Urteil des BGH vom 24.01.2002

BGH (zpo, kirchhof, gebrauch, aussetzung, begründung, ergebnis, streitwert, ermessen)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 36/00
vom
24. Januar 2002
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 24. Januar 2002
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. Dezember 1999 wird
nicht angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 322.855,58 DM
(165.073,44
€) festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist rechtlich
einwandfrei entschieden worden (§ 554 b ZPO).
Das Berufungsgericht hat die Wahrung der Schriftform (§§ 766, 126
BGB) rechtlich zutreffend bejaht. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft,
jedoch nicht für begründet erachtet. Im Hinblick auf das Ergebnis des Ermitt-
lungsverfahrens gegen den Kläger hat das Berufungsgericht von dem ihm in
§ 150 ZPO eingeräumten Ermessen, die Aussetzung aufzuheben, in nicht zu
- 3 -
beanstandender Weise Gebrauch gemacht und dabei insbesondere die be-
rechtigten Belange des Beklagten berücksichtigt. Von einer weiteren Begrün-
dung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).
Kreft
Kirchhof
Fischer
Ganter
Kayser