Urteil des BGH vom 20.11.2009

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 68/09 Verkündet
am:
20. November 2009
Lesniak,
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1191
Haben Bruchteilseigentümer für eine auf ihrem Grundstück lastende Grundschuld
gemeinsam eine Sicherungsvereinbarung mit dem Grundschuldgläubiger getrof-
fen, können sie diese nur gemeinsam ändern (Abgrenzung zu Senat, BGHZ 106,
19).
BGH, Urteil vom 20. November 2009 - V ZR 68/09 - OLG Saarbrücken
LG Saarbrücken
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die
Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Czub
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden unter deren Zurückwei-
sung im Übrigen das Urteil des 8. Zivilsenats des Saarländischen
Oberlandesgerichts vom 19. März 2009 im Kostenpunkt und inso-
weit aufgehoben, als die nachstehende treuhänderische Verwah-
rung in Rede steht, und das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-
richts Saarbrücken vom 14. März 2008 insoweit abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, den aus der Versteigerung des
Grundstücks, Grundbuch von N. , Blatt 1443, in der
Zwangsversteigerungssache zum Zwecke der Zwangsvollstre-
ckung beim Amtsgericht Völklingen, Az. 4 K 9/03, an sie gemäß
Teilungsplan vom 15. Juni 2007 zugeteilten Betrag von
36.834,20 € an Stelle der durch diese Versteigerung untergegan-
genen Grundschuld nach Maßgabe der mit dem Kläger und
W. geschlossenen Sicherungsvereinbarungen vom 4. März
1994 und 6. Januar 2000 treuhänderisch zu verwahren.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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Der Kläger und W. nahmen am 8. März 1994 ein Darlehen bei
der Beklagten auf, welches durch eine erstrangige Grundschuld in Höhe von
320.000 DM an einem ihnen je zur Hälfte gehörenden Grundstück gesichert
wurde. Nach der Sicherungszweckerklärung vom selben Tag dient die Grund-
schuld zur Sicherheit für alle Forderungen aus diesem Darlehensvertrag.
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1997 vereinbarte W. mit der Beklagten, dass die auf seinem
Miteigentumsanteil lastende Grundschuld auch zur Sicherheit für alle Forderun-
gen aus einem (nur) ihm gewährten Kontokorrentkredit dient. Der Kläger war an
dieser Vereinbarung nicht beteiligt. Im Januar 2000 erweiterten der Kläger und
W. den Sicherungszweck der Grundschuld auf Forderungen der Beklagten
aus einem gemeinsamen Kontokorrentkonto.
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Nachdem W. seinen Verpflichtungen aus dem ihm 1997 gewährten
Kontokorrentkredit nicht nachgekommen war, betrieb die Beklagte die Zwangs-
versteigerung in seinen Miteigentumsanteil. Den ihr zugeteilten Versteigerungs-
erlös von 36.834,20 € verrechnete sie mit ihrem Anspruch aus dem
W. allein gewährten Kredit.
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Der Kläger verlangt von der Beklagten die Verrechnung dieses Betrages
mit den Verbindlichkeiten aus dem 1994 geschlossenen Darlehensvertrag. Sei-
ne Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der von dem Oberlan-
desgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte bean-
tragt, verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.
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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, der Kläger könne weder nach dem Siche-
rungsvertrag noch aufgrund eines Schadensersatzanspruchs die Verrechnung
des aus der Zwangsversteigerung erlösten Betrages auf die 1994 begründete
Darlehensschuld verlangen. Die Beklagte sei berechtigt gewesen, den Erlös auf
den von W. allein aufgenommenen Kredit zu verrechnen, weil die Grund-
schuld auch diesen gesichert habe. Die Erweiterung der Zweckerklärung aus
dem Jahr 1997 sei wirksam. W. habe seinen Miteigentumsanteil auch
nach Begründung der Gesamtgrundschuld zur Sicherung eigener Verbindlich-
keiten belasten können. Das folge nicht zuletzt aus der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs, wonach eine formularmäßige Haftungserstreckung der aus
Anlass der Sicherung einer gemeinsamen Verbindlichkeit an einem Gemein-
schaftsgrundstück bestellten Grundschuld auf künftige Einzelverbindlichkeiten
der Miteigentümer nur insoweit unwirksam sei, als sie den Anteil des anderen
Miteigentümers belaste. Wenn aber die formularmäßige Einbeziehung eigener
künftiger Verbindlichkeiten in die auf dem eigenen Miteigentumsanteil lastende
Grundschuld möglich sei, bestünden gegen die Wirksamkeit einer Sicherungs-
zweckerklärung, mit der ein Miteigentümer die am gemeinsamen Grundstück
bestellte Grundschuld hinsichtlich seines Miteigentumsanteils zur Sicherung
weiterer eigener Verbindlichkeiten heranziehe, erst Recht keine Bedenken.
