Urteil des BGH vom 14.05.2007

BGH (antragsteller, forderung, höhe, rechtsanwaltschaft, zulassung, beschwerde, vermögensverfall, verhandlung, vorinstanz, zahlung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 55/04
vom
14. Mai 2007
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Frellesen und Schaal,
die Rechtsanwälte Dr.
Wüllrich und Dr. Frey sowie die Rechtsanwältin
Dr. Hauger
am 14. Mai 2007
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-
Westfalen vom 21. November 2003 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe:
1. Der Antragsteller ist seit 1987 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, seit
1997 beim Oberlandesgericht D. . Mit Bescheid vom 5. Februar 2003
hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögens-
verfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwalts-
gerichtshof zurückgewiesen. Gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs hat
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der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Die Beteiligten haben sich in
der mündlichen Verhandlung am 25. September 2005 mit einer Entscheidung
im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt
jedoch in der Sache ohne Erfolg.
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a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,
schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann,
geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweis-
anzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Voll-
streckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Feuerich/Weyland, BRAO
6. Aufl. § 7 Rdn. 142 m.w.N.). Diese Voraussetzungen waren zum maßgebli-
chen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids erfüllt. Dies ergab sich insbesondere
aus titulierten Forderungen gegen den Antragsteller in einer Gesamthöhe von
über 200.000 € und aus mehreren Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn.
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b) Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Ver-
mögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so dass von einem Widerruf
abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Das Erfordernis der
hierfür unerlässlichen umfassenden Darstellung seiner Vermögensverhältnisse
(vgl. Feuerich/Weyland aaO § 14 Rdn. 59 m.w.N.) hat er nur teilweise, jeden-
falls nicht vollständig erfüllt. Zwar hat er hinsichtlich einiger Forderungen deren
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Erledigung belegt oder Ratenzahlungsvereinbarungen nachgewiesen. Jedoch
sind auch während des Beschwerdeverfahrens weitere Zwangsvollstreckungs-
maßnahmen gegen den Antragsteller eingeleitet worden. Insbesondere fehlt es
an belegten Angaben über den Sachstand hinsichtlich der Forderung der Stadt-
sparkasse S. über 268.000 € (Nr. 61 der zuletzt am 7. Dezember 2006
aktualisierten Aufstellung der Antragsgegnerin); die Vereinbarung vom
30. Januar 2006 über das Ruhen der Zwangsvollstreckung war bis zum
31. Dezember 2006 befristet, eine Erfüllung der Forderung durch Verwertung
einer Grundschuld, Zahlung von mehr als 10.000 € oder eine neue Ruhensver-
einbarung werden nicht behauptet, vielmehr hat die Stadtsparkasse
S. im Februar 2007 erneut einen Pfändungs- und Überweisungsbe-
schluss in Höhe einer Teilforderung von 262.000 € erwirkt. Hinsichtlich der For-
derung der B. Leasing GmbH über 21.836 € (Nr. 50 der Aufstellung) hat er
zwar entsprechend der Ratenzahlungsvereinbarung bis Februar 2006 monatli-
che Raten in Höhe von 500 € belegt, danach jedoch Raten nur noch für einen
Teil des Zeitraums bis Februar 2007 und nur in verminderter Höhe von 150 €;
deswegen hat die Gläubigerin die Ratenzahlungsvereinbarung als hinfällig be-
zeichnet und Vollstreckung der Restforderung in Höhe von 17.842 € angekün-
digt. Zum Vollstreckungsauftrag K. vom September 2006 über 7.098 €
(Nr. 65 der Aufstellung) ist lediglich im November 2006 behauptet worden, man
bemühe sich um eine Ratenzahlung. Weiterhin sind Ratenzahlungen nicht be-
legt hinsichtlich der Forderungen Nrn. 38 und 40 der Aufstellung für März bis
Juli 2006, der Forderung Nr. 45 für August und September 2006, der Forderung
Nr. 48 für Juli bis September 2006 sowie der Forderung Nr. 58 für Juli und Sep-
tember 2006.
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c) Schließlich ist für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der
Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären,
nichts ersichtlich.
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3. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die
Beteiligten darauf verzichtet haben.
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Hirsch
Otten
Frellesen
Schaal
Wüllrich
Frey
Hauger
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 21.11.2003 - 1 ZU 11/03 -