Urteil des BGH vom 30.11.2006

BGH (ablehnung, streitwert, sicherung, fortbildung, beschwerde, beschwerdegegner)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 262/05
vom
30. November 2006
in dem Rechtsstreit
1. …,
2. …,
Klägerinnen und Beschwerde-
führerinnen,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
gegen
1. …,
2. …,
Beklagte und Beschwerdegegner,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr
und Dr. Herrmann
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der
Revision im Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 3. November 2005 - 1 U 6/04 - wird zu-
rückgewiesen.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch er-
fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-
richts. Der Senat hält im Übrigen - in Übereinstimmung mit dem
Landgericht - die ursprüngliche Ablehnung der Baugesuche der
Klägerinnen auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbrin-
gens und der von den Klägerinnen angeführten Entscheidung des
OVG Nordrhein-Westfalen (BRS 40 Nr. 108) für rechtmäßig. Des-
wegen entfällt der Tatbestand einer Amtspflichtverletzung oder
eines enteignungsgleichen Eingriffs bereits dem Grunde nach.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin zu
1 41,15 v.H. und die Klägerin zu 2 58,85 v.H. zu tragen.
Streitwert. 80.000 €
Schlick Wurm Kapsa
Dörr
Herrmann
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 11.09.2003 - 4 O 456/04 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.11.2005 - 1 U 6/04 -