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II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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1. a) Nicht zu beanstanden ist allerdings der Ausgangspunkt des Beru-
fungsurteils, wonach ein vertraglicher Anspruch des Klägers auf Verrechnung
des Zwangsversteigerungserlöses auf das 1994 aufgenommene Darlehen in
Betracht kommt. Der Sicherungsvertrag verpflichtet den Gläubiger, welcher die
Grundschuld zwangsweise verwertet, den ihm zugeteilten Erlösnach Maßgabe
der getroffenen Vereinbarungen auf die gesicherte Forderung zu verrechnen
(vgl. Clemente, Recht der Sicherungsgrundschuld, 4. Aufl., Rdn. 651 ff.). Das
gilt nicht nur, wenn der Gläubiger bei der Verwertung der - ihm dinglich unein-
geschränkt zustehenden - Grundschuld die Sicherungsabrede beachtet, son-
dern auch und erst recht, wenn er diese verletzt hat. In beiden Fällen setzen
sich die schuldrechtlichen Bindungen aus dem Sicherungsvertrag an dem Erlös
fort (vgl. für einen Übererlös: Senat, BGHZ 98, 256, 261), welcher deshalb ver-
tragsgemäß zu verrechnen ist (vgl. Gaberdiel/Gladenbeck, Kreditsicherung
durch Grundschulden, 8. Aufl., Rdn. 1123).
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b) Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht ferner davon ausgegan-
gen, dass die im Jahr 1994 getroffene Sicherungsabrede eine enge, d.h. auf
das damals gewährte Darlehen begrenzte Zweckerklärung enthält. Das ergibt
sich aus dem mit "Zweckerklärung für Grundschulden" und dem Zusatz "Be-
grenzte Sicherung" überschriebenen Formular, welches der Kläger und W.
am 8. März 1994 unterschrieben haben.
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Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hierzu erhobene Ein-
wand der Beklagten, das für die Vereinbarungen über das Darlehen verwende-
te, ebenfalls am 8. März 1994 unterzeichnete Formular enthalte eine weite,
auch künftige Forderungen der Beklagten gegen die Darlehensnehmer umfas-
sende Sicherungsabrede, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Der Um-
stand, dass es die Beteiligten nicht bei diesem Formular ("Darlehen mit anfäng-
lichem Festzins mit dinglicher Sicherheit") belassen, sondern am selben Tag
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eine gesonderte (enge) Vereinbarung über den Sicherungszweck der Grund-
schuld getroffen haben, macht deutlich, dass die in dem Darlehensformular
enthaltene vorformulierte Sicherungsabrede durch eine speziellere und damit
vorrangige Vereinbarung ersetzt werden sollte. Hiervon ist im Übrigen auch die
Beklagte ausgegangen; andernfalls hätte sie bei der weiteren Kreditvergabe in
den Jahren 1997 und 2000 keine Veranlassung gehabt, neue (wiederum be-
grenzte) Sicherungsabreden mit dem Kläger und W. zu treffen.
c) Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, die
Beklagte habe den Erlös auf eine Forderung verrechnet, die von dem Siche-
rungszweck der Grundschuld erfasst gewesen sei, weil hierzu auch die gegen
W. bestehende Forderung aus dem ihm gewährten Kontokorrentkre-
dit zähle. Sie verkennt, dass die zwischen W. und der Beklagten 1997
vereinbarte Erweiterung der Zweckvereinbarung unwirksam ist. Zwar kann der
Sicherungszweck einer Grundschuld jederzeit formfrei erweitert werden. Hierzu
berechtigt sind jedoch nur Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer, also die
Parteien des Sicherungsvertrages (vgl. Senat, BGHZ 105, 154, 158 f.). Dies
waren hier, als Sicherungsgeber, W. und der Kläger.
