Urteil des BGH vom 01.07.2013

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZB 18/12
vom
1. Juli 2013
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO § 233 (Ff)
Wenn ein Rechtsanwalt erkennt, dass er eine Frist zur Rechtsmittelbegründung nicht
einhalten kann (hier: wegen Erkrankung), muss er durch einen rechtzeitig gestellten
Antrag auf Fristverlängerung dafür Sorge tragen, dass ein Wiedereinsetzungsgesuch
nicht notwendig wird.
BGH, Beschluss vom 1. Juli 2013 - VI ZB 18/12 - LG Wuppertal
AG Remscheid
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Wellner, die Richterin
Diederichsen und den Richter Stöhr
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer
des Landgerichts Wuppertal vom 20. Januar 2012 wird auf Kosten
des Klägers als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert:
4.000 €
Gründe:
I.
Der Kläger verlangt von den Beklagten Widerruf und Unterlassung be-
stimmter Äußerungen, wonach er die Beklagte zu 2 sexuell belästigt habe. Ge-
gen das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts, das dem Prozessbevoll-
mächtigten des Klägers am 19. September 2011 zugestellt worden ist, hat der
Kläger fristgerecht Berufung eingelegt. Auf seinen in der Berufungsschrift ge-
stellten und auf Arbeitsüberlastung seines Prozessbevollmächtigten gestützten
Antrag hat der Vorsitzende der Berufungskammer die Frist zur Berufungsbe-
gründung um einen Monat verlängert. Mit einem am 21. Dezember 2011 um
17:19 Uhr vorab per Telefax eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevoll-
mächtigten von diesem Tag hat der Kläger beantragt, ihm Wiedereinsetzung in
die Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Zur Begründung hat der Kläger
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vorgetragen, sein Prozessbevollmächtigter sei in der Zeit vom 14. bis zum
20. Dezember 2011 plötzlich und unvorhersehbar an einer Grippe erkrankt ge-
wesen. Mit einem am 22. Dezember 2011 vorab per Telefax eingegangenen
Schriftsatz von diesem Tag hat der Kläger die Berufung begründet.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht den Wie-
dereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verwor-
fen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, da der 19. November
2011 ein Samstag gewesen sei, sei die Frist zur Berufungsbegründung am
21. Dezember 2011 abgelaufen. Auf Grund der vorgetragenen Erkrankung des
Prozessbevollmächtigten des Klägers sei es nicht ausgeschlossen gewesen,
eine Berufungsbegründung noch an diesem Tag zu fertigen und einzureichen.
Es sei auch nicht vorgetragen, dass und warum nicht zumindest die Beantra-
gung einer weiteren Fristverlängerung gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO möglich
gewesen sei.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522
Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig,
weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbe-
schwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss
gewahrt sein müssen, nicht erfüllt sind.
1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) keine
Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss
weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. Auch verletzt
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er nicht die Rechte des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und
auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vo-
rigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres
Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Recht-
sprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der
Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen
nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. Senatsbeschlüsse vom
5. November 2002 - VI ZB 40/02, NJW 2003, 437; vom 12. April 2011 - VI ZB
6/10, VersR 2012, 506 Rn. 5; vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, VersR 2012,
1009 Rn. 6; vom 8. Januar 2013 - VI ZB 78/11, juris Rn. 6). Solche Anforderun-
gen an die Sorgfaltspflichten des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das
Berufungsgericht nicht gestellt.
2. Der Kläger hat die Berufung nicht in der gesetzlichen Frist begründet
(§ 522 Abs. 1 ZPO). Da das Ende der Frist zunächst auf Samstag, den 19. No-
vember 2011 fiel, wäre die Frist ohne Verlängerung mit Ablauf des nächsten
Werktages, also am Montag, den 21. November 2011 abgelaufen (§ 520 Abs. 2
Satz 1, § 222 Abs. 2 ZPO). Da der verlängerte Teil der Frist erst mit dem Ablauf
dieses nächsten Werktages begann, ist die um einen Monat verlängerte Frist
einen Monat nach diesem Tag, also am 21. Dezember 2011 abgelaufen (vgl.
BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 198/04, VersR 2006, 1705
Rn. 8 mwN). Die Berufungsbegründung ist erst am folgenden Tag eingegangen.
3. Mit Recht hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag des
Klägers zurückgewiesen. Dieser hat nicht dargelegt, dass er ohne ein ihm nach
§ 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden seines Prozessbevollmächtigten
gehindert war, die Frist einzuhalten (§ 233 ZPO). Vielmehr muss davon ausge-
gangen werden, dass der Prozessbevollmächtigte nach dem Ende seiner
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krankheitsbedingten Verhinderung am 21. Dezember 2011 keine ausreichen-
den Maßnahmen ergriffen hat, um die erst an diesem Tag ablaufende Frist zu
wahren.
a) Solche Maßnahmen waren nicht deshalb von vornherein entbehrlich,
weil der Prozessbevollmächtigte an den sieben vorangegangenen Tagen
krankheitsbedingt daran gehindert war, die Sache zu bearbeiten. Denn nach
§ 233 ZPO kann eine Wiedereinsetzung nur auf eine Fristversäumung gestützt
werden. Die bloße Verkürzung der Frist ist für eine Wiedereinsetzung hingegen
nicht ausreichend. Fällt das als Wiedereinsetzungsgrund angesehene Hindernis
bereits vor Fristablauf weg, so muss deshalb alles Zumutbare getan werden,
um die Frist trotz des vorangegangenen Hindernisses zu wahren. Andernfalls
fehlt es an einem Wiedereinsetzungsgrund (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember
1975 - VI ZR 198/74, NJW 1976, 626, 627 zu § 233 Abs. 2 ZPO a.F.; BGH, Be-
schlüsse vom 4. Februar 1987 - IVb ZB 162/86, FamRZ 1987, 925 f. und vom
11. Oktober 1989 - IVa ZB 7/89, NJW 1990, 188; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl.,
§ 233 Rn. 9; MünchKommZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 234 Rn. 7; Rosen-
berg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl., § 69 Rn. 34).
b) Ob es nach diesen Grundsätzen einem Rechtsanwalt auch zuzumuten
sein kann, eine Rechtsmittelbegründung fristgemäß zu fertigen und einzu-
reichen, wenn ihm dafür ohne sein Verschulden nur eine kürzere als die gesetz-
liche Frist zur Verfügung steht (verneinend Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 234
Rn. 3), kann offen bleiben, wenn die Frist jedenfalls durch einen Fristverlänge-
rungsantrag gewahrt werden kann.
Die Verlängerung einer Rechtsmittelbegründungsfrist und die Wiederein-
setzung in eine solche Frist sind nicht zwei gleichrangige Optionen, zwischen
denen ein Rechtsanwalt im Verhinderungsfall wählen könnte. Wenn ein
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Rechtsanwalt erkennt, dass er eine Frist zur Rechtsmittelbegründung nicht ein-
halten kann, muss er vielmehr durch einen rechtzeitig gestellten Antrag auf
Fristverlängerung dafür Sorge tragen, dass ein Wiedereinsetzungsgesuch gar
nicht erst notwendig wird (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1962 - VIII ZR
258/62, BGHZ 38, 376, 379; Beschluss vom 31. März 2010 - XII ZB 166/09,
FamRZ 2010, 879 Rn. 15; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 233 Rn. 23 "Fristver-
längerung").
Dies setzt voraus, dass ein Vertrauen auf die Bewilligung der Fristverlän-
gerung begründet ist (Zöller/Greger, aaO). Nach § 520 Abs. 2 Sätze 2 und 3
ZPO kann die Berufungsbegründungsfrist mit Einwilligung des Gegners auch
über einen Monat hinaus verlängert werden. Es handelt sich dabei zwar grund-
sätzlich um eine Ermessensentscheidung des Vorsitzenden. Beantragt der Be-
rufungskläger mit Einverständnis des Gegners, die wegen eines erheblichen
Grundes bereits um einen Monat verlängerte Frist zur Berufungsbegründung
um weitere sieben Tage zu verlängern, darf der Berufungskläger jedoch nach
der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf vertrauen, dass
dem Antrag stattgegeben wird (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - VII ZB
111/08, NJW 2009, 3100 Rn. 7 ff.). Der Bundesgerichtshof hat damit über den
von der Rechtsbeschwerde angeführten und zum alten Berufungsrecht ergan-
genen Beschluss vom 21. Februar 2000 - II ZB 16/99, NJW-RR 2000, 947 f.
