartschaften der 31. Dezember 2001 als Stichtag
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maßgebend ist und es deshalb für die Ermittlung des gesamtversor-
gungsfähigen Entgelts auf die letzten Jahre vor diesem Stichtag und
nicht - wie nach § 43 VBLS a.F. - auf die entsprechenden Jahre vor Ein-
tritt des Versicherungsfalls ankommt (BGHZ 178, 101 Tz. 46 ff.). Darüber
hinaus ist nicht zu beanstanden, dass für die Startgutschriften der ren-
tennahen Versicherten die Vordienstzeiten weiterhin nur zur Hälfte auf
die gesamtversorgungsfähige Zeit angerechnet werden (aaO Tz. 54 ff.).
Damit bleibt den Versicherten der vor der Systemumstellung erworbene
Besitzstand erhalten. Ein schützenswertes Vertrauen auf eine Vollan-
rechnung der Vordienstzeit ist zu keiner Zeit begründet worden.
Die
Übergangsregelungen sind für Versicherte, die - wie die Kläge-
rin - bei Systemumstellung schwerbehindert waren, durch § 79 Abs. 2
Sätze 4 und 5 VBLS insofern abgewandelt worden, als es bei der vorzu-
nehmenden Hochrechnung nicht pauschal auf die Vollendung des
63. Lebensjahres, sondern im Regelfall auf das für den jeweiligen Versi-
cherten frühest mögliche Eintrittsalter in die abschlagsfreie Rente für
schwerbehinderte Menschen ankommt. Bei der Klägerin war der Bezug
einer abschlagsfreien Altersrente für schwerbehinderte Menschen schon
vor dem 31. Dezember 2001 möglich, so dass keine Hochrechnung über
diesen Zeitpunkt hinaus vorgenommen worden ist.
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Der Senat hat bereits in seinen Urteilen vom 3. Dezember 2008
(IV ZR 251/06 Tz. 26 und IV ZR 319/06 Tz. 34, beide bei juris abrufbar),
auf die für die Einzelheiten verwiesen wird, die Wirksamkeit der Sonder-
regelung für schwerbehinderte Versicherte in § 79 Abs. 2 Sätze 4 und 5
VBLS bestätigt. Ihre sachliche Rechtfertigung liegt darin, dass die bei ei-
ner pauschalierenden Hochrechnung unvermeidbaren Abweichungen von
den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalles hier minimiert werden.
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Zudem wird vermieden, dass der Versicherte infolge der Vorverlegung
des Hochrechnungszeitpunkts den Schutz einer Mindestgesamtversor-
gung nach bisherigem Recht verliert, der der Klägerin hier zugute
kommt. Der Auffassung der Revision, ein Versicherter habe Anspruch auf
die Hochrechnung auf das 63. Lebensjahr, wenn sie für ihn günstiger sei
als die Sonderregelung nach § 79 Abs. 2 Sätze 4 und 5 VBLS, fehlt jede
rechtliche Grundlage; sie ergibt sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG
(vgl. BGHZ 178, 101 Tz. 60).
4. Was den geringeren Nettoversorgungssatz angeht, den die Be-
klagte bei der Ermittlung der Startgutschrift gemäß § 41 Abs. 2 Satz 5,
Abs. 2b Satz 5 VBLS a.F. angewandt hat, hat der Senat Bedenken gegen
die Wirksamkeit dieser Regelung mit Urteil vom heutigen Tage (IV ZR
57/07 unter II 2), auf das verwiesen wird, zurückgewiesen. Die Leis-
tungspflicht der Beklagten konnte im Hinblick darauf eingeschränkt wer-
den, dass bei Versicherten, die - wie die Klägerin - zu Beginn der Pflicht-
versicherung das 50. Lebensjahr bereits vollendet hatten und nicht die
volle Zeit von der Vollendung des 50. Lebensjahres bis zum Eintritt des
Versorgungsfalles einer beitragspflichtigen Tätigkeit im öffentlichen
Dienst nachgegangen sind, der Beklagten nur für eine verhältnismäßig
kurze Zeit Beiträge für ein durch das Alter der Versicherten erhöhtes Ri-
siko zufließen; die nach dem sonst üblichen Nettoversorgungssatz be-
rechnete Rente würde zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Be-
klagten führen. Diese versicherungsmathematisch erheblichen Gesichts-
punkte rechtfertigen die angegriffene Regelung auch vor den Anforde-
rungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes sowie des europäi-
schen Rechts (Richtlinie 2000/78/EG, ABlEG Nr. L303, S. 16 ff.; Art. 141
EG/119 EGV; allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, vgl.
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EuGH, Urteil vom 22. November 2005, Rs C-144/04 [Mangold] Slg. 2005,
I-9981-10042 Rdn. 75 f.).
5. Ein Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze des Vertrauens-
schutzes und der Verhältnismäßigkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie des all-
gemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) ergibt sich schließlich
nicht daraus, dass in Fällen wie dem vorliegenden mehrere, die Höhe der
Rente mindernde Gesichtspunkte zusammentreffen (wie die Anrechnung
der Vordienstzeiten nur zur Hälfte und der geringere Nettoversorgungs-
satz).
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Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.07.2005 - 6 O 59/04 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.05.2007 - 12 U 16/06 -