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d) Etwas anderes folgt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht
aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Miteigentümer, die
ihr Grundstück zwecks Absicherung eines gemeinsam aufgenommenen Kredits
mit einer Grundschuld belasten, den Sicherungszweck dieser Grundschuld auf
künftige Verbindlichkeiten nur eines von ihnen erstrecken können, sofern hierfür
nur dessen Miteigentumsanteil haftet (vgl. Senat, BGHZ 106, 19, 25; BGH, Urt.
v. 20. März 2002, IV ZR 93/01, NJW 2002, 2710, 2711). Die hierzu ergangenen
Entscheidungen betreffen Sachverhalte, in denen die Erstreckung des Siche-
rungszwecks auf künftige Verbindlichkeiten einzelner Miteigentümer bereits in
der ursprünglichen, von allen Sicherungsgebern vereinbarten Sicherungsabrede
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enthalten und damit von ihrem Willen umfasst war. Sie besagen daher nichts
über die Berechtigung eines einzelnen Miteigentümers, eine gemeinsam mit
den übrigen Miteigentümern getroffene Sicherungsabrede ohne deren Zustim-
mung durch Vereinbarung mit dem Sicherungsnehmer zu ändern.
e) Eine solche Berechtigung folgt auch nicht daraus, dass die Belastung
eines mehreren zu ideellen Bruchteilen gehörenden Grundstücks mit einer
Grundschuld zur Entstehung einer Gesamtgrundschuld an diesen Bruchteilen
führt (Senat, BGHZ 40, 115, 120; 103, 72, 80; 106, 19, 22). Hierbei handelt es
sich um die kraft Gesetzes eintretende dingliche Folge der Verfügung der Mitei-
gentümer über ihr Grundstück (vgl. Staudinger/Langhein, BGB [2008], § 747
Rdn. 72 sowie Senat, BGHZ 40, 115, 120), die von den durch den Sicherungs-
vertrag begründeten schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Sicherungsneh-
mer und Sicherungsgeber zu unterscheiden ist.
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f) Ebenso wenig rechtfertigt das Entstehen einer Gesamtgrundschuld an
den Miteigentumsanteilen die Annahme, dass Miteigentümer, die ihr Grund-
stück gemeinschaftlich belasten, dem Sicherungsnehmer als einzelne Bruch-
teilseigentümer gegenübertreten und schuldrechtliche Erklärungen deshalb nur
mit Wirkung für und gegen ihren Miteigentumsanteil abgeben. Eine solche
Sichtweise verkennt bereits, dass die gemeinsame Belastung eines Grund-
stücks nicht als die bloße koordinierte Verfügung der Teilhaber über ihre Mitei-
gentumsanteile, sondern als einheitliche (dingliche) Verfügung der Miteigentü-
mer anzusehen ist (vgl. Senat, Urt. v. 4. Februar 1994, V ZR 277/92, NJW
1994, 1470, 1471).
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In erster Linie ist sie aber deshalb verfehlt, weil die Person des Siche-
rungsnehmers nicht nach sachenrechtlichen Gesichtspunkten, sondern durch
Auslegung der Sicherungsvereinbarung zu bestimmen ist (vgl. Clemente, ZIP
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1990, 969, 970). Dabei ist in aller Regel davon auszugehen, dass der Schuld-
ner der zu sichernden Forderung auch dann Sicherungsgeber sein soll, wenn
die Grundschuld - ganz oder teilweise - auf einem Grundstück lastet, das einem
Dritten gehört. Da er dem Gläubiger die Grundschuld durch entsprechende
schuldrechtliche Abreden mit dem Dritten beschafft, soll er (der Schuldner) sie
nach Tilgung der Darlehensschuld auch wieder bekommen (vgl. BGH, Urt. v.
