Urteil des BGH vom 03.06.2004

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 148/04
Verkündet am:
4. März 2005
W i l m s,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
SachenRBerG § 7 Abs. 1
Bauliche Investitionen, die ein freischaffender Künstler aufgrund eines Pachtvertra-
ges auf einem volkseigenen Grundstück vorgenommen hat, werden von § 7 Abs. 1
SachenRBerG nicht erfaßt.
BGH, Urt. v. 4. März 2005 - V ZR 148/04 - Brandenburgisches OLG
LG Potsdam
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. März 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und
Dr. Schmidt-Räntsch
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenbur-
gischen Oberlandesgerichts vom 3. Juni 2004 wird auf Kosten der
Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Mit Vertrag vom 23. Februar/16. März 1979 pachtete der frühere Kläger
zu 2, der nach Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht
verstorben ist und dessen Alleinerbin die Klägerin ist, von dem damaligen
Rechtsträger, dem Rat der Stadt P. , das seinerzeit volkseigene Grund-
stück H. in P. , das mit einer unter Denkmalschutz ste-
henden Friedhofskapelle bebaut war. Der Pächter war nach dem Vertrag be-
rechtigt, die stark geschädigte Kapelle instand zu setzen, auszubauen und für
seine Zwecke zu nutzen. Näheres regelte eine Vereinbarung vom 2. Juli 1979.
Mit ergänzendem Vertrag vom 29. Januar/4. Februar 1980 trat die Klä-
gerin dem Pachtvertrag auf seiten der Nutzer bei. Beide führten in den Jahren
1979 bis 1982 eine denkmalgerechte Sanierung durch und bauten die Kapelle
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in ein Atelier mit Ausstellungs- und Verkaufsräumen für ihre Werke als Grafi-
ker, Maler und Bildhauer aus. Hierfür wandten sie etwa 255.000 Mark auf und
wurden dabei in Höhe von 40.000 Mark vom Rat der Stadt aus Mitteln der
Denkmalpflege unterstützt.
Nach einem mit der Stadt P. in einem Rechtsstreit am 4. August
1994 geschlossenen Vergleich wurde der Pachtvertrag bis Ende 2004 fortge-
setzt. Die Beklagte ist aufgrund Rückübertragungsbescheides seit dem
20. August 1998 Eigentümerin des Grundstücks.
Die Kläger haben die Auffassung vertreten, ihnen stünden Ansprüche
nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu. Das Landgericht hat ihrer auf
Feststellung der Anspruchsberechtigung gerichteten Klage stattgegeben, das
Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der für beide Kläger eingelegten,
von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision wird die Wiederherstellung
der landgerichtlichen Entscheidung angestrebt. Die Beklagte beantragt die Zu-
rückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht verneint eine Anspruchsberechtigung nach dem
Sachenrechtsbereinigungsgesetz, weil die Kläger das Grundstück lediglich auf-
grund Pachtvertrages genutzt hätten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG)
und eine nach § 7 SachenRBerG geschützte bauliche Investition nicht gegeben
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sei (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a SachenRBerG). Zwar genüge die umfassende
Renovierung der Friedhofskapelle den Anforderungen des § 12 Abs. 1
SachenRBerG; es fehle jedoch an den Voraussetzungen der von § 7
SachenRBerG geregelten Sachverhalte. Absatz 2 Nr. 6 der Norm greife nicht
ein, weil die Kläger keiner gewerblichen oder handwerklichen Tätigkeit nach-
gegangen seien, sondern sich künstlerisch betätigt hätten. Auf § 7 Abs. 1
SachenRBerG könne nicht zurückgegriffen werden, da hiervon rein schuld-
rechtliche Nutzungsverhältnisse grundsätzlich nicht erfaßt würden. Erforderlich
sei - und das fehle hier gerade -, daß nach dem Recht der DDR eine über die
vertragliche Regelung hinausgehende Sicherung der Rechtsposition des Nut-
zers vorgesehen gewesen sei. Eine analoge Anwendung von § 7 Abs. 2 Nr. 6
SachenRBerG komme auch nicht in Betracht; private Handwerker und Gewer-
betreibende seien vom Gesetzgeber bewußt begünstigt worden, Künstler und
freiberuflich Tätige nicht. Diese Differenzierung, der sachliche Erwägungen
zugrunde lägen, könne nicht durch eine entsprechende Anwendung der Norm
aufgehoben werden.
II.
Die Revision, die allein für die Klägerin eingelegt gilt, ist zulässig. Dem
steht nicht entgegen, daß sie noch den früheren Kläger zu 2 mit als Rechtsmit-
telführer angibt. Zwar ist ein Rechtsmittel, das für eine nicht existente Partei
eingelegt worden ist, grundsätzlich unzulässig (vgl. BGHZ 146, 341, 357).
Doch gilt es im Zweifel als für die Erben eingelegt (BGHZ 121, 263, 265), legi-
timiert durch die fortwirkende (§ 86 ZPO) vorinstanzliche Prozeßvollmacht, die
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auch die Bevollmächtigung des Revisionsanwalts deckt (vgl. BGH, Urt. v.
8. November 1993, II ZR 26/93, NJW 1994, 320 m.w.N.). So war es hier.
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III.
Das Rechtsmittel ist aber unbegründet.