hinaus ein Vertrauen in eine zweite Verlängerung der Berufungsbegründungs-
frist bei Einwilligung des Gegners auch ohne das Vorliegen außergewöhnlicher
Umstände anerkannt.
c) Nach diesen Grundsätzen hätte auch der Kläger darauf vertrauen dür-
fen, dass einem mit Einwilligung der Beklagten gestellten Antrag stattgegeben
wird, die Berufungsbegründungfrist um den Zeitraum der vorangegangenen
krankheitsbedingten Verhinderung seines Prozessbevollmächtigten von sieben
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Tagen weiter zu verlängern. Es kann deshalb offen bleiben, ob es dem Pro-
zessbevollmächtigten zuzumuten war, die Berufungsbegründung am 21. De-
zember 2011 zu fertigen und einzureichen. Denn wenn der Prozessbevollmäch-
tigte sich dazu nicht in der Lage sah, hätte er sich an diesem Tag jedenfalls
rechtzeitig um die Einwilligung der Beklagten in eine weitere Fristverlängerung
bemühen müssen, um durch einen Verlängerungsantrag die Fristversäumung
abzuwenden.
Zu solchen Bemühungen hat der Kläger in seinen Schriftsätzen vom
21. und 22. Dezember 2011 nichts vorgetragen. Erstmals in seiner von der
Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Gegenvorstellung vom 6. Februar
2012 hat er vorgetragen, sein Prozessbevollmächtigter habe am 21. Dezember
2011 "kurz vor 17:19 Uhr" vergeblich versucht, den Prozessbevollmächtigten
der Beklagten fernmündlich zu erreichen, um die notwendige Einwilligung in die
erneute Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist einzuholen; der Sachbe-
arbeiter habe sich nach Auskunft seiner Sekretärin in einer Besprechung be-
funden und habe an diesem Tag nicht zurückgerufen.
aa) Auf diesen Vortrag kann der Wiedereinsetzungsantrag schon des-
halb nicht gestützt werden, weil er nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist er-
folgt ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen alle
Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können, grund-
sätzlich innerhalb der Antragsfrist vorgetragen werden (§ 234 Abs. 1, § 236
Abs. 2 Satz 1 ZPO). Lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige
Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, dürfen noch nach
Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden (Senatsbeschlüsse vom
12. Mai 1998 - VI ZB 10/98, VersR 1999, 642, 643 und vom 29. Januar 2002
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- VI ZB 28/01, juris Rn. 4; BGH, Beschlüsse vom 7. März 2002 - IX ZR 235/01,
NJW 2002, 2107, 2108 und vom 21. Oktober 2010 - IX ZB 73/10, NJW 2011,
458 Rn. 17).
Der Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 6. Februar 2012 hat die ge-
mäß § 234 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ZPO einen Monat nach dem Ende der
krankheitsbedingten Verhinderung des Prozessbevollmächtigten, also am
23. Januar 2012 abgelaufene Wiedereinsetzungsfrist nicht gewahrt. Auch ent-
hält der Vortrag entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht lediglich
eine Erläuterung oder Vervollständigung des früheren Vorbringens, auf die das
Berufungsgericht nach § 139 ZPO hätte hinwirken müssen. Denn der Kläger
hatte sich in seinen Schriftsätzen vom 21. und 22. Dezember 2011 ausschließ-
lich auf die krankheitsbedingte Verhinderung seines Prozessbevollmächtigten in
der Zeit bis zum 20. Dezember 2011 gestützt, ohne auch nur ansatzweise dar-
zutun, dass der Prozessbevollmächtigte am 21. Dezember 2011 Bemühungen
entfaltet hätte, um die erst an diesem Tag ablaufende Frist zu wahren. Das Be-
rufungsgericht durfte bei dieser Sachlage ohne weiteres davon ausgehen, dass
es solche Bemühungen nicht gegeben hatte.
bb) Die nunmehr im Schriftsatz vom 6. Februar 2012 vorgetragenen Be-
mühungen sind im Übrigen auch nicht ausreichend, um die Fristversäumnis zu
entschuldigen.