25. November 1968, III ZR 134/66, WM 1969, 209, 210; Urt. v. 8. Dezember
1988, III ZR 107/87, WM 1989, 210, 211). Bei Bruchteilseigentümern, die ge-
meinsam ein Darlehen aufnehmen und den Sicherungszweck der hierfür be-
stellten Grundschuld auf dieses Darlehen begrenzen, folgt der Wille, gemein-
sam Sicherungsgeber der Gesamtgrundschuld zu sein, bereits aus ihrer ge-
samtschuldnerischen Haftung im Außenverhältnis. Angesichts des begrenzten
Sicherungszwecks der Grundschuld gehen sie erkennbar davon aus, dass auch
die fremden Miteigentumsanteile als Haftungsmasse zur Verfügung stehen und
dass deshalb die Risiken der Gesamtschuld, insbesondere im Fall der Zah-
lungsunfähigkeit eines der Schuldner, begrenzt sind. Die Haftung der fremden
Miteigentumsanteile wäre jedoch nicht gewährleistet, wenn einzelne Gesamt-
schuldner den Sicherungszweck der Grundschuld in Bezug auf ihre Miteigen-
tumsanteile ohne Zustimmung der übrigen Schuldner ändern könnten.
2. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als
richtig (§ 561 ZPO).
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Allerdings steht einer Verrechnung des Versteigerungserlöses auf die
Darlehensforderung aus dem Jahr 1994 entgegen, dass diese nicht fällig und
der Kläger nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Revisions-
erwiderung auch nicht zu einer vorzeitigen Tilgung des Darlehens berechtigt ist.
Der Kläger kann jedoch verlangen, dass die Beklagte den Erlös aus der
Zwangsversteigerung an Stelle der Grundschuld treuhänderisch als Sicherheit
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hält (vgl. Clemente, Recht der Sicherungsgrundschuld, 4. Aufl., Rdn. 654 u.
656). Der Erlös übernimmt auf diese Weise die Sicherungsfunktion der ver-
tragswidrig verwerteten Grundschuld. Er sichert allerdings nicht nur das 1994
gewährte Darlehen, sondern, wie zuvor die Grundschuld, auch den durch die
gemeinsame Zweckerklärung vom 6. Januar 2000 in den Sicherungszweck der
Grundschuld einbezogenen Kontokorrentkredit. Ob, unter welchen Vorausset-
zungen und in welcher Reihenfolge die Beklagte den Erlös künftig für diese
Verbindlichkeiten verwerten kann, richtet sich nach den Sicherungsabreden aus
den Jahren 1994 und 2000.
Die treuhänderische Verwahrung des Erlöses ist, wie in der mündlichen
Verhandlung vor dem Revisionsgericht erörtert, in dem auf Verrechnung gerich-
teten Klageantrag als Minus enthalten. Der Kläger will in erster Linie erreichen,
dass die Verrechnung auf die von der Grundschuld nicht gesicherte Forderung
der Beklagten gegen W. rückgängig gemacht und der Erlös dem ver-
einbarten Sicherungszweck gemäß verwendet wird. Insoweit stehen die Ver-
rechnung des Erlöses auf die gesicherte Forderung und dessen treuhänderi-
sche Verwahrung als Sicherheit für diese Forderung in einem abgestuften Ver-
hältnis des Mehr und Weniger zueinander.
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III.
Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben, es ist aufzu-
heben (§ 562 Abs.1 ZPO). Der Senat ist in der Lage, abschließend zu entschei-
den, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei An-
wendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach
letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt
zu einer Verurteilung der Beklagten, den zugeteilten Erlös anstelle der unterge-
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gangenen Grundschuld nach Maßgabe der Sicherungsabreden vom März 1994
und Januar 2000 treuhänderisch für den Kläger und W. zu verwahren.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1
ZPO.
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Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 14.03.2008 - 1 O 256/07 -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 19.03.2009 - 8 U 197/08-56- -