Urteil des BGH vom 03.12.2004

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 377/04
2 AR 237/04
vom
3. Dezember 2004
in der Strafvollstreckungssache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Az.: 131 Js 23938/00 Staatsanwaltschaft Stade
Az.: 10 KLs 131 Js 23938/00 Landgericht Stade
Az.: 50 StVK 205/04 Landgericht Oldenburg
Az.: 6 Ws 364/04 Generalstaatsanwaltschaft Celle
Az.: 1 ARs 62/04 Oberlandesgericht Celle
Az.: 72 StVK 296/04 Landgericht Hannover
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts am 3. Dezember 2004 beschlossen:
Zuständig für die weiteren Entscheidungen, die sich auf die Aus-
setzung des Strafrests zur Bewährung beziehen, ist die Strafvoll-
streckungskammer des Landgerichts Oldenburg.
Gründe:
Der Senat schließt sich der Stellungnahme des Generalbundesanwalts
an, der zutreffend ausgeführt hat:
"Der Bundesgerichtshof ist gemäß § 14 StPO zur Entscheidung über
den Zuständigkeitsstreit der beteiligten Landgerichte Stade, Oldenburg und
Hannover berufen.
Zuständig für die weiteren Entscheidungen über die Aussetzung des
Strafrests zur Bewährung ist nach § 462a Abs. 1 StPO die Strafvollstreckungs-
kammer des Landgerichts Oldenburg. Diese wurde durch den Eingang des An-
trags der Staatsanwaltschaft Stade vom 16. Juli 2004 auf Aussetzung des
Strafrests nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 StGB am 22. Juli 2004 beim Landgericht
Hannover mit der Sache 'befasst' im Sinne des § 462a Abs. 1 StPO, weil der
Verurteilte zu diesem Zeitpunkt in der JVA Oldenburg einsaß. Daran ändert
auch nichts, dass der Antrag nicht beim Landgericht Oldenburg, sondern beim
Landgericht Hannover einging, weil es genügt, dass er bei einem Gericht ein-
geht, das grundsätzlich für die Sache zuständig sein kann (BGHR StPO § 462a
Abs. 1 Befasstsein 3). Eine vorherige Befassung des Landgerichts Hannover
mit der Sache scheidet aus, weil vor der Verlegung des Verurteilten von der
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JVA Hannover in die JVA Oldenburg am 1. Juli 2004 weder ein Aussetzungs-
antrag eingegangen noch der gesetzliche Zeitpunkt des § 57 Abs. 1 StGB ver-
strichen war. Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landge-
richts Oldenburg wird auch nicht dadurch berührt, dass der Angeklagte am 26.
Juli 2004 wieder in die JVA Hannover verlegt wurde, weil die durch die vorheri-
ge Befassung eingetretene Zuständigkeit erhalten bleibt, bis über die zu ent-
scheidende Frage abschließend entschieden ist (BGHSt 26, 165; BGH NStZ-
RR 2001, 267; KK-Fischer StPO 5. Auflage § 462a Rdn. 16 m.w.N.)."
Rissing-van Saan Detter Bode
Rothfuß Fischer