Urteil des BGH vom 13.12.2001

BGH (zuchtbuch, eintragung, abweisung der klage, bundesrepublik deutschland, antrag, ausstellung, fohlen, eltern, beurteilung, abstammung)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 164/99
Verkündet am:
13. Dezember 2001
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ
: nein
BGHR : ja
Haflinger Hengstfohlen
UWG § 1;
TierZG § 1 Abs. 2, § 2 Nr. 1, 6, 8 und 10, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 7 Abs. 1 Nr. 4
Buchst. d;
VZO § 2 Nr. 3, § 7
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Den tierzuchtrechtlichen Vorschriften ist nicht zu entnehmen, daß diejenigen
Tiere generell von der Eintragung in ein Zuchtbuch ausgeschlossen sind, die
weder im Verbandsbereich der das Zuchtbuch führenden Züchtervereinigung
geboren noch bei ihrer Geburt in das Zuchtbuch oder Zuchtregister einer ande-
ren Zuchtorganisation, in deren Bereich sie geboren sind, eingetragen worden
sind. Ein entsprechender Ausschluß ergibt sich grundsätzlich auch nicht für
solche Tiere, die bereits auf der Grundlage des Zuchtprogramms einer aner-
kannten Züchtervereinigung als zu Zuchtzwecken ungeeignet ausgesondert
worden sind.
BGH, Urt. v. 13. Dezember 2001 - I ZR 164/99 - OLG Frankfurt a.M.
LG Gießen
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 13. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm,
Pokrant und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. April 1999 auf-
gehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts
Gießen - 2. Zivilkammer - vom 16. Februar 1998 wird zurückgewie-
sen.
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist ein Tiroler Pferdezuchtverband, der sich mit der Zucht von
Haflingern befaßt. Nach seinem Zuchtprogramm werden von ca. 500 bis 600
jährlich in Tirol gezogenen Hengstfohlen 25 Tiere ausgesondert, von den
Züchtern an den Kläger abgegeben und von diesem als Hengstkandidaten für
die Verwendung zu Zuchtzwecken aufgezogen und verkauft. Die nach dem
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Zuchtprogramm des Klägers nicht zu Zuchtzwecken in Betracht kommenden
Hengstfohlen erhalten vom Kläger keinen Abstammungsnachweis (Zuchtbe-
scheinigung) und sollen nur als Gebrauchsfohlen verwendet werden.
Der Beklagte ist der Verband Hessischer Pferdezüchter. In den Jahren
1994 und 1995 kauften verschiedene seiner Mitglieder von Tiroler Pferde-
züchtern sieben Hengstfohlen, die bei der Selektion durch den Kläger ausge-
sondert worden waren und keinen Abstammungsnachweis erhalten hatten. Auf
Antrag der Erwerber trug der Beklagte die Hengstfohlen in sein Zuchtbuch ein
und erteilte für die Tiere Abstammungsnachweise. Die erforderlichen Abstam-
mungsdaten hatte der Kläger dem Beklagten zuvor auf dessen Bitte ohne
Kenntnis der von diesem beabsichtigten Zuchtbucheintragung übermittelt. Ein
Teil der Tiere wurde in der Bundesrepublik Deutschland zu Zuchtzwecken ein-
gesetzt.
Der Kläger hat die Erteilung der Abstammungsnachweise durch den Be-
klagten als Verstoß gegen das Tierzuchtrecht und damit unter dem Gesichts-
punkt des Rechtsbruchs als wettbewerbswidrig sowie unter dem Gesichtspunkt
eines Eingriffs in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als
unerlaubt beanstandet. Zur Begründung hat er ausgeführt, entsprechende Ab-
stammungsnachweise dürften nur von der Züchtervereinigung ausgestellt wer-
den, in deren Zuchtgebiet die Fohlen gezogen würden. Zudem hätten die Tiro-
ler Züchter, die ihre diesbezüglichen vertraglichen Ansprüche an den Kläger
abgetreten hätten, beim Verkauf der Tiere ausdrücklich darauf hingewiesen,
daß die Fohlen nur als Gebrauchspferde verwendet werden dürften, so daß der
Beklagte durch sein Verhalten auch gegen die geschlossenen Kaufverträge
verstoßen habe.
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Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Er hat geltend gemacht, die
Kaufverträge mit den Tiroler Züchtern hätten keinerlei Zweckbestimmung für
die Fohlen vorgesehen. Im übrigen sei die Erteilung der Abstammungsnach-
weise rechtlich - auch unter Berücksichtigung des europäischen Rechts - nicht
zu beanstanden.
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
die von ihm ausgestellten und den Fohlenbesitzern erteilten Abstammungs-
nachweise (Zuchtbescheinigungen) für sieben näher bezeichnete sowie alle
weiteren aus dem Verbandszuchtgebiet des Klägers stammenden und von Ti-
roler Züchtern und Mitgliedern des Klägers erworbenen Haflinger Hengstfoh-
len, deren Mütter im Zuchtbuch des Klägers eingetragen sind, für ungültig zu
erklären und einzuziehen und künftig die Ausstellung solcher Nachweise zu
unterlassen, sowie außerdem die Schadensersatzverpflichtung des Beklagten
festzustellen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Im Berufungsverfahren haben die Parteien im Hinblick darauf, daß das
im Berufungsantrag zu 1 unter d) aufgeführte Pferd inzwischen eingegangen
war, diesen Antrag insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Nach den An-
gaben des Beklagten ist zudem das Pferd gemäß der Ziffer 1 a) des Beru-
fungsantrags nach Kanada verkauft und das Pferd gemäß der Ziffer 1 e) des
Berufungsantrags nach außerhalb Hessens verkauft oder verpachtet worden.
Der Kläger hat daher zuletzt folgenden Antrag gestellt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, die für die Tiroler Haflinger
Hengstfohlen mit den Lebensnummern
(es folgen zu a bis c und e bis g die entsprechenden Angaben)
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erfolgten Eintragungen in das Zuchtbuch des Beklagten zu lö-
schen.
2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, die für die Hengstfohlen ge-
mäß Ziffer 1. b), c), f) und g) ausgestellten und den Fohlenbesit-
zern erteilten Abstammungsnachweise (Zuchtbescheinigungen)
einzuziehen.
3. Es wird festgestellt, daß die Abstammungsnachweise (Zuchtbe-
scheinigungen) für die Hengstfohlen gemäß Ziffer 1. a) und e) zu
Unrecht ausgestellt worden sind.
4. Der Beklagte wird weiter verurteilt, es bei Meidung näher be-
zeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen,
künftig für aus dem Verbandszuchtgebiet des Klägers stammen-
de und von Tiroler Züchtern und Mitgliedern des Klägers erwor-
bene Hengstfohlen, deren Mütter im Zuchtbuch des Klägers ein-
getragen sind, Abstammungsnachweise (Zuchtbescheinigungen)
auszustellen.
Das Berufungsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben.
Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt
der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat die vom Kläger im Berufungsverfahren zu-
letzt gestellten Klageanträge gemäß § 1 UWG i.V. mit den Vorschriften des
Tierzuchtgesetzes für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
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Die Eintragung der sieben Hengstfohlen in das Zuchtbuch des Beklag-
ten sei mit den Vorschriften des Tierzuchtrechts nicht vereinbar. Zwar enthiel-
ten weder das Tierzuchtgesetz (TierZG) - in der im Zeitpunkt der streitgegen-
ständlichen Handlungen geltenden Fassung der Bekanntmachung vom
22. März 1994 (BGBl. I S. 601) wie auch in der Neufassung vom 22. Januar
1998 (BGBl. I S. 145) - noch die Verordnung über Zuchtorganisationen vom
17. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2249 - VZO) ausdrückliche Regelungen darüber,
unter welchen Voraussetzungen eine Züchtervereinigung Tiere in ihr Zucht-
buch eintragen dürfe. Den gesetzlichen Vorschriften sei im Zusammenhang mit
dem Selektionsprinzip als dem tragenden Grundsatz des Tierzuchtrechts aber
zu entnehmen, daß jedenfalls diejenigen Tiere von der Eintragung in ein
Zuchtbuch ausgeschlossen seien, die weder im Verbandsbereich der das
Zuchtbuch führenden Züchtervereinigung geboren noch bei ihrer Geburt in das
Zuchtbuch oder -register einer Zuchtorganisation eingetragen worden seien, in
deren Bereich sie geboren seien. Davon seien, da anderenfalls eine bereits
getroffene negative Selektionsentscheidung unterlaufen werde, insbesondere
solche Tiere betroffen, die - wie im Streitfall - eine anerkannte Züchtervereini-
gung nach ihrem Zuchtprogramm bereits als zu Zuchtzwecken ungeeignet
ausgesondert habe. Die den anerkannten Züchtervereinigungen übertragene
Aufgabe, die in § 1 Abs. 2 TierZG genannten Zuchtfortschritte zu erzielen,
könne nur durch Selektion der für die Schaffung der nächsten Generation zur
Verfügung stehenden Zuchttiere erfüllt werden. Soweit die Züchtervereinigun-
gen zur Zucht geeignete Tiere aus den in ihrem Verbandsbereich geborenen
Tieren auswählten, hätten sie strenge formelle Voraussetzungen zu beachten,
die die Herkunft und Identifizierung der Tiere garantieren sollten. Die Regelung
des § 2 VZO zeige, daß allein diejenige Züchtervereinigung die erstmalige
Eintragung in ein Zuchtbuch vornehmen dürfe, der die dort genannten Unterla-
gen innerhalb der zu regelnden Fristen zur Verfügung stünden, d.h. diejenige
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Vereinigung, der der Züchter des Tieres angehöre; denn nur er unterliege den
Regelungen der Zuchtbuchordnung dieser Vereinigung. Entsprechend diesen
zwingenden Vorgaben der VZO habe auch der Beklagte selbst in seiner Zucht-
buchordnung die Frist für die Abfohlmeldung und die Vorlage des Deckscheins
auf vier Wochen festgesetzt und erteile im Falle der Überschreitung dieser
Frist keinen Abstammungsnachweis.
Die Richtlinie 90/427/EWG des Rates zur Festlegung der tierzüchteri-
schen und genealogischen Vorschriften für innergemeinschaftlichen Handel mit
Equiden vom 26. Juni 1990 (ABl. Nr. L 224/55) und die auf ihrer Grundlage
ergangene Entscheidung 96/78/EG der Kommission zur Festlegung der Kriteri-
en für die Eintragung von Equiden in die Zuchtbücher zu Zuchtzwecken vom
10. Januar 1996 (ABl. Nr. L 19/39) seien nicht einschlägig. Die genannte Richt-
linie diene nach ihrer Präambel dazu, den innergemeinschaftlichen Handel mit
bereits im Herkunftsstaat in ein Zuchtbuch eingetragenen Equiden zu erleich-
tern. Der Beklagte mache nicht geltend, daß die aus Österreich eingeführten
Fohlen im Importstaat ebenso behandelt werden sollten wie im Ursprungsland,
sondern verlange deren Privilegierung, weil sie in Deutschland die ihnen in
Österreich versagte Anerkennung als Zuchttiere erhalten sollten.
Im übrigen sehe auch die eigene Zuchtbuchordnung des Beklagten die
Eintragung ausländischer Pferde in das Zuchtbuch nur beim Nachweis einer
Zuchtbescheinigung einer in ihrem Herkunftsgebiet anerkannten Züchterverei-
nigung vor.
Der Beklagte hätte auch die Zuchtbescheinigungen i.S. von § 2 Nr. 10
TierZG nicht erteilen dürfen. Eine Zuchtbescheinigung könne nur für ein Zucht-
tier ausgestellt werden; die aus dem Zuchtgebiet des Klägers stammenden
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Hengstfohlen hätten jedoch die insoweit nach § 2 Nr. 1 TierZG bestehenden
Voraussetzungen nicht erfüllt.
Da der Beklagte seinen Mitgliedern, denen er die Zuchtbescheinigung
erteile bzw. deren Pferde er in das Zuchtbuch eintrage, gezielt einen unge-
rechtfertigten Wettbewerbsvorsprung verschaffe, verstoße er gegen § 1 UWG.
Er sei deshalb zur Unterlassung und, soweit die betroffenen Tiere noch lebten,
unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung zur Löschung der unrechtmä-
ßig erfolgten Eintragungen in das Zuchtbuch sowie, soweit die Tiere sich noch
im Besitz von Mitgliedern des Beklagten befänden, zur Einziehung der Zucht-
bescheinigungen verpflichtet. Soweit die letztere Voraussetzung nicht mehr
erfüllt sei, sei die Unrechtmäßigkeit der Ausstellung der Zuchtbescheinigungen
festzustellen.
II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie füh-
ren zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des die
Klage abweisenden Urteils des Landgerichts. Der Beklagte hat mit der Vor-
nahme der vom Kläger beanstandeten Eintragungen in sein Zuchtbuch und mit
der ebenfalls beanstandeten Ausstellung der Abstammungsnachweise (Zucht-
bescheinigungen) entgegen der Beurteilung durch das Berufungsgericht nicht
gegen das Tierzuchtrecht verstoßen. Damit fehlt den hierauf sowie auf die
Verletzung des § 1 UWG gestützten Klageansprüchen die rechtliche Grundla-
ge.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die vom Kläger beanstandete
Eintragung der sieben in seinem Verbandsgebiet geborenen Hengstfohlen in
das Zuchtbuch des Beklagten sei mit den Vorschriften des Tierzuchtrechts
nicht zu vereinbaren, findet im Gesetz keine Stütze und läßt sich auch nicht
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dessen Zweck entnehmen. Weder das Tierzuchtgesetz noch die Verordnung
über Zuchtorganisationen enthalten Regelungen darüber, unter welchen Vor-
aussetzungen eine nach § 7 TierZG anerkannte Züchtervereinigung Tiere in ihr
Zuchtbuch (§ 2 Nr. 8 TierZG) eintragen darf. Dies hat auch das Berufungsge-
richt zutreffend gesehen. Zu Unrecht hat es aber gemeint, den bestehenden
tierzuchtrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit dem Selektionsprinzip
als tragendem Grundsatz des Tierzuchtrechts entnehmen zu können, daß je-
denfalls solche Tiere von der Eintragung in ein Zuchtbuch ausgeschlossen sei-
en, die weder im Verbandsbereich der das Zuchtbuch führenden Züchterverei-
nigung geboren noch bei ihrer Geburt in das Zuchtbuch oder Zuchtregister ei-
ner anderen Zuchtorganisation, in deren Bereich sie geboren seien, eingetra-
gen worden seien, und daß dies insbesondere für solche Tiere gelte, die be-
reits auf der Grundlage des Zuchtprogramms einer anerkannten Züchterverei-
nigung als zu Zuchtzwecken ungeeignet ausgesondert worden seien.
1. Der Gesetzgeber hat den anerkannten Züchtervereinigungen aller-
dings die Aufgabe übertragen, im Rahmen ihrer Satzungsautonomie und unter
Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften an der Erreichung des in § 1
Abs. 2 TierZG beschriebenen Gesetzeszwecks mitzuwirken und in diesem Zu-
sammenhang die in dieser Bestimmung genannten Zuchtfortschritte zu erzie-
len. Das Berufungsgericht ist mit Recht auch davon ausgegangen, daß dieses
Ziel nur durch Selektion der für die Schaffung der nächsten Generation zur
Verfügung stehenden Zuchttiere erfüllt werden kann und die Selektion daher
das Wesensmerkmal jeder züchterischen Tätigkeit darstellt.
2. Das Berufungsgericht hat aber zu Unrecht angenommen, hieraus fol-
ge für eine Züchtervereinigung nicht nur das Recht und die Pflicht, im Rahmen
ihres autonomen Zuchtziels und Zuchtprogramms Zuchtbucheintragungen vor-
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zunehmen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 12.11.1998 - I ZR 173/96, GRUR 1999, 594,
598 = WRP 1999, 650 - Holsteiner Pferd), sondern auch die Verpflichtung, die
von der Züchtervereinigung, in dessen Verbandsbereich ein Tier geboren wor-
den ist, in bezug auf dieses getroffene negative Selektionsentscheidung als
verbindlich hinzunehmen. Eine solche Verpflichtung läßt sich weder dem
Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der tierzuchtrechtlichen Bestimmungen
entnehmen.
a) In bezug auf Zuchtbucheintragungen i.S. des § 2 Nr. 1 Buchst. a
TierZG bestimmt § 7 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d 1. Halbs. TierZG lediglich, daß bei
einer Züchtervereinigung jedes Tier, das hinsichtlich seiner Abstammung die
Anforderungen für seine Eintragung erfüllt, auf Antrag des Mitglieds, das Ei-
gentümer oder Halter ist, in das Zuchtbuch eingetragen wird oder darin ver-
merkt wird und eingetragen werden kann. Welche Anforderungen erfüllt sein
müssen, ist nicht näher geregelt. Auch in § 2 Nr. 3 VZO ist lediglich bestimmt,
daß in Zuchtbetrieben als Grundlage für diese Eintragung Aufzeichnungen
über die Kennzeichen, die Abstammung, die Deck- oder Besamungsdaten und
die Abfohldaten der Zuchttiere zu führen sind.
Dies setzt nicht zwingend voraus, daß als Grundlage für die Eintragung
in das Zuchtbuch Aufzeichnungen eines Mitglieds der betreffenden Züchter-
vereinigung vorliegen und es sich um ein Fohlen von bereits im Zuchtbuch die-
ser Züchtervereinigung eingetragenen Pferden handelt. Erforderlich, aber auch
ausreichend für die Eintragung anderer Pferde in das Zuchtbuch ist vielmehr,
daß sichergestellt ist, daß Aufzeichnungen gleicher Qualität und Zuverlässi g-
keit von einem Mitglied eines anderen Zuchtverbandes geführt wurden und die
Abstammung hinreichend zuverlässig und gründlich überprüft wurde. Daß die-
se im hier zu beurteilenden Fall unstreitig erfüllten Voraussetzungen ausreich-
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ten, folgt namentlich aus der Regelung im zweiten Halbsatz des § 7 Abs. 1
Nr. 4 Buchst. d TierZG, wonach für die Eintragung in das Zuchtbuch an einge-
führte Tiere keine höheren Anforderungen gestellt werden dürfen als an inlän-
dische.
Die streitgegenständlichen Hengstfohlen erfüllten im übrigen auch die
Voraussetzungen für eine Eintragung in das Zuchtbuch des Beklagten nach § 2
Nr. 1 Buchst. b TierZG, weil ihre Eltern und Großeltern in einem Zuchtbuch
derselben Rasse eingetragen waren und sie dort selbst eingetragen werden
konnten. Aus der Verwendung des Wortes "dort" in dieser Bestimmung ergibt
sich nicht etwa, daß die Fohlen zwingend im Zuchtbuch ihrer Eltern und Groß-
eltern eingetragen oder vermerkt sein mußten. Anders als noch nach dem Tier-
zuchtgesetz vom 20. April 1976 (BGBl. I S. 1045), nach dessen § 4 Abs. 3
Satz 1 die Eintragung beider Elternteile "in das Zuchtbuch" aus dem Abstam-
mungsnachweis hervorgehen mußte, reicht nach § 2 Nr. 1 Buchst. b des nun-
mehr geltenden Tierzuchtgesetzes für den Abstammungsnachweis die Eintra-
gung der Eltern und Großeltern "in einem Zuchtbuch" derselben Rasse aus.
Das Berufungsgericht läßt, soweit es zur Begründung seiner gegenteili-
gen Auffassung unter anderem darauf hinweist, daß die Selektionstätigkeit das
Wesensmerkmal jeder züchterischen Tätigkeit darstelle, unberücksichtigt, daß
diese Tätigkeit auch in der Weise erfolgen kann, daß eine Züchtervereinigung
nach ihrer Beurteilung zur Zucht geeignete Tiere der einer anderen Züchter-
vereinigung angehörenden Züchter auswählt. Soweit es sich ferner auf die
nach seiner Auffassung zwingenden Vorgaben der Verordnung über Zuchtor-
ganisationen stützt, die zeigten, daß jedenfalls die erstmalige Eintragung in ein
Zuchtbuch allein von der Züchtervereinigung vorgenommen werden dürfe, der
der Züchter des Tieres angehöre, übersieht es, daß diese Verordnung als
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Ausführungsverordnung zum Tierzuchtgesetz die dortigen Regelungen ledig-
lich konkretisieren, nicht dagegen inhaltlich abändern kann.
Das Tierzuchtgesetz enthält im übrigen auch keine Regelung, wonach
die von einer Züchtervereinigung hinsichtlich eines Tieres getroffene negative
Selektionsentscheidung die anderen Züchtervereinigungen binden würde. Eine
solche Bindungswirkung läßt sich auch nicht dem Gesetzeszweck entnehmen.
Eine Zuchtbucheintragung dient gemäß § 2 Nr. 8 TierZG dem Zweck, Zuchttie-
re eines Reinzuchtprogramms zu identifizieren und deren Abstammung und
Leistungen nachzuweisen. Sie hat mithin nur einen beschränkten Inhalt und
sagt dementsprechend nichts über eine (positive oder negative) Selektionsent-
scheidung einer anderen Züchtervereinigung aus, in deren Verbandsbereich
das Tier geboren worden ist. Soweit das Berufungsgericht seine gegenteilige
Auffassung damit begründet, daß die als solche unbestrittene Herkunft der Tie-
re aus dem Zuchtgebiet des Klägers bei der Vermarktung zu Zuchtzwecken
durchaus werbewirksam eingesetzt werden könne und damit zugleich die Ge-
fahr bestehe, daß der besondere Ruf, der mit dem aus dem Zuchtprogramm
des Klägers hervorgegangenen "Tiroler Haflinger" verbunden sei, ausgenutzt
werde, ist darauf hinzuweisen, daß der Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit
nicht als Veranlasser einer irreführenden oder rufausbeutenden Werbung in
Anspruch genommen worden ist.
Eine andere Beurteilung der Sache wäre möglicherweise dann in Be-
tracht gekommen, wenn es sich bei dem Kläger um einen Ursprungszuchtver-
band i.S. des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom
26. Juni 1990 handelte. Ein solcher Zuchtverband ist danach nämlich berech-
tigt, im Rahmen seiner züchterischen Gesamtverantwortung anderen Zuchtver-
bänden die züchterische Linie vorzugeben (Pelhak, Tierzuchtrecht, 2. Aufl.,
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Stand September 1999, 10. Kap. Ziffer I. 3. b) bb) [S. 70.11-70.12 und
S. 70.14a]). Jedoch ist nicht ersichtlich und namentlich auch vom Kläger selbst
nicht vorgetragen, daß er der Ursprungszuchtverband der Haflingerpferde sei.
Für die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Zuchtbucheintragun-
gen ist des weiteren entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts der Umstand
unerheblich, ob der Beklagte - was er in Abrede stellt - mit deren Vornahme
gegen seine eigene Zuchtbuchordnung verstoßen hat. Denn die dort unter
Ziff. 3.3.3 enthaltene Bestimmung, daß ausländische Pferde nur dann in das
Zuchtbuch des Beklagten eingetragen werden können, wenn für sie eine
Zuchtbescheinigung einer in ihrem Herkunftsgebiet anerkannten Züchterverei-
nigung vorliegt, stünde bei dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Ver-
ständnis ihrerseits nicht mit § 7 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d 2. Halbs. TierZG in Ein-
klang. Denn danach dürfen anerkannte Zuchtorganisationen bei Zucht-
bucheintragungen an eingeführte Tiere keine höheren Anforderungen stellen
als an inländische Tiere; für solche Tiere aber enthält die Zuchtbuchordnung
des Beklagten keine entsprechenden einschränkenden Bestimmungen.
