Urteil des BGH vom 20.01.2006

BGH (frankreich, verhältnis, auslieferungshaft, sache, strafe, antrag, stgb, freiheitsstrafe, anhörung, freiheitsentziehung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 267/06
vom
13. September 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 StPO
am 13. September 2006 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Gera vom 20. Januar 2006 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat;
jedoch wird der Tenor dahin ergänzt, dass die von dem Angeklag-
ten in dieser Sache in Frankreich erlittene Freiheitsentziehung im
Verhältnis 1:1 auf die gegen ihn verhängte Strafe angerechnet
wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Der Angeklagte befand sich in vorliegender Sache in Frankreich in Aus-
lieferungshaft. Entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat es das Landgericht aus-
weislich der Urteilsgründe (UA 62) versäumt, bereits im Urteilstenor (vgl. BGHSt
27, 287, 288) zu bestimmen, dass die von dem Angeklagten in Frankreich erlit-
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tene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die hier erkannte Freiheitsstrafe
anzurechnen ist. Dies holt der Senat nach.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Fischer Appl