Urteil des BGH vom 07.10.2005

BGH (stpo, unterschlagung, freiheitsstrafe, antrag, menge, monat, verurteilung, hehlerei, wegfall, gesamtstrafe)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 342/06
vom
21. September 2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. September 2006
gemäß § 154 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-
sen:
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte wegen
Unterschlagung (Fall II. 3 der Urteilsgründe) verurteilt worden
ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens
und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Dortmund vom 20. März 2006 im Schuld- und Strafaus-
spruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaub-
ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge und wegen Hehlerei unter Einbeziehung der Freiheits-
strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Lünen vom 7. Oktober
2005 (Az. 18 Ls 109 Js 754/04) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von fünf Jahren und einem Monat verurteilt wird.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Hehlerei und Unterschla-
gung unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr aus einer frühe-
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ren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Mo-
naten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts ge-
stützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtli-
chen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO.
Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts
gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung
(Fall II. 3 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist. Die bisherigen Feststellungen
lassen den für eine Verurteilung wegen Unterschlagung erforderlichen sicheren
Schluss darauf, dass der Angeklagte den Sicherungsgegenstand unter Aus-
schluss des Sicherungsnehmers seinem eigenen Vermögen einverleiben wollte,
nicht zu (vgl. BGHSt 34, 309).
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Die aufgrund der Teileinstellung erfolgte Änderung des Schuldspruchs
führt zum Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafe von acht Monaten Frei-
heitsstrafe und der Gesamtstrafe. Auf Antrag des Generalbundesanwalts redu-
ziert der Senat die ursprüngliche Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und
neun Monaten um acht Monate und setzt selbst in entsprechender Anwendung
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des § 354 Abs. 1 StPO aus Gründen der Verfahrensökonomie eine Gesamtfrei-
heitsstrafe von fünf Jahren und einem Monat fest (vgl. BGHR StPO § 354
Abs. 1 Strafausspruch 2).
Maatz Kuckein Athing
Ernemann Sost-Scheible