In Anbetracht des unmittelbar bevorstehenden Fristablaufs hätte der
Prozessbevollmächtigte des Klägers die vorliegende Sache nach Beendigung
seiner krankheitsbedingten Verhinderung am 21. Dezember 2011 vorrangig
bearbeiten müssen. Dass er daran auf Grund anderer unaufschiebbarer Tätig-
keiten gehindert gewesen wäre, ist nicht dargetan. Mit seiner Anfrage beim Ge-
genanwalt hätte er deshalb nicht - wie geschehen - bis zum späten Nachmittag
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abwarten dürfen, da er damit rechnen musste, dass er den Gegenanwalt mög-
licherweise nicht sofort erreichen würde oder dass dieser sich nicht in der Lage
sah, sofort über die Einwilligung in die Fristverlängerung zu entscheiden. Im
Übrigen hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers sich auch nach dem mit
der Sekretärin des Gegenanwaltes geführten Telefonat weiter darum bemühen
müssen, den Gegenanwalt zu erreichen. Selbst wenn er - was allerdings schon
nicht vorgetragen ist - die Sekretärin unter Hinweis auf die Eilbedürftigkeit der
Angelegenheit um einen Rückruf des Gegenanwaltes noch am selben Tag ge-
beten haben sollte, hätte er nach Ablauf einer gewissen Frist erneut versuchen
müssen, den Gegenanwalt zu erreichen.
Dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Gegenanwalt mit den
danach erforderlichen Anstrengungen am 21. Dezember 2011 nicht hätte errei-
chen können, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Um "kurz vor 17:19
Uhr" war der Gegenanwalt nur deshalb nicht erreichbar, weil er sich zu diesem
Zeitpunkt in einer Besprechung befand. Nicht dargetan ist auch, dass die Be-
klagten die Einwilligung in die Fristverlängerung verweigert hätten. Dagegen
spricht, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers für sein Anliegen einen
nachvollziehbaren Grund hatte. Zwar hat der Kläger auch vorgetragen, der Ge-
genanwalt habe am 22. Dezember 2011 die Einwilligung in die Fristverlänge-
rung verweigert. Dies hat er jedoch - nur - damit begründet, dass die Frist zu
diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war.
d) Über die oben genannten Gründe hinaus muss auch davon ausge-
gangen werden, dass die Fristversäumung schon deshalb auf einem Verschul-
den des Prozessbevollmächtigten des Klägers beruht, weil dieser die Beru-
fungsbegründung am 21. Dezember hätte fertigen und einreichen können.
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Zwar können die oben (3. a) dargestellten Grundsätze nach einer in der
Literatur vertretenen Auffassung für die Frist zur Rechtsmittelbegründung nicht
gelten. Denn für die Begründung müsste der schuldlos säumigen Partei an sich
die volle Frist zur Verfügung stehen (Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 234 Rn. 3).
Dem ist aber nicht zu folgen. Denn dass das Gesetz dem Rechtsmittel-
führer für die Begründung seines Rechtsmittels eine bestimmte Frist zubilligt,
beruht auf einer typisierenden Bewertung des damit verbundenen Aufwandes.
Für die Verschuldensprüfung im Rahmen des § 233 ZPO sind demgegenüber
die Umstände des jeweiligen Einzelfalles maßgeblich (Zöller/Greger, aaO,
§ 233 Rn. 15; MünchKommZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 233 Rn. 28). Es kann des-
halb nicht ohne Berücksichtigung dieser Umstände aus jeder unverschuldeten
Fristverkürzung ohne weiteres ein Wiedereinsetzungsgrund abgeleitet werden.
Ebenso wie bei den Fristen zur Rechtsmitteleinlegung muss vielmehr darauf
abgestellt werden, was von der Partei und ihrem Anwalt in ihrer Lage bei Be-
rücksichtigung der Umstände des Falles verständiger Weise zu erwarten war
(vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 1975 - VI ZR 198/74, NJW 1976, 626, 627).
