Urteil des BGH vom 27.04.2006

BGH (stgb, nötigung, aufhebung, wohnung, verurteilung, opfer, widerstand, kind, grund, verhandlung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 99/06
vom
27. April 2006
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. April 2006 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Bielefeld vom 11. November 2005
a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurtei-
lung wegen tateinheitlich begangener sexueller Nö-
tigung (Fälle II. 1 bis 3 der Urteilsgründe) entfällt,
b) im Ausspruch über die in den Fällen II. 1 bis 3 der
Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und im Ge-
samtstrafenausspruch aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer
zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-
sen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-
nes Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlener in vier
Fällen, "davon dreimal in jeweils zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen und
in Tateinheit mit sexueller Nötigung", sowie wegen eines weiteren Falles des
sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier
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Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision,
mit der er allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel
hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist
es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit das Land-
gericht ihn wegen sexuellen Missbrauchs seiner leiblichen, zur Tatzeit 10 bzw. 7
Jahre alten Töchter (§§ 174 Abs. 1 Nr. 3, 176 Abs. 1 StGB) und der zur Tatzeit
13-jährigen Sabrina S. (§ 176 Abs. 1 StGB) verurteilt hat. Dagegen hat das Ur-
teil keinen Bestand, soweit das Landgericht den Angeklagten in den Fällen II. 1
bis 3 der Urteilsgründe auch jeweils der (tateinheitlich begangenen) sexuellen
Nötigung (§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB) für schuldig befunden hat.
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2. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe in den genann-
ten Fällen die sexuellen Handlungen, soweit sie sich gegen seine jüngere, noch
7-jährige Tochter richteten, unter Ausnutzung einer schutzlosen Lage im Sinne
des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB, in der sich das Kind befunden habe, vorgenom-
men, wird von den Feststellungen nicht getragen.
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Die sexuellen Übergriffe fanden in der Wohnung des Angeklagten statt,
in der ihn seine Töchter, die bei seiner geschiedenen Ehefrau lebten, seit sei-
nem Einzug vor etwa zwei Jahren regelmäßig an jedem zweiten Wochenende
besuchten. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 20. März
2006 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur
BGH NStZ 2003, 533; 2005, 267) zutreffend näher ausgeführt hat, belegen die
Feststellungen schon objektiv nicht, dass sich das siebenjährige Mädchen in
einer schutzlosen Lage im Sinne der genannten Strafvorschrift befand. Eine
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solche ergab sich für das Kind entgegen der Auffassung des Landgerichts auch
nicht bereits daraus, dass es bei den Taten zusammen mit seiner 10-jährigen
Schwester in der ihm "zwar nicht völlig unbekannten, aber letztlich nach Lage
und weiterer Umgebung fremden Wohnung des Angeklagten" mit diesem allein
war.
Davon abgesehen sind hier auch die weiteren tatbestandlichen Voraus-
setzungen des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht gegeben. Durch diese Vorschrift
werden diejenigen Fälle erfasst, in denen das Opfer ohne Anwendung von Ge-
walt oder (qualifizierter) Drohung durch den Täter dessen sexuelle Handlungen
über sich ergehen lässt, weil es sich in einer hilflosen Lage befindet und Wider-
stand gegen den überlegenen Täter aussichtslos erscheint (st. Rspr.; BGHSt
45, 253, 259 f.). Dies setzt nicht nur voraus, dass das Opfer – wovon das Land-
gericht ausgegangen ist – mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden
ist. Vielmehr verlangt der qualifizierte Tatbestand nach nunmehr gefestigter
Rechtsprechung eine innere Verknüpfung zwischen der Zwangslage des Opfers
und den sexuellen Handlungen dergestalt, dass das Opfer die tatsächlichen
Umstände seiner spezifischen Zwangslage (Schutzlosigkeit) erkennt und gera-
de im Hinblick hierauf, nämlich aus Furcht vor möglichen Gewalteinwirkungen
des Täters von Widerstand absieht, weil es diesen aufgrund des Ausgeliefert-
seins für sinnlos erachtet (BGH, Urteil vom 25. Januar 2006 - 2 StR 345/05,
NJW 2006, 1146, 1148, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt, unter Aufgabe
von BGH NStZ 2004, 440; BGH, Beschluss vom 26. August 2005 – 3 StR
260/05). Dafür, dass es sich hier so verhält und das siebenjährige Mädchen die
sexuellen Übergriffe nur deshalb über sich ergehen ließ, weil es im Hinblick auf
die Situation in der Wohnung des Angeklagten keine Hilfe erhoffte (vgl. BGH,
Beschluss vom 29. Oktober 2002 – 3 StR 358/02), ist auch dem Gesamtzu-
sammenhang der Urteilsgründe nichts zu entnehmen. Der Senat schließt auch
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aus, dass sich auf Grund neuer Verhandlung Umstände ergeben können, die
eine Verurteilung nach § 177 StGB tragen könnten. Er ändert deshalb den
Schuldspruch dahin, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen sexueller Nöti-
gung entfällt.
3. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der in den Fällen
II. 1 bis 3 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen von jeweils zwei Jahren
und drei Monaten Freiheitsstrafe zur Folge, die auch zugleich die Einsatzstrafe
bilden. Dies gilt hier schon deshalb, weil das Landgericht die Strafen in diesen
Fällen dem - gegenüber § 176 Abs. 1 StGB höheren - Strafrahmen des § 177
Abs. 1 StGB entnommen und zudem ausdrücklich in diesen Fällen die tatein-
heitliche Verwirklichung von drei Straftatbeständen straferschwerend gewertet
hat. Die Aufhebung dieser Einzelstrafen zieht auch die Aufhebung des Gesamt-
strafenausspruchs nach sich.
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Die dem Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils zu Grunde
liegenden Feststellungen werden durch den aufgezeigten Rechtsfehler, der le-
diglich die rechtliche Wertung durch das Landgericht betrifft, nicht berührt; sie
können deshalb bestehen bleiben.
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Tepperwien Maatz Kuckein
Ernemann Sost-Scheible