Urteil des BGH vom 08.01.2009

BGH (in dubio pro reo, nötigung, stpo, aufhebung, wegnahme, stgb, höhe, grenzbereich, könig, schneider)

5 StR 528/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 8. Januar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2009
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Bremen vom 14. Februar 2008 nach § 349 Abs. 4
StPO
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte
der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung und mit Diebstahl schuldig ist,
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen – mit Ausnah-
me derjenigen zur verminderten Schuldfähigkeit des An-
geklagten, die bestehen bleiben – aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung, ge-
fährlicher Körperverletzung und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten
hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie
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aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet
im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat übersehen, dass nur nach dem Zweifelsgrundsatz
anzunehmen war, dass die gefährliche Körperverletzung nicht mehr zur
Durchsetzung sexueller Handlungen dienen und mit der vorangegangenen
Gewalt nicht auch die anschließende Wegnahme gefördert werden sollte. Die
gebotene doppelte Anwendung des Zweifelsgrundsatzes veranlasst die Än-
derung des Schuldspruchs auf Tateinheit (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 in
dubio pro reo 4).
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Dies zieht die Aufhebung des gesamten – für sich freilich angesichts
des Unrechtsgehalts nicht etwa schon der Höhe nach bedenklichen – Straf-
ausspruchs nach sich. Das neue Tatgericht wird bei der Strafzumessung die
Einwände aus der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zu beachten
und besonders zu bedenken haben, dass sich die vollendete sexuelle Nöti-
gung im Grenzbereich des Tatbestandes befand.
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