Urteil des BGH vom 30.06.2004

BGH (faires verfahren, vernehmung, anordnung, stpo, stgb, beihilfe, diebstahl, gesamtstrafe, baden, verteidigung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 525/03
vom
30. Juni 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2004 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Karlsruhe vom 27. Februar 2003 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Bei-
hilfe zum Diebstahl (Fall II. 3. der Urteilsgründe) verurteilt
worden ist,
b) das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe
dahin geändert, daß der Angeklagte zu der Gesamtfreiheits-
strafe von sieben Monaten und einer Woche unter Strafaus-
setzung zur Bewährung verurteilt wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens
und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats-
kasse zur Last; im übrigen hat der Angeklagte die Kosten sei-
nes Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Umgangs mit
gefährlichen Abfällen, versuchten unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfäl-
- 3 -
len und Beihilfe zum Diebstahl zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dabei hat es
auf Einzelstrafen von sieben Monaten Freiheitsstrafe und Geldstrafen von 90
sowie 60 Tagessätzen erkannt.
1. Hinsichtlich der Beihilfe zum Diebstahl (Fall II. 3. der Urteilsgründe) ist
Strafverfolgungsverjährung eingetreten, weil zwischen der Anordnung der er-
sten Vernehmung des Beschuldigten und der Anklageerhebung mehr als fünf
Jahre vergangen sind. Die Anordnung der Vernehmung zu dem Fall erfolgte
durch die Staatsanwaltschaft Baden-Baden im Verfahren 4 Js 529/94 am 8. Juli
1994; die Anklage wurde am 22. Juli 1999 erhoben. Die aufgrund der Anord-
nung durchgeführte erste Beschuldigtenvernehmung bewirkte keine neue Un-
terbrechung. Die in § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB vorgesehenen Unterbre-
chungsmöglichkeiten der Anordnung der Vernehmung und der Vernehmung
selbst bilden eine Einheit, so daß sie nur alternativ durchgreifen. Die Verjäh-
rung wird also nicht durch die Anordnung der Vernehmung und dann noch
einmal durch die darauf beruhende Vernehmung selbst unterbrochen. Es un-
terbricht nur die erste der vorgenommenen Maßnahmen (BTDrucks. 7/550 zu
Art. 17 Nr. 34, S. 215; Jähnke in LK, StGB, 12. Aufl., § 78c Rdn. 19; vgl. zu
§ 78c Abs. 1 Nr. 2 StGB BGH, Beschluß vom 26. Oktober 1977 - 3 StR 384/77,
Jähnke in LK aaO Rdn. 23; zu der insoweit gleichlautenden Vorschrift des § 33
Abs. 1 Nr. 2 OWiG BGHSt 27, 110, 113; 27, 144, 147, Göhler OWiG, 13. Aufl.,
§ 33 Rdn. 6 a). Das Verfahren war insoweit wegen eines nicht behebbaren Ver-
fahrenshindernisses einzustellen. Dadurch entfallen der Schuldspruch wegen
Beihilfe zum Diebstahl und die wegen dieser Tat verhängte Geldstrafe von 60
Tagessätzen.
- 4 -
2. Hinsichtlich der Gesamtstrafe erachtet der Senat in Übereinstimmung
mit dem Antrag des Generalbundesanwalts die gesetzlich niedrigste Gesamt-
strafe für angemessen (§ 354 Abs. 1 StPO). Diese beträgt sieben Monate und
eine Woche (vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl., § 39 Rdn. 4).
3. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-
begründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs. 2 StPO). Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführun-
gen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 4. Dezember 2003,
die auch durch die Erwiderung der Revision vom 5. Januar 2004 nicht entkräf-
tet werden.
Lediglich ergänzend bemerkt der Senat zur Rüge nach Art. 103 Abs. 1
GG, faires Verfahren:
Unmittelbar aus § 265 StPO folgt keine Pflicht zur Unterrichtung der Ver-
teidigung, wenn das Gericht die Aussage eines Zeugen etwa anders als die
Verteidigung verstanden hat. Das Gericht muß sich zu Inhalt und Ergebnis ein-
zelner Beweiserhebungen auch nicht unter dem Gesichtspunkt fairer Verfah-
rensgestaltung erklären. Eine derartige Bescheidungspflicht besteht nicht
(BGHSt 43, 212, 215 f.; BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 - 3 StR 222/02; vgl.
auch BGH StV 2001, 93, 95).
- 5 -
4. Die neu zu treffende Entscheidung nach § 268a StPO bleibt Sache
des Tatgerichts. Im Hinblick auf die milden Auflagen erscheint dem Senat eine
Änderung des Bewährungsbeschlusses nicht unbedingt angezeigt.
Nack Kolz Hebenstreit
Elf Graf