Urteil des BGH vom 18.11.2004

BGH (umsatzsteuer, vergütung, höhe, beschwerde, zpo, festsetzung, betrag, gestatten, schreibfehler, deckung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 107/04
vom
18. November 2004
in dem Insolvenzverfahren
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 18. November 2004
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters wird der Be-
schluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom
27. April 2004 aufgehoben.
Auf die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters wird der
Beschluß des Amtsgerichts Stralsund vom 20. Februar 2004 wie
folgt abgeändert:
Zugunsten des Insolvenzverwalters werden weitere Auslagen in
Höhe von 3.551,58 € zuzüglich 16 % Umsatzsteuer (568,25 €) zu
Lasten der Insolvenzmasse festgesetzt.
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, diesen Betrag aus der In-
solvenzmasse zu entnehmen.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Insolvenzmasse.
Gegenstandswert der Rechtsmittelverfahren: bis 4.500 €.
- 3 -
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat am 1. März 1999 das Insolvenzverfahren über das
Vermögen der Schuldnerin eröffnet und den Rechtsbeschwerdeführer zum In-
solvenzverwalter bestellt. Dieser beantragte mit Schriftsatz vom 3. Dezember
2002, mit dem er auch den Schlußbericht mit Anlagen übersandte, seine Ver-
gütung festzusetzen. Gleichzeitig beantragte er die Festsetzung einer Ausla-
genpauschale in Höhe von 8.126,76 € zuzüglich 16 % Umsatzsteuer
(1.300,28 €), insgesamt 9.427,04 €. Die Auslagenpauschale errechnete der
Insolvenzverwalter wie folgt:
15 % aus 18.059,47 € für 12 Monate:
2.708,92 €
10 % aus 18.059,47 € für 12 Monate:
1.805,95 €
10 % aus 18.059,47 € für 12 Monate:
1.805,95 €
10 % aus 18.059,47 € für 8 Monate:
1.805,95 €
8.126,77 €.
Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2003 berichtigte der Insolvenzverwalter
die zunächst geltend gemachten Zuschläge gemäß § 3 Abs. 1 InsVV. Das In-
solvenzgericht setzte die sich hieraus ergebende Vergütung von 17.757,92 €
zuzüglich Umsatzsteuer (2.841,27 €) und Auslagen von 4.439,48 € zuzüglich
Umsatzsteuer (710,32 €) fest. Nach Ansicht des Insolvenzgerichts beträgt der
pauschale Auslagenersatz gemäß § 8 Abs. 3 InsVV im ersten Jahr 15 % der
gesetzlichen Vergütung, für die gesamte Restdauer des Verfahrens 10 %.
- 4 -
Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen die Auslagen-
entscheidung hatte keinen Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Insol-
venzverwalter sein Festsetzungsbegehren hinsichtlich der Auslagen weiter; er
beantragt, ihm weitere 4.277,24 € zuzusprechen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 64 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1
Nr. 1 ZPO) und auch im übrigen zulässig, obwohl die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung mehr hat (§ 574 Abs. 2 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v.
23. September 2004 – IX ZB 292/03).
Sie führt zur Festsetzung weiterer Auslagen in Höhe von 3.551,58 € zu-
züglich Umsatzsteuer.
Die bisher in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene Frage, ob der
Insolvenzverwalter als Auslagenpauschale gemäß § 8 Abs. 3 InsVV für das
zweite und alle Folgejahre (unter Beachtung der Höchstbeträge) insgesamt
oder jeweils 10 % der gesetzlichen Vergütung verlangen kann, hat der Senat
mit Beschluß vom 23. Juli 2004 (IX ZB 257/03, ZIP 2004, 1715) im zuletzt ge-
nannten Sinn entschieden. Hierauf nimmt er Bezug.
Da von der in den Vorinstanzen ermittelten Vergütung auszugehen ist
und die Höchstsätze nach § 8 Abs. 3 InsVV nicht überschritten werden, beläuft
sich die prozentual an der Vergütung ausgerichtete Auslagenpauschale auf:
- 5 -
15 % aus 17.757,92 € für das 1. Jahr:
2.663,69 €
10 % aus 17.757,92 € für das 2. Jahr:
1.775,79 €
10 % aus 17.757,92 € für das 3. Jahr:
1.775,79 €
10 % aus 17.757,92 € für das (angefangene) 4. Jahr: 1.775,79 €
7.991,06 €.
Da bereits 4.439,48 € festgesetzt sind, sind demnach weitere 3.551,58 €
festzusetzen, zuzüglich 16 % Umsatzsteuer in Höhe von 568,25 €, insgesamt
4.119,83 €. Das weiter gehende Festsetzungsbegehren, dem die ursprünglich
beantragte Vergütungshöhe zugrunde liegt, ist zurückzuweisen.
Der Insolvenzverwalter erhält damit einschließlich des bereits zuerkann-
ten Betrags 8.559,31 €. Dem steht nicht entgegen, daß er mit seiner sofortigen
Beschwerde beantragt hat, die Auslagen auf 7.005,83 € zuzüglich 16 % Um-
satzsteuer festzusetzen. Denn hierbei handelt es sich um eine offensichtliche
Verwechselung von Brutto- und Nettobetrag. In der Sache verfolgte der Insol-
venzverwalter sein erstinstanzliches Begehren nach Maßgabe der Schriftsätze
vom 3. Dezember 2002 und vom 24. Oktober 2003 weiter. Daher handelt es
sich auch bei dem abschließenden Hinweis auf 35 % der Vergütung um einen
offensichtlichen Schreibfehler.
Dem Insolvenzverwalter war zu gestatten, den zuerkannten Betrag aus
der Masse zu entnehmen. Die vom Amtsgericht in den Tenor aufgenommene
Beschränkung auf die quotale Befriedigung gemäß § 207 Abs. 3 InsO ist ge-
genstandslos, nachdem der Insolvenzverwalter im Schlußtermin erklärt hat, die
Masse reiche nunmehr zur Deckung der Kosten des Verfahrens aus.
- 6 -
Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der
Senat hat den Beschwerdewert für das Erstbeschwerdeverfahren abgeändert.
Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann