Urteil des BGH vom 29.06.2006

BGH (stpo, verurteilung, strafverfolgung, nachteil, nachprüfung, grund, gesamtstrafe, gabe, anhörung, anklage)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 138/06
vom
29. Juni 2006
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten schweren Raubes u.a.
- 2 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 29. Juni 2006 gemäß §§ 154 a
Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Die Strafverfolgung wird im Fall II 4 der Urteilsgründe (=
Fall 8 der Anklage) auf den Vorwurf des schweren Ban-
dendiebstahls beschränkt.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Paderborn vom 6. Februar 2006 wird mit
der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Fall
II 4 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheit-
lich begangener Urkundenfälschung entfällt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe:
Der Senat beschränkt die Strafverfolgung im Fall II 4 der Urteilsgründe
mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf
den Vorwurf des schweren Bandendiebstahls, so dass die in diesem Fall auch
erfolgte Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Urkundenfälschung ent-
fällt. Nach den Strafzumessungserwägungen des Landgerichts werden die we-
gen der Tat verhängte Einzelstrafe und die festgesetzte Gesamtstrafe durch die
Schuldspruchänderung nicht berührt; die Strafen sind zudem angemessen im
Sinne des § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO.
- 3 -
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Sost-Scheible