Dem entsprechend hat der Bundesgerichtshof selbst in einem Fall, in dem der
Rechtsanwalt am Nachmittag des letzten Tages der Berufungsbegründungsfrist
unvorhersehbar krankheitsbedingt verhindert war, die Frage geprüft (und ver-
neint), ob es dem Anwalt zuzumuten war, die Berufungsbegründung am Abend
dieses Tages zu fertigen (Urteil vom 15. Februar 1967 - VIII ZB 3/67, VersR
1967, 476).
e) Der Streitfall gibt keinen Anlass, die an einen Rechtsanwalt zur Wah-
rung der Berufungsbegründungsfrist zu stellenden Anforderungen weiter zu
konkretisieren. Denn der Kläger hat - auch im Rechtsbeschwerdeverfahren -
nicht konkret dazu vorgetragen, aus welchen Gründen es seinem Prozessbe-
vollmächtigten unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, die Berufungsbe-
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gründung nach Beendigung seiner krankheitsbedingten Verhinderung am 21.
Dezember 2011 zu fertigen und einzureichen. Sein Vortrag in der Gegenvorstel-
lung vom 6. Februar 2012, wonach die Fertigung der fünfeinhalbseitigen Beru-
fungsbegründung am 22. Dezember 2011 eine Arbeitszeit von vier Stunden in
Anspruch genommen habe, spricht im Gegenteil dafür, dass der Prozessbe-
vollmächtigte die Berufungsbegründung mit zumutbarem Aufwand bereits am
Vortag hätte fertigen und einreichen können. Jedenfalls kann in Ansehung die-
ses Vortrags entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht davon aus-
gegangen werden, dass alleine der Umfang der Berufungsbegründung belegt,
dass sie am 21. Dezember nicht hätte gefertigt und eingereicht werden können.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsge-
richt nicht verkannt, dass der Kläger dargelegt hat, die Berufungsbegründung
sei am 21. Dezember 2011 noch nicht fertiggestellt gewesen. Es ist aber - wie
ausgeführt - mit Recht davon ausgegangen, dass der Kläger die Nichtfertigstel-
lung nicht hinreichend entschuldigt hat.
4. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde schließlich geltend, das Be-
rufungsgericht hätte das Wiedereinsetzungsgesuch in einen Antrag auf erneute
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist umdeuten müssen, über den vor
der Verwerfung der Berufung hätte entschieden werden müssen.
Zwar gilt auch im Verfahrensrecht der Grundsatz, dass eine fehlerhafte
Parteihandlung in eine zulässige und wirksame umzudeuten ist (analog § 140
BGB), wenn deren Voraussetzungen eingehalten sind, die Umdeutung dem
maßgeblichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des
Gegners entgegensteht (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2000 - XII ZB 93/00,
NJW-RR 2001, 279). Der Schriftsatz des Klägers vom 21. Dezember 2011 ge-
nügt aber nicht den Voraussetzungen für einen Antrag, die Frist zur Berufungs-
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begründung über einen Monat hinaus zu verlängern. Eine solche Verlängerung
ist nämlich nach § 520 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ZPO nur mit Einwilligung des Geg-
ners zulässig. Zur Vollständigkeit eines entsprechenden Antrags gehört deshalb
die Darlegung der Einwilligung, wenn der Gegner sie nicht unmittelbar dem Ge-
richt gegenüber erklärt hat (BGH, Beschluss vom 22. März 2005 - XI ZB 36/04,
NJW-RR 2005, 865 f.). Der Schriftsatz des Klägers vom 21. Dezember 2011
enthält keine Darlegung einer Einwilligung der Beklagten, die diese in Ermange-
lung einer rechtzeitigen Anfrage auch nicht erteilt hatten.
Galke
Zoll
Wellner
Diederichsen
Stöhr
Vorinstanzen:
AG Remscheid, Entscheidung vom 12.09.2011 - 8 C 74/11 -
LG Wuppertal, Entscheidung vom 20.01.2012 - 8 S 74/11 -