Urteil des BGH vom 14.08.2003

BGH (zpo, ergebnis, besitzer, zulassung, beschwerde, sicherung, fortbildung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 270/03
vom
11. März 2004
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. März 2004 durch den
Vizepräsidenten
des
Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel,
die
Richter
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Ro-
stock vom 14. August 2003 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen
von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch
nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Anspruch aus § 812
Abs. 1 Satz 1 BGB scheitere daran, daß der Kläger der unbe-
rechtigten Nutzung nach § 1004 BGB habe widersprechen kön-
nen, ist falsch und unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ver-
tretbar. Dieser Fehler gebietet aber schon deswegen nicht die
Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2
ZPO, weil er sich auf das Ergebnis nicht auswirkt. Ansprüche
nach §§ 812 ff. BGB kommen nämlich schon wegen des Vorrangs
der Regelungen des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses nicht zur
Anwendung.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
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Der
Gegenstandswert
des
Beschwerdeverfahrens
beträgt
48.000,00
Wenzel Krüger Klein
Gaier Stresemann