Die Revision stellt nicht in Frage, daß die Voraussetzungen für eine un-
mittelbare Anwendung des § 7 Abs. 2 Nr. 6 SachenRBerG nicht gegeben sind.
Sie hält jedoch im konkreten Fall eine entsprechende Anwendung der Norm für
geboten. Dem folgt der Senat nicht.
1. Richtig ist, daß der Katalog des § 7 Abs. 2 SachenRBerG nicht er-
schöpfend ist. Er enthält lediglich Regelbeispiele für eine der Sachenrechtsbe-
reinigung unterfallende bauliche Nutzung fremder Grundstücke und versperrt
daher nicht die Erfassung auch anderer Sachverhalte, und zwar über die als
Auffangtatbestand ausgestaltete Regelung des Absatzes 1 (vgl. Senat, BGHZ
134, 50, 53; Urt. v. 25. September 1998, V ZR 166/97, Umdruck S. 5, nicht ver-
öffentlicht). Es bedarf dann keiner Analogie zu einem der Regelbeispiele des
Absatzes 2; andererseits liegt eine Anwendung des Absatzes 1 um so näher, je
ähnlicher der nicht expressis verbis geregelte Sachverhalt einem der Regelbei-
spiele ist.
2. Die Nutzung der Klägerin zu 1 und des verstorbenen früheren Klägers
zu 2 wird von § 7 Abs. 1 SachenRBerG nicht geschützt.
a) Die Norm unterstellt der Sachenrechtsbereinigung bestimmte Rechts-
verhältnisse in bezug auf Grundstücke, die für land- oder forstwirtschaftliche
sowie für gewerbliche Zwecke baulich verwendet worden sind (vgl. Czub in
Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, SachenRBerG, § 7 Rdn. 33). Sie setzt grund-
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sätzlich eine bauliche Investition des Nutzers voraus, die nach dem Boden-
und dem Wirtschaftsrecht der DDR durch Verleihung eines Nutzungsrechts
hätte abgesichert werden können, mag es auch im Einzelfall hierzu nicht ge-
kommen sein (Senat, BGHZ 134, 50, 53 f.). Daran fehlt es im vorliegenden
Fall.
b) Diesem Gedanken sind auch die Regelbeispiele des Absatzes 2 ver-
haftet, in Nr. 6 allerdings nur ansatzweise. Die Nutzung volkseigener Grundstü-
cke für privatwirtschaftliche Zwecke war zwar nicht verboten, genoß aber, da
sie den Grundsätzen einer sozialistischen Wirtschaftsordnung nicht entsprach,
keinen Schutz. Es gab daher bis März 1990 keine Rechtsvorschriften, die Mög-
lichkeiten einer quasi dinglichen Absicherung einer solchen Nutzung boten
oder die Entstehung von Privateigentum an gewerblich genutzten Gebäuden
auf volkseigenen Grundstücken zuließen (Czub aaO Rdn. 194). Wie das Beru-
fungsgericht im einzelnen dargelegt hat, hat aber noch der DDR-Gesetzgeber
der Wendezeit Vorschriften erlassen, die darauf abzielten, ideologisch begrün-
dete Benachteiligungen von Gewerbetreibenden in der DDR zu korrigieren.
Wenngleich dies nicht mehr den Erfolg hatte, daß Gewerbetreibenden zur Er-
richtung eines gewerblichen Zwecken dienenden Gebäudes ein Nutzungsrecht
verliehen werden konnte, so hat diese Entwicklung doch den Gesetzgeber des
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes veranlaßt, die bauliche Nutzung volksei-
gener Grundstücke durch Gewerbetreibende in den Katalog des § 7 SachenR-
BerG mit aufzunehmen (vgl. Czub aaO Rdn. 195 f.; Rothe in Eickmann, Sa-
chenRBerG, § 7 SachenRBerG Rdn. 54).
Diese Entwicklung blieb aber auf Gewerbetreibende beschränkt. Nur
insoweit bestand daher eine Grundlage für eine Nachzeichnung durch Auf-
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nahme dieser Sachverhalte in das Regelungskonzept des Sachenrechtsberei-
nigungsgesetzes. Darauf hat sich der Gesetzgeber konsequenterweise be-
schränkt. Eine Ausweitung auf andere private Nutzer war weder angezeigt,
noch ist sie ohne Verstoß gegen die Grundgedanken der Sachenrechtsbereini-
gung möglich. Eine Anwendung des § 7 Abs. 1 SachenRBerG verbietet sich
daher.
Soweit die Revision darauf hinweist, daß freischaffende Künstler den-
selben Einschränkungen in der DDR ausgesetzt gewesen seien wie
Gewerbetreibende, verkennt sie, daß dies kein Anknüpfungspunkt für eine
Gleichstellung sein kann. Anders als Gewerbetreibende sind sie von den in der
Wendezeit eingeleiteten Privatisierungen nicht erfaßt worden. Für einen
sachenrechtlich ausgerichteten Schutz im Wege der Nachzeichnung besteht
daher keine Grundlage.
Daß diese Differenzierung weder willkürlich ist, noch die Nutzer voll-
kommen schutzlos läßt, hat das Berufungsgericht im einzelnen zutreffend dar-
gelegt. Hierauf kann Bezug genommen werden.
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IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Klein
Lemke Schmidt-Räntsch