Daß die Mitglieder des Beklagten mit ihren Anträgen auf Eintragung der
erworbenen Hengstfohlen in das Zuchtbuch des Beklagten möglicherweise
vertragliche Unterlassungspflichten gegenüber den Veräußerern der Tiere
verletzt haben, ist für die vorliegend vorzunehmende tierzuchtrechtliche Beur-
teilung der Sache ebenfalls ohne Bedeutung. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d
1. Halbs. TierZG hat eine Züchtervereinigung, wenn ein Mitglied einen Antrag
auf Eintragung eines Tieres in ihr Zuchtbuch stellt, allein zu prüfen, ob das Mit-
glied Eigentümer oder Halter des Tieres ist und ob dieses hinsichtlich seiner
Abstammung die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt. Eine weitergehende
Prüfung - namentlich dahingehend, ob das Mitglied sich mit seinem Antrag
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über eine mit dem Vorbesitzer getroffene Vereinbarung hinwegsetzt - ist weder
veranlaßt noch auch zulässig. Letzteres folgt daraus, daß der Antragsteller,
soweit er den Eintragungsantrag im Rahmen einer erwerbswirtschaftlichen
Betätigung stellt, durch dessen Ablehnung in seiner gemäß Art. 12 Abs. 1 GG
geschützten Berufsausübungsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.12.1993
- 1 BvR 1368/90, NJW-RR 1994, 663, 664 = AgrarR 1994, 243; Beschl. v.
12.10.1995 - 1 BvR 1938/93, NJW 1996, 1203 = RdL 1996, 14) und ansonsten
in seinem Eigentumsgrundrecht gemäß Art. 14 Abs. 1 GG betroffen ist (vgl.
BVerfGE 88, 366, 377 = NJW 1993, 2599 = AgrarR 1993, 390) und die Vor-
aussetzungen für die Zuchtbucheintragung daher durch das Gesetz oder auf-
grund Gesetzes geregelt sein müssen (Art. 12 Abs. 1 Satz 2, Art. 14 Abs. 1
Satz 2 GG), das Tierzuchtgesetz insoweit aber weder eine weitergehende Re-
gelung noch auch in seinem § 8 eine diesbezügliche Verordnungsermächti-
gung enthält.
b) Die Voraussetzungen für die Ausstellung von Zuchtbescheinigungen
i.S. des § 2 Nr. 10 TierZG sind im Tierzuchtgesetz selbst nicht geregelt, son-
dern gemäß dessen § 6 Abs. 1 Nr. 4 vom Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten festzusetzen. Der insoweit ergangene § 7 VZO be-
stimmt jedoch allein, welche Angaben eine Zuchtbescheinigung mindestens zu
enthalten hat; weiterreichende Bestimmungen darüber, unter welchen Voraus-
setzungen Zuchtbescheinigungen ausgestellt werden können, enthält er dage-
gen nicht. Dementsprechend setzen Zuchtbescheinigungen gemäß § 2 Nr. 10
TierZG allein voraus, daß sie von einer anerkannten Züchtervereinigung i.S.
des § 2 Nr. 6, § 7 TierZG und in bezug auf ein Zuchttier i.S. des § 2 Nr. 1
TierZG ausgestellt sind, wobei dort zwischen eingetragenen Zuchttieren
(Buchst. a), reinrassigen Zuchttieren (Buchst. b) und registrierten Zuchttieren
(Buchst. c) unterschieden wird. Damit ist auch die Ausstellung von Zuchtbe-
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scheinigungen für die vom Beklagten nach den Ausführungen zu vorstehend a)
rechtmäßig in sein Zuchtbuch eingetragenen Hengstfohlen nicht zu Unrecht
erfolgt.
III. Da die streitigen Zuchtbucheintragungen und die Ausstellung von
Zuchtbescheinigungen mithin tierzuchtrechtlich nicht zu beanstanden sind,
fehlt den an die vermeintlichen Rechtsverstöße des Beklagten anknüpfenden
Klageansprüchen die rechtliche Grundlage. Dementsprechend ist auf die Revi-
sion des Beklagten das Berufungsurteil aufzuheben und das die Klage abwei-
sende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann
v. Ungern-Sternberg
Bornkamm
Pokrant
Schaffert