Urteil des BGH vom 25.06.2009

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 606/09
vom
9. März 2010
in der Strafsache
gegen
Nachschlagewerk: ja
BGHSt:
: ja
Veröffentlichung : ja
StPO § 52 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, § 238 Abs. 2, § 252
Die in die Hauptverhandlung eingeführte Bewertung des Vorsitzenden einer
Strafkammer, eine Zeugin sei nicht mit dem Angeklagten verlobt, kann vom An-
geklagten nur dann zur Grundlage einer Verfahrensrüge gemacht werden,
wenn er eine Entscheidung des Gerichts gemäß § 238 Abs. 2 StPO herbeige-
führt hat.
BGH, Beschluss vom 9. März 2010 - 4 StR 606/09 - Landgericht Schwerin -
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wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag hin - und des
Beschwerdeführers am 9. März 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Schwerin vom 25. Juni 2009
a)
mit den Feststellungen aufgehoben, soweit in Ziffer
II. des Tenors die durch das einbezogene Urteil des
Amtsgerichts Rostock vom 23. November 2007 an-
geordnete Entziehung der Fahrerlaubnis aufrecht-
erhalten wurde,
b)
aufgehoben, soweit in Ziffer IV. des Tenors der Ver-
fall von Wertersatz in Höhe von 115.000 € ange-
ordnet wurde.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird ver-
worfen.
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Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel-
treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 16 Fällen unter Einbe-
ziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 23. Novem-
ber 2007 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten
sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-
ger Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Ferner hat es be-
stimmt, dass jeweils ein Monat der Gesamt- und der Freiheitsstrafe als voll-
streckt gilt, dass die im Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 23. November
2007 angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis aufrechterhalten bleibt und ca.
5 g Kokain eingezogen werden; zudem hat es den Verfall von Wertersatz in
Höhe von 115.000 € angeordnet. Gegen das Urteil richtet sich die auf Verfah-
rensrügen und die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des
Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus dem Tenor
ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO.
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1. Die Verfahrensrüge, mit der der Angeklagte eine Verletzung des § 252
StPO beanstandet, hat keinen Erfolg.
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a) Ihr liegt Folgendes zu Grunde:
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Wesentliches Beweismittel für die Überzeugung der Strafkammer von
der Tatbegehung durch den Angeklagten in den Fällen 1 bis 14 und 16 sind die
Angaben von T. im Ermittlungsverfahren, die durch die Verneh-
mung eines Polizeibeamten und des Ermittlungsrichters in die Hauptverhand-
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lung eingeführt wurden. Beide hatten T. im Ermittlungsverfahren
- nach ordnungsgemäßer Belehrung (nur) nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO - als
Beschuldigte vernommen.
Bei der ersten Vernehmung von T. als Zeugin in der Haupt-
verhandlung am 8. Juli 2008 wurde diese von der Vorsitzenden Richterin als
Verlobte des Angeklagten nach § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO belehrt und machte
daraufhin von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Für den 29. April
2009 wurde T. abermals als Zeugin geladen. Sie erschien mit ihrem
Zeugenbeistand und erklärte erneut, mit dem Angeklagten verlobt zu sein. Dar-
aufhin gab die Vorsitzende bekannt, dass ein Verlöbnis zwischen dem Ange-
klagten und der Zeugin "nicht anerkannt" werde. Jedoch belehrte die Vorsitzen-
de die Zeugin gemäß § 55 Abs. 2 StPO. Daraufhin erklärte diese, dass sie von
ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch mache; sodann wurde sie "im
allseitigen Einverständnis" - ohne Angaben zur Sache gemacht zu haben - ent-
lassen. Anschließend bzw. an einem späteren Sitzungstag wurden der Polizei-
beamte und der Ermittlungsrichter zu den Angaben von T. während
des Ermittlungsverfahrens vernommen.
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Die Strafkammer hielt die Angaben der beiden Vernehmungspersonen
für verwertbar. In den Urteilsgründen hat sie hierzu ausgeführt:
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Zwar hat die Zeugin T. bei ihrem ersten Vernehmungs-
termin in der Hauptverhandlung vom 08.07.2008 unter Beru-
fung auf ein Verlöbnis mit dem Angeklagten die Aussage ver-
weigert. In dem Termin vom 29.04.2009 hat die Vorsitzende
jedoch festgestellt, dass ein Verlöbnis zwischen der Zeugin
T. und dem Angeklagten nicht bestehe, und die Zeugin
T. erneut in den Zeugenstand gerufen. Diese Feststellung
war für die Urteilsfindung bindend.
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Auch die am 10.06.2009 stattgefundene Heirat der Zeugin T.
und des Angeklagten steht einer Verwertung der Zeugenaus-
sagen nicht entgegen, da die Zeugin T. nach der Heirat kein
daraus abgeleitetes Zeugnisverweigerungsrecht geltend ge-
macht hat.
Die Revision macht mit der Verfahrensrüge geltend, dass T.
in der Hauptverhandlung als Verlobte des Angeklagten gemäß § 52 Abs. 1
StPO zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt gewesen sei. Wäre sie - wie
geboten - bei ihrem zweiten Erscheinen in der Hauptverhandlung entsprechend
belehrt worden, hätte sie hierauf und nicht nur auf § 55 Abs. 1 StPO gestützt
auch bei dieser Vernehmung die Aussage verweigert. Dann hätte einer Verwer-
tung der Angaben des Polizeibeamten und des Ermittlungsrichters das aus
§ 252 StPO herzuleitende Verwertungsverbot entgegengestanden.
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b) Die Rüge hat schon deshalb keinen Erfolg, weil der Revisionsführer
gegen die "Feststellung" der Vorsitzenden, dass die Zeugin T. nicht die
Verlobte des Angeklagten sei, keine Beanstandung nach § 238 Abs. 2 StPO
erhoben und keine Entscheidung des Gerichts herbeigeführt hat.
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aa) Zweck des § 238 Abs. 2 StPO ist es, die Gesamtverantwortung des
Spruchkörpers für die Rechtsförmigkeit der Verhandlung zu aktivieren, hier-
durch die Möglichkeit zu eröffnen, Fehler des Vorsitzenden im Rahmen der In-
stanz zu korrigieren und damit Revisionen zu vermeiden. Dieser Zweck würde
verfehlt, wenn es im unbeschränkten Belieben des um die Möglichkeit des
§ 238 Abs. 2 StPO wissenden Verfahrensbeteiligten stünde, ob er eine für un-
zulässig erachtete verhandlungsleitende Maßnahme des Vorsitzenden nach
§ 238 Abs. 2 StPO zu beseitigen sucht oder stattdessen hierauf im Falle eines
ihm nachteiligen Urteils in der Revision eine Verfahrensrüge stützen will. Er hat
daher grundsätzlich auf Entscheidung des Gerichts anzutragen; unterlässt er
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dies, kann er in der Revisionsinstanz mit einer entsprechenden Rüge nicht
mehr gehört werden (BGH, Urteil vom 16. November 2006 - 3 StR 139/06,
BGHSt 51, 144, 147; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtsprechung:
BVerfG, Beschluss vom 10. Januar 2007 - 2 BvR 2557/06).
Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Anordnung des Vorsitzenden eine
strafprozessuale Regelung zu Grunde liegt, die ihm für die Feststellung der tat-
bestandlichen Voraussetzungen einen Beurteilungsspielraum eröffnet oder ihm
auf der Rechtsfolgenseite Ermessen einräumt, und die Revisionsrüge auf eine
Überschreitung des Beurteilungsspielraums oder einen Ermessensfehlgebrauch
gestützt werden soll (BGH aaO).
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Umso mehr ist eine Beanstandung nach § 238 Abs. 2 StPO geboten,
wenn das Revisionsgericht an solche tatrichterlichen Feststellungen gebunden
ist, wie dies die Rechtsprechung bezüglich der Voraussetzungen eines Verlöb-
nisses annimmt (vgl. die Nachweise bei BGH, Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 StR
445/02, BGHSt 48, 294, 300 [dort offen gelassen] und bei Meyer-Goßner StPO
52. Aufl. § 52 Rdn. 33, § 337 Rdn. 17). Gerade wenn dem Revisionsgericht eine
Richtigkeitsprüfung infolge einer Bindung an die Feststellungen des Tatrichters
verwehrt ist, besteht für den späteren Revisionsführer Anlass, sich mit der
Maßnahme des Vorsitzenden nicht zu begnügen, sondern diese und ihre im
Nachhinein selbst im Freibeweisverfahren kaum rekonstruierbare Tatsachen-
grundlage zunächst zur Überprüfung durch das gesamte Tatgericht zu stellen.
Unterlässt er diese Anrufung des Gerichts, so gibt er damit zu erkennen, dass
er die Grenzen des Beurteilungsspielraums des Vorsitzenden nicht als über-
schritten und die Anordnung nicht als rechtswidrig ansieht.
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bb) Ein solcher Fall liegt hier vor.
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Die Entscheidung, ob eine Zeugin Verlobte des Angeklagten ist, ihr des-
halb das Aussageverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO zusteht und
sie hierüber zu belehren ist, ist durch § 238 StPO dem Vorsitzenden anvertraut.
Hierfür hat er die insofern relevanten Umstände festzustellen, wobei er in Fäl-
len, in denen der Zeuge das Zeugnisverweigerungsrecht in Anspruch nimmt,
nach seinem Ermessen deren Glaubhaftmachung verlangen kann (vgl. Meyer-
Goßner aaO § 56 Rdn. 1, § 52 Rdn. 4). Da das Verlöbnis ein allein vom Willen
der Betroffenen abhängiges, an keine Form gebundenes Rechtsverhältnis ist,
dessen Auflösung sogar dann in Betracht kommt, wenn einer der Beteiligten
einseitig den Heiratswillen aufgibt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 StR
445/02, BGHSt 48, 294, 300 f.), unterliegt die "Feststellung“, ob ein Verlöbnis
vorliegt, als Maßnahme der Verhandlungsleitung der wertenden Beurteilung des
Vorsitzenden nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls. Sie ist deshalb
nach § 238 Abs. 2 StPO angreifbar (ebenso für die Bewertung der Verfolgungs-
gefahr im Sinne des § 55 Abs. 1 StPO: BGH, Urteile vom 27. Oktober 2005 - 4
StR 235/05, NStZ 2006, 178, und vom 16. November 2006 - 3 StR 139/06,
BGHSt 51, 144, 146). Dementsprechend hält die Rechtsprechung eine Bean-
standung nach § 238 Abs. 2 StPO etwa dann für erforderlich, wenn der Vorsit-
zende die Befragung eines Zeugen trotz einer von anderen Verfahrensbeteilig-
ten als Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts angesehenen Erklärung des
Zeugen fortsetzt (BGH, Urteil vom 26. August 1998 - 3 StR 256/98, NStZ 1999,
94, 95).
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Der Erforderlichkeit einer Beanstandung nach § 238 Abs. 2 StPO steht
dabei nicht entgegen, dass § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO die Belehrung zwingend
vorschreibt, wenn der Zeuge zur Verweigerung der Aussage berechtigt ist. Hat
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sich der Vorsitzende über eine Verfahrensvorschrift hinweggesetzt, die keinen
Entscheidungsspielraum zulässt oder hat er eine von Amts wegen gebotene
unverzichtbare Maßnahme unterlassen, so scheidet eine Präklusion der Revisi-
onsrüge bei Verzicht auf den in § 238 Abs. 2 StPO vorgesehenen Zwischen-
rechtsbehelf zwar grundsätzlich aus (BGH, Urteil vom 7. März 1996 - 4 StR
737/95, BGHSt 42, 73, 77 f. m.w.N.). Ein solcher Fall ist aber nicht gegeben,
wenn - wie hier - dem Vorsitzenden bei der Bewertung der tatsächlichen Grund-
lagen einer zwingend vorgeschriebenen und unverzichtbaren Verfahrensvor-
schrift ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (vgl. zu § 55 StPO: BGH, Urteil
vom 16. November 2006 - 3 StR 139/06, BGHSt 51, 144, 148).
Der Zwischenrechtsbehelf nach § 238 Abs. 2 StPO war auch nicht des-
halb entbehrlich, weil der Angeklagte einen Verstoß gegen § 252 StPO selbst
dann rügen kann, wenn er oder sein Verteidiger der Verwertung nicht wider-
sprochen hat oder sie die Beanstandung nach § 238 Abs. 2 StPO nicht erhoben
haben (vgl. dazu BGH, Urteil vom 23. September 1999 - 4 StR 189/99, BGHSt
45, 203, 205; Beschluss vom 27. Oktober 2006 - 2 StR 334/06, StV 2007, 68).
Denn das Bestehen eines Verlöbnisses der Zeugin mit dem Angeklagten ist
bezogen auf das Verwertungsverbot nach § 252 StPO eine eigenständig zu
beurteilende Voraussetzung; darauf aufbauend und - von Ausnahmefällen ab-
gesehen - nur im Falle der (berechtigten) Aussageverweigerung in der Haupt-
verhandlung ergibt sich die Unverwertbarkeit der früheren Angaben der Zeugin.
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Schließlich steht der Erforderlichkeit einer Beanstandung nach § 238
Abs. 2 StPO auch nicht entgegen, dass diese bei einem bloßen Unterlassen
entbehrlich ist. Denn die "Feststellung" der Vorsitzenden, dass die Zeugin nicht
die Verlobte des Angeklagten sei, wurde (mehrfach) zum Gegenstand der
Hauptverhandlung gemacht (vgl. Schneider in KK StPO 6. Aufl. § 238 Rdn. 12).
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c) Die Strafkammer hat auch nicht deshalb gegen § 252 StPO verstoßen,
weil die Vorsitzende die Zeugin bei ihrer ersten Vernehmung in der Hauptver-
handlung vom 8. Juli 2008 nach § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO belehrt und diese
daraufhin das Zeugnis unter Berufung auf § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO verweigert
hat.
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Kommt der Tatrichter - wovon der Senat hier infolge des Unterlassens
der Beanstandung nach § 238 Abs. 2 StPO auszugehen hat - während der
Hauptverhandlung zu dem Ergebnis, dass das einem Zeugen zunächst zugebil-
ligte Zeugnisverweigerungsrecht tatsächlich nicht bestand und besteht, so muss
er diesen Zeugen nach Maßgabe seiner Aufklärungspflicht gegebenenfalls er-
neut laden und - ohne Belehrung - zur Sache vernehmen. Auch ist es dem Tat-
richter durch § 252 StPO dann nicht verwehrt, zur Sachaufklärung frühere Ver-
nehmungspersonen dieses Zeugen anzuhören und deren Angaben zu verwer-
ten. Hieran ist der Tatrichter auch dann nicht gehindert, wenn der Zeuge - nun-
mehr infolge einer berechtigten Auskunftsverweigerung nach § 55 StPO - keine
Angaben zur Sache macht.
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2. Die Sachrüge hat dagegen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Um-
fang Erfolg.
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a) Soweit die Strafkammer in Ziffer II. des Tenors die im Urteil des Amts-
gerichts Rostock vom 23. November 2007 angeordnete Entziehung der Fahrer-
laubnis aufrechterhalten hat, steht dies in unauflösbarem Widerspruch zu den
Feststellungen in den Entscheidungsgründen. Dort ist ausgeführt (UA 16, 33),
dass in diesem Urteil lediglich eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis
angeordnet wurde.
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Das Urteil ist daher insofern mit den Feststellungen aufzuheben, wobei
die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer zu bedenken haben wird, dass
eine vor dem Erlass des angefochtenen Urteils bereits abgelaufene Sperrfrist
einer "Aufrechterhaltung" nach § 55 Abs. 2 StGB nicht zugänglich ist (vgl. BGH,
Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 2 StR 351/09, NStZ-RR 2010, 58).
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b) Aufzuheben ist ferner die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in
Höhe von 115.000 €. Zwar hat die Strafkammer den Gesamterlös aus den Ko-
kaingeschäften des Angeklagten zutreffend mit 116.300 € errechnet. Sie hat
aber zur Höhe des für verfallen erklärten Geldbetrags lediglich ausgeführt, dass
dieser "angemessen" sei, ohne § 73c Abs. 1 StGB zu prüfen oder auch nur zu
erwähnen. Hierzu bestand indes schon im Hinblick auf die Einkommens- und
die Änderung der Familienverhältnisse des Angeklagten (UA 15) sowie die seit
dem 18. Januar 2008 ununterbrochen andauernde Untersuchungshaft Anlass.
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Die Prüfung von § 73c Abs. 1 StGB (vgl. dazu BGH, Urteil vom 2. Okto-
ber 2008 - 4 StR 153/08, NStZ-RR 2009, 234) hat die neu zur Entscheidung
berufene Strafkammer nachzuholen, wobei es einer Aufhebung der hierfür be-
deutsamen, im angefochtenen Urteil bereits getroffenen Feststellungen nicht
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bedarf. Diese können indes - insbesondere zu den Vermögensverhältnissen
und zur Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit die Erlöse aus den Drogenge-
schäften noch im Vermögen des Angeklagten vorhanden sind - ergänzt werden.
Tepperwien Athing Solin-Stojanović
Ernemann Mutzbauer