Urteil des BGH vom 12.05.2010
BGH (stpo, bezug, einziehung, verfall, anlass, nachteil, antrag, anhörung, nachprüfung, grund)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 435/10
vom
29. September 2010
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. September 2010
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Dessau-Roßlau vom 12. Mai 2010 wird als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-
fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-
geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Für die vom Generalbundesanwalt in Bezug auf die Entscheidung
über die Einziehung und den Verfall beantragte Ergänzung bzw.
Klarstellung der Urteilsformel besteht kein Anlass. Ungeachtet
dieses weiter gehenden Antrags ist der Senat nicht gehindert, die
uneingeschränkte Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 2
StPO durch - wie vom Generalbundesanwalt beantragt - Be-
schluss auszusprechen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 1985
- 4 StR 344/85 und vom 17. Dezember 1985 - 4 StR 638/85).
Ernemann Solin-Stojanović Cierniak
Franke Bender