Urteil des BGH vom 11.04.2007

BGH (stgb, stpo, urkunde, hauptverhandlung, umfang, objektiv, rüge, schuldspruch, aussetzen, verurteilung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 97/07
vom
11. April 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Geiselnahme u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. April 2007 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mönchengladbach vom 30. August 2006 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-
sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-
klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der
Senat, dass
- es grundsätzlich keinen Bedenken unterliegt, wenn eine Urkunde nur
teilweise verlesen oder im Selbstleseverfahren zum Gegenstand der
Beweisaufnahme gemacht wird. In welchem Umfang eine Urkunde in
die Hauptverhandlung einzuführen ist, bestimmt sich nach der Aufklä-
rungspflicht (Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 249 Rdn. 15 m. w. N.).
Eine Rüge, dass das Gericht durch die nur teilweise Verlesung des
Arztberichts gegen diese Pflicht verstoßen hätte, hat der Beschwerde-
führer nicht erhoben.
- es dahinstehen kann, ob durch die teilweise Verlesung des Arztberichts
§ 250 StPO verletzt worden ist, weil die Voraussetzung des § 256
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Abs. 1 Nr. 2 StPO nicht vorlag; denn die Medikation der Nebenklägerin
bei ihrer Entlassung aus der stationären psychotraumatischen Behand-
lung war ausweislich der Entscheidungsgründe weder für den Schuld-
spruch noch für den Rechtsfolgenausspruch von Relevanz, sodass das
Urteil auf dem etwaigen Verfahrensverstoß jedenfalls nicht beruht.
- auf dem unzutreffenden Hinweis des Gerichts (§ 265 Abs. 1 StPO) auf
die anwendbare Tatvariante des § 239 b Abs. 1 StGB das Urteil jeden-
falls nicht beruht, da ausgeschlossen ist, dass sich der Angeklagte bei
Hinweis auf die vom Landgericht dem Schuldspruch zugrunde gelegte
Tatvariante anders als geschehen hätte verteidigen können.
- die vom Beschwerdeführer in seiner Replik auf die Stellungnahme des
Generalbundesanwalts neu erhobene Rüge, das Gericht habe auf die
Möglichkeit einer Verurteilung auch wegen Körperverletzung und einer
abweichenden Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses erst so spät
hingewiesen, dass es von Amts wegen die Hauptverhandlung hätte
aussetzen müssen, verspätet und daher unzulässig ist (§ 345 Abs. 1
Satz 1 StPO).
- die Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des psychiatrischen Sach-
verständigen in den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen
des Angeklagten in Verbindung mit den entsprechenden Passagen der
Beweiswürdigung in hier vollkommen ausreichendem Umfang dargelegt
sind; denn angesichts der ansonsten völlig geordneten Lebensführung
des Angeklagten war es von vornherein nahezu ausgeschlossen, die
diagnostizierte Persönlichkeitsstörung des Angeklagten "mit zwanghaf-
ten und narzisstischen Anteilen" rechtlich als schwere andere seelische
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Abartigkeit (§ 20 StGB) zu bewerten, die geeignet sein konnte, dessen
Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB erheblich
einzuschränken (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 20 Rdn. 37 m. w. N.).
- im Übrigen die Voraussetzungen für eine Strafrahmenverschiebung
nach § 21, § 49 Abs. 1 StGB hinsichtlich der Vergewaltigungstat auch
deswegen nicht vorlagen, weil das Landgericht nicht festgestellt hat,
dass der Angeklagte aufgrund seiner (vermeintlich) erheblich vermin-
derten Einsichtsfähigkeit das Unrecht seines Tuns tatsächlich nicht
eingesehen hat (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 21 Rdn. 3
m. w. N.). Dies beschwert den Angeklagten indessen nicht.
- es einer Erörterung des § 239 b Abs. 2, § 239 a Abs. 4 StGB schon
deswegen nicht bedurfte, weil der Angeklagte die Nebenklägerin bereits
vorsätzlich durch Drohungen gezwungen hatte sich auszuziehen (Nöti-
gung zu einer Handlung), bevor er irrtümlich davon ausging, die Neben-
klägerin sei mit den von ihm - objektiv ebenfalls durch die Drohungen
erzwungenen - sexuellen Handlungen einverstanden. Der Angeklagte
hat daher zumindest hinsichtlich des Ausziehens objektiv und subjektiv
nicht auf eine erstrebte Leistung verzichtet.
- der Senat die Sinnhaftigkeit der sachlichrechtlichen Beanstandung nicht
zu erkennen vermag, das Landgericht sei hinsichtlich des Körperverlet-
zungsdelikts von einem falschen Strafrahmen ausgegangen, weil es in
den Urteilsgründen nicht mitgeteilt habe, dass § 223 Abs. 1 StGB
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neben Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren auch Geldstrafe androhe. Das
Landgericht hat die Strafe gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB dem Strafrah-
men des § 239 b Abs. 2, § 239 a Abs. 2 StGB entnommen.
Tolksdorf RiBGH Miebach ist urlaubs- Winkler
bedingt an der Unterzeichnung
gehindert.
Tolksdorf
von Lienen Becker