Urteil des BGH vom 15.08.2001

BGH (stpo, rücknahme, annahme, zweifel, wohnsitz, anhörung, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 288/03
2 AR 177/03
vom
3. September 2003
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Diebstahls
Az.: 530 AR 7/01 Amtsgericht Köln
Az.: 25 Ds 70 Js 7495/00 Amtsgericht Wuppertal
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 3. September 2003 beschlossen:
Für die weitere Bewährungsüberwachung ist das Amtsgericht
Köln zuständig.
Gründe:
Der Senat teilt die Auffassung des Generalbundesanwalts, daß für die
weitere Bewährungsüberwachung das Amtsgericht Köln zuständig ist.
Die Übertragung der Bewährungsüberwachung auf das Amtsgericht Köln
durch Beschluß des Amtsgerichts Wuppertal vom 19. März 2001 gemäß
§§ 462 a Abs. 2 Satz 2, 453 StPO war gerechtfertigt und sachlich geboten, da
der Verurteilte zu dieser Zeit seinen Wohnsitz in Köln hatte. Der Beschluß ist
für das Wohnsitzgericht bindend (§ 462 a Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz StPO).
Dies gilt auch dann, wenn die Wohnsitzzuständigkeit nachträglich entfällt, wor-
an hier ohnehin Zweifel bestehen.
Zu einer Rücknahme der Übertragung oder zu einer Übertragung auf ein
anderes Gericht ist allein das übertragende Gericht des ersten Rechtszugs
befugt. Für die Annahme einer willkürlichen Entscheidung des Amtsgerichts
Wuppertal ist hier nichts ersichtlich; daß der Verurteilte derzeit in Köln unauf-
findbar
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und möglicherweise obdachlos ist, läßt daher die Zuständigkeit des Amtsge-
richts Köln nicht entfallen (vgl. auch Senatsbeschluß vom 15. August 2001 - 2
ARs 